Gesetzliche Vorschriften Musterklauseln

Gesetzliche Vorschriften. Soweit in den Versicherungsbedingungen nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
Gesetzliche Vorschriften. 1. Der Lieferant hat einen Prozess einzuführen, in dem die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen, Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich solcher für den Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie für deren Lagerung, Wiederverwertung, Beseitigung oder Entsorgung sichergestellt ist. Weiterhin sorgt er dafür, dass alle verwendeten Kaufteile die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Elektrik, Elektromagnetismus und Sicherheit erfüllt, die im Hersteller- und Vertriebsland gelten. Mit der Annahme und Durchführung unseres Auftrags bestätigt der Lieferant die Einhaltung oben genannter Gesetze und Vorschriften. Auf Verlangen von KIPP müssen die verwendeten Stoffe in das Internationale Materialdatensystem (xxx.xxxxxxxx.xxx) eingetragen werden.
Gesetzliche Vorschriften. 24.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistung den jeweils gültigen gesetzlichen und behördli- chen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Amtes für Arbeitsschutz, der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und die damit verbundenen Personenschäden. 24.2 Der AN hat eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und ist auf Verlangen gehalten, dem AG das Bestehen des Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen. Vorbehaltlich vertraglicher Regelungen im Einzelfall ist der AN verpflichtet, für einen Mindestdeckungsschutz zu sorgen. Die Deckungssummen haben pro Schadensfall und Person mindestens zu betragen: Personenschä- den: € 5.000.000,00, Sachschäden: € 5.000.000,00 und mindestens € 10.000.000,00 im Versicherungsjahr, Vermögensschäden: € 1.000.000,00. Der Abschluss der Versicherung ist dem AG vor Beginn der Arbeiten durch Vorlage einer Deckungsbestätigung nachzuweisen. Ziffer 18.10 c) bleibt unberührt.
Gesetzliche Vorschriften. 8.1 Die Güter haben den am Tag des Vertragsabschlusses in Österreich geltenden, oder den im Vertrag näher spezifizierten Vorschriften über Bedienung, Transport und Sicherheit zu genügen. 8.2 Treten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Lieferung andere gesetzlichen Vorschriften in Kraft, werden die Güter, soweit dies möglich ist, den neuen Vorschriften angepasst. Eventuell dadurch entstehende Kosten trägt der Käufer.
Gesetzliche Vorschriften. Der Personalvermittler verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften für Personalvermittlung (AVG, SR 823.11, Kapitel Arbeitsvermittlung) einzuhalten und über die erforderlichen Bewilligungen für Personalvermittlung (AVV, SR 823.111) zu verfügen. Der Personalvermittler wird der Model AG auf Verlangen Kopien der entsprechenden Bewilligungen vorlegen.
Gesetzliche Vorschriften. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprü- chen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die Jüngere Vor- rang vor der Älteren. Werden Online-Dienste ersichtlich durch Kooperationspart- ner erbracht, gelten für die durch die Kooperationspartner erbrachten Leistungen deren allgemeine Geschäftsbedin- gungen.
Gesetzliche Vorschriften. Bei allen Lieferungen oder Leistungen hat der Auftragnehmer die jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen, berufs- genossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören auch die EWR-Ausführungsgesetze (z.B. Geräte- sicherheitsgesetz) mit den entsprechenden Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen in der jeweils letztgültigen Fassung. Der Auftragnehmer haftet allein für alle durch den Verstoß gegen diese Vorschriften entstandenen Folgen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist DWK unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, das Vertragsverhältnis zu beenden und einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Anlage zur VA 7-21 A „Beschaffung von Produkten“ Code: AN 7-21-02 Ausgabe: 23.05.2014 Ersetzt: 18.11.2013 Richtlinien für den Arbeitseinsatz von Unternehmen in den Werkbereichen der DWK Drahtwerk Köln GmbH Fortführung der Arbeiten zu beauftragen, ohne dass für den Auftragnehmer ein Rechtsanspruch auf entgangenen Gewinn besteht. Die vom Auftragnehmer verwendeten Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie die Einrichtungen des Arbeitsplatzes müssen den gültigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Gesetzliche Vorschriften. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG sind im Sinne des § 4 BauKG zu berücksichti- gen.”
Gesetzliche Vorschriften. 3.1 Der Personalvermittler bestätigt, die gesetzlichen Vorschriften für Personalvermittlung einzuhalten und über die erforderlichen Bewilligungen für Personalvermittlung zu verfügen. Der Personalvermittler wird BLS auf Verlangen Kopien der entsprechenden Bewilligungen vorlegen. Liegt zum Zeitpunkt der Vermittlung keine gültige Bewilligung zur Personalvermittlung vor, so entsteht für die BLS keine Pflicht zur Bezahlung eines Erfolgshonorars. Ausgabe 2017/01 Stand Februar 2019 Seite 1 von 3
Gesetzliche Vorschriften. 14 SGB IV