Abrechnung, Entgelt, Gutschrift. (1) Auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautende Schecks werden an dem Geschäftstag, an dem sie bis 12 Uhr eingereicht worden sind, zum Ankaufskurs (A. 3 (1) a)) dieses Tages oder, falls ein Kurs nicht festgesetzt wird, des folgenden Geschäftstages abge- rechnet (Abrechnungstag). Schecks, die später eingehen, gelten als am nächsten Geschäfts- tag eingereicht.