Common use of Abrechnung des HAUSARZTES für die HZV-Versicherten, die einen anderen HAUSARZT gewählt haben Clause in Contracts

Abrechnung des HAUSARZTES für die HZV-Versicherten, die einen anderen HAUSARZT gewählt haben. (1) Bei Vorliegen eines Zielauftrages (Auftragsüberweisung) (vgl. Ziffer II Absatz 2) eines anderen HAUSARZTES kann der HAUSARZT für Leistungen gemäß Ziffer II Absätze 2 und 3 je Zielauftrag für HZV-Versicherte, die den anderen HAUSARZT gewählt haben, die Zielauftragspauschale über die HZV abrechnen. (2) DMP Diabetes: Für in DMP Diabetes eingeschriebene Diabetiker eines anderen HAUSARZTES, die vom jeweils diabetologisch besonders qualifizierten Arzt diabetologisch behandelt werden, kann die Pauschale P3a abgerechnet werden (zu den Voraussetzungen vgl. ABSCHNITT I). Die Abrechnung der Pauschale P3 durch den überweisenden HAUSARZT bleibt davon unberührt. (3) Im Vertretungsfall können die Vertreterpauschale und die Einzelleistungen ”Krebs- Früherkennung” über die HZV abgerechnet werden. (4) Werden Einzelleistungen ”Krebsfrüherkennungsuntersuchung” ”DMP” und ”Kindervorsorge” per Zielauftrag durch einen anderen HAUSARZT erbracht, kann hierfür nur die Einzelleistungsvergütung abgerechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung der Zielauftrags- pauschale (gleiches Leistungsdatum) neben dieser Einzelleistung ist nicht möglich. Ausnahme: es werden weitere per Zielauftrag angeforderte Leistungen (z.B. Ultraschall, Ergometrie etc.) erbracht (5) Für P3a ist zusätzlich die Abrechnung der Zielauftragspauschale möglich. (6) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Regelungen bei der Versorgung von HZV-Patienten durch HAUSÄRZTE, bei denen die HZV-Patienten nicht eingeschrieben sind („Vertreterärzte“), in Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI mit Wirkung zum 1. Juli 2011: a) HAUSÄRZTE, die als Vertreterärzte in Pflegeeinrichtungen HZV-Patienten von anderen HZV- Ärzten versorgen, erhalten einen Zuschlag auf die Vertreterpauschale in Höhe von 20,00 EUR maximal in 3 aufeinander folgenden Quartalen. b) Der Zuschlag wird nur ausgezahlt, wenn ein Arztwechsel auf den Vertreterarzt spätestens zu Beginn des dritten, auf die Abrechnung der Vertreterpauschale folgenden Quartals erfolgt (Beispiel: Behandlung durch den Vertreterarzt am 10. Mai (Q2), spätester Teilnahmebeginn bei dem Vertreterarzt nach dem HZV-Arztwechsel ist der 1. Januar im Folgejahr; der Vertreterarzt kann somit für Quartal 2, 3 und 4 jeweils den Vertreterzuschlag erhalten, sofern jeweils ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Pflegeeinrichtung stattfand). c) Bleibt der HZV-Patient weiterhin bei seinem bisherigen XXXXXXXX eingeschrieben, werden die Zuschläge nicht ausgezahlt. Endet die Teilnahme des HZV-Patienten aus einem Grund, den der Vertreterarzt nicht zu verantworten hat – z. B. Tod oder Kündigung der HZV-Teilnahme -, bevor der Wechsel innerhalb von 3 Quartalen durchgeführt werden konnte, bleibt der Anspruch des Vertreterarztes auf den Zuschlag bzw. die Zuschläge bestehen. d) Die Vertreterärzte müssen zur rechtzeitigen Veranlassung eines Arztwechsels eine Online- Prüfung über den Teilnahmestatus HZV vornehmen und eine neue Patienten- Teilnahmeerklärung mit Begründung für den Arztwechsel schnellstmöglich an das Rechenzentrum übermitteln. Das Rechenzentrum leitet die Teilnahmeerklärung an die AOK weiter.

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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung

Abrechnung des HAUSARZTES für die HZV-Versicherten, die einen anderen HAUSARZT gewählt haben. (1) Bei Vorliegen eines Zielauftrages (Auftragsüberweisung) (vgl. Ziffer II Absatz 2) eines anderen HAUSARZTES kann der HAUSARZT für Leistungen gemäß Ziffer II Absätze 2 und 3 je Zielauftrag für HZVHzV-Versicherte, die den anderen HAUSARZT gewählt haben, die Zielauftragspauschale über die HZV HzV abrechnen. (2) DMP Diabetes: Für in DMP Diabetes eingeschriebene Diabetiker eines anderen HAUSARZTES, die vom jeweils diabetologisch besonders qualifizierten Arzt diabetologisch behandelt werden, kann die Pauschale P3a abgerechnet werden (zu den Voraussetzungen vgl. ABSCHNITT I). Die Abrechnung der Pauschale P3 durch den überweisenden HAUSARZT bleibt davon unberührt. (3) Im Vertretungsfall können die Vertreterpauschale und die Einzelleistungen ”Krebs- Früherkennung” und ”Inanspruchnahme zu Unzeiten 1 und 2” über die HZV HzV abgerechnet werden. (4) Werden Einzelleistungen ”Krebsfrüherkennungsuntersuchung” ”DMP” und ”Kindervorsorge” per Zielauftrag durch einen anderen HAUSARZT erbracht, kann hierfür nur die Einzelleistungsvergütung abgerechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung der Zielauftrags- pauschale Zielauftragspauschale (gleiches Leistungsdatum) neben dieser Einzelleistung ist nicht möglichmög- lich. Ausnahme: es werden weitere per Zielauftrag angeforderte Leistungen (z.B. UltraschallUltra- schall, Ergometrie etc.) erbracht (5) Für P3a ist zusätzlich die Abrechnung der Zielauftragspauschale möglich. (6) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Regelungen bei der Versorgung von HZV-Patienten durch HAUSÄRZTE, bei denen die HZV-Patienten nicht eingeschrieben sind („Vertreterärzte“), in Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI mit Wirkung zum 1. Juli 2011: a) HAUSÄRZTE, die als Vertreterärzte in Pflegeeinrichtungen HZV-Patienten von anderen HZV- Ärzten versorgen, erhalten einen Zuschlag auf die Vertreterpauschale in Höhe von 20,00 EUR maximal in 3 aufeinander folgenden Quartalen. b) Der Zuschlag wird nur ausgezahlt, wenn ein Arztwechsel auf den Vertreterarzt spätestens zu Beginn des dritten, auf die Abrechnung der Vertreterpauschale folgenden Quartals erfolgt (Beispiel: Behandlung durch den Vertreterarzt am 10. Mai (Q2), spätester Teilnahmebeginn bei dem Vertreterarzt nach dem HZV-Arztwechsel ist der 1. Januar im Folgejahr; der Vertreterarzt kann somit für Quartal 2, 3 und 4 jeweils den Vertreterzuschlag erhalten, sofern jeweils ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Pflegeeinrichtung stattfand). c) Bleibt der HZV-Patient weiterhin bei seinem bisherigen XXXXXXXX eingeschrieben, werden die Zuschläge nicht ausgezahlt. Endet die Teilnahme des HZV-Patienten aus einem Grund, den der Vertreterarzt nicht zu verantworten hat – z. B. Tod oder Kündigung der HZV-Teilnahme -, bevor der Wechsel innerhalb von 3 Quartalen durchgeführt werden konnte, bleibt der Anspruch des Vertreterarztes auf den Zuschlag bzw. die Zuschläge bestehen. d) Die Vertreterärzte müssen zur rechtzeitigen Veranlassung eines Arztwechsels eine Online- Prüfung über den Teilnahmestatus HZV vornehmen und eine neue Patienten- Teilnahmeerklärung mit Begründung für den Arztwechsel schnellstmöglich an das Rechenzentrum übermitteln. Das Rechenzentrum leitet die Teilnahmeerklärung an die AOK weiter.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung des HAUSARZTES für die HZV-Versicherten, die einen anderen HAUSARZT gewählt haben. (1) Bei Vorliegen eines Zielauftrages (Auftragsüberweisung) (vgl. Ziffer II Absatz 2) eines anderen HAUSARZTES kann der HAUSARZT für Leistungen gemäß Ziffer II Absätze 2 und 3 je Zielauftrag für HZV-Versicherte, die den anderen HAUSARZT gewählt haben, die Zielauftragspauschale über die HZV abrechnen. (2) DMP Diabetes: Für in DMP Diabetes eingeschriebene Diabetiker eines anderen HAUSARZTES, die vom jeweils diabetologisch besonders qualifizierten Arzt diabetologisch behandelt werden, kann die Pauschale P3a abgerechnet werden (zu den Voraussetzungen vgl. ABSCHNITT I). Die Abrechnung der Pauschale P3 durch den überweisenden HAUSARZT bleibt davon unberührt. (3) Im Vertretungsfall können die Vertreterpauschale und die Einzelleistungen ”Krebs- Früherkennung” über die HZV abgerechnet werden. (4) Werden Einzelleistungen ”Krebsfrüherkennungsuntersuchung” ”DMP” und ”Kindervorsorge” per Zielauftrag durch einen anderen HAUSARZT erbracht, kann hierfür nur die Einzelleistungsvergütung abgerechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung der Zielauftrags- pauschale (gleiches Leistungsdatum) neben dieser Einzelleistung ist nicht möglich. Ausnahme: es werden weitere per Zielauftrag angeforderte Leistungen (z.B. Ultraschall, Ergometrie etc.) erbracht (5) Für P3a ist zusätzlich die Abrechnung der Zielauftragspauschale möglich. (6) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Regelungen bei der Versorgung von HZV-Patienten durch HAUSÄRZTE, bei denen die HZV-Patienten nicht eingeschrieben sind („Vertreterärzte“), in Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI mit Wirkung zum 1. Juli 2011: a) HAUSÄRZTE, die als Vertreterärzte in Pflegeeinrichtungen HZV-Patienten von anderen HZV- HZV-Ärzten versorgen, erhalten einen Zuschlag auf die Vertreterpauschale in Höhe von 20,00 EUR maximal in 3 aufeinander folgenden Quartalen. b) Der Zuschlag wird nur ausgezahlt, wenn ein Arztwechsel auf den Vertreterarzt spätestens zu Beginn des dritten, auf die Abrechnung der Vertreterpauschale folgenden Quartals erfolgt (Beispiel: Behandlung durch den Vertreterarzt am 10. Mai (Q2), spätester Teilnahmebeginn bei dem Vertreterarzt nach dem HZV-Arztwechsel ist der 1. Januar im Folgejahr; der Vertreterarzt kann somit für Quartal 2, 3 und 4 jeweils den Vertreterzuschlag erhalten, sofern jeweils ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Pflegeeinrichtung stattfand). c) Bleibt der HZV-Patient weiterhin bei seinem bisherigen XXXXXXXX eingeschrieben, werden die Zuschläge nicht ausgezahlt. Endet die Teilnahme des HZV-Patienten aus einem Grund, den der Vertreterarzt nicht zu verantworten hat – z. B. Tod oder Kündigung der HZV-HZV- Teilnahme -, bevor der Wechsel innerhalb von 3 Quartalen durchgeführt werden konnte, bleibt der Anspruch des Vertreterarztes auf den Zuschlag bzw. die Zuschläge bestehen. d) Die Vertreterärzte müssen zur rechtzeitigen Veranlassung eines Arztwechsels eine Online- Prüfung über den Teilnahmestatus HZV vornehmen und eine neue Patienten- Teilnahmeerklärung mit Begründung für den Arztwechsel schnellstmöglich an das Rechenzentrum übermitteln. Das Rechenzentrum leitet die Teilnahmeerklärung an die AOK weiter.

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