Absage von Seminaren Musterklauseln

Absage von Seminaren. VINTIN hat das Recht, bei nicht ausreichender Beteiligung Seminare abzusagen oder zeitlich zu verschieben. Bei vollständiger Stornierung des Seminars ist VINTIN verpflichtet, die bereits bezahlten Gebühren zu erstatten. Bei Terminverschiebungen hat der Teilnehmer ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des neuen Termins, ohne dass hierfür die Stornogebühr fällig wird. Ein Wechsel des Unterrichtsortes innerhalb derselben Gemeinde oder innerhalb eines Umkreises von maximal fünf Kilometern um den ursprünglich vereinbarten Ort herum oder ein Wechsel der Dozenten berechtigen den Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Seminar noch zur Minderung der Seminargebühr.
Absage von Seminaren. Ist die Durchführung der Seminare aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen orga- nisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen (z. B. wegen Erkrankung des/der Referenten/in, ohne dass ein/e Ersatzreferent/in zur Verfügung steht) nicht möglich, ist der HHV berechtigt, das Seminar abzusagen. Die Teilnehmer/innen werden umge- hend informiert. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesem Fall erstattet. Darüberhin- ausgehende Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen.
Absage von Seminaren. 4.1 Die Veranstalterin behält sich die Absage von Seminaren aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. bei kurzfristigem Ausfall des Dozenten, bei Nichterreichen der vom jeweiligen Seminartyp abhängigen Teilnehmerzahl, höherer Gewalt oder gleichartiger Gründe) vor. 4.2 In jedem Fall ist die Veranstalterin bemüht, Absagen an die in der Anmeldung genannte Adresse so rechtzeitig wie möglich in 6.3 Teilt der Teilnehmer seinen Rücktritt von einem gebuchten Semi- nar bis drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit, entste- hen ihm hierdurch keine Stornierungskosten. Die Veranstalterin erhebt in diesem Fall aber eine Bearbeitungsgebühr von pau- schal 30 €. 6.4 Bei einem Rücktritt später als drei Wochen vor Seminarbeginn werden 40 %, bei einem Rücktritt innerhalb der letzten sieben Tage vor Seminarbeginn werden 60 % der Seminargebühr fällig. 6.5 Dem Teilnehmer steht jederzeit das Recht zu, der Veranstalterin nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesent- lich niedriger ist als die Stornopauschale. 6.6 Bis Seminarbeginn kann jeder Teilnehmer verlangen, dass eine Ersatzperson für ihn in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem nur dann wider- sprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen persönlichen Seminarerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entge- genstehen. Xxxxx die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haf- ten diese und der Teilnehmer der Veranstalterin gegenüber als Gesamtschuldner für den Seminarpreis.
Absage von Seminaren. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns die Absage von Seminaren z.B. wegen zu geringer Teilnehmendenzahl (spätestens zwei Wochen vor Beginn) vorbehalten müssen. In jedem Fall sind wir bemüht, den Teilnehmenden Absagen oder notwendige Änderungen, insbesondere einen Dozent*innen‐Wechsel, so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Im Falle unserer Seminarabsage wegen zu geringer Teilnehmendenzahl oder wegen dem Ausfall einer Dozent*in sind wir berechtigt, Ihnen einen Ersatztermin oder in Absprache mit Ihnen die Umbuchung auf ein gleichwertiges Seminar anzubieten. Ihre Anmeldung bleibt bestehen. Muss ein Seminar z. B. wegen höherer Gewalt, Wasserschäden usw., durch uns abgesagt werden, erstatten wir umgehend die bezahlte Teilnahmegebühr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung dadurch gewahrt wird. Dozent*innen‐Wechsel, unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes berechtigen die Teilnehmenden nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Absage von Seminaren. Die Absage von Seminaren, durch die Veranstalterin, bei zu geringer Teilnehmeranzahl bleibt vorbehalten. Desweiteren können notwendige Änderungen des Seminarprogramms vorgenommen werden, soweit derartige Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen für den Teilnehmer zumutbar sind. Notwendige Änderungen im Programm werden so rechtzeitig wie möglich mitgeteilt. Bei Absage eines Seminars werden bereits bezahlte Seminargebühren umgehend erstattet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.
Absage von Seminaren. Das IBZ behält es sich vor, bei zu geringer Anzahl von Anmeldungen oder aus anderen triftigen Gründen Veranstaltungen abzusagen. Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden ohne Ab- zug zurückerstattet. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
Absage von Seminaren. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns die Absage von Seminaren z.B. wegen zu geringer Teilnehmendenzahl (spätestens zwei Wochen vor Beginn) vorbehalten müssen. In jedem Fall sind wir bemüht, den Teilnehmenden Absagen oder notwendige Änderungen, insbesondere einen Dozent*innen-Wechsel, so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Muss ein Seminar z.B. wegen höherer Gewalt, Wasserschäden usw., durch uns abgesagt werden, erstatten wir umgehend die bezahlte Teilnahmegebühr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung dadurch gewahrt wird. Dozent*innen-Wechsel, unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes berechtigen die Teilnehmenden nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Absage von Seminaren. 1. Absage durch REINHOLZ Software & Technology GmbH 2. Absage durch den Teilnehmer

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  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.