Abrechnung, Entgelt, Gutschrift Musterklauseln

Abrechnung, Entgelt, Gutschrift. (1) Auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautende Schecks werden an dem Geschäftstag, an dem sie bis 12 Uhr eingereicht worden sind, zum Ankaufskurs (A. 3 (1) a)) dieses Tages oder, falls ein Kurs nicht festgesetzt wird, des folgenden Geschäftstages abge- rechnet (Abrechnungstag). Schecks, die später eingehen, gelten als am nächsten Geschäfts- tag eingereicht.