Gesetzliche Vorschriften Musterklauseln

Gesetzliche Vorschriften. Soweit in den Versicherungsbedingungen nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
Gesetzliche Vorschriften. 1. Der Lieferant hat einen Prozess einzuführen, in dem die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen, Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich solcher für den Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie für deren Lagerung, Wiederverwertung, Beseitigung oder Entsorgung sichergestellt ist. Weiterhin sorgt er dafür, dass alle verwendeten Kaufteile die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Elektrik, Elektromagnetismus und Sicherheit erfüllt, die im Hersteller- und Vertriebsland gelten. Mit der Annahme und Durchführung unseres Auftrags bestätigt der Lieferant die Einhaltung oben genannter Gesetze und Vorschriften. Auf Verlangen von KIPP müssen die verwendeten Stoffe in das Internationale Materialdatensystem (xxx.xxxxxxxx.xxx) eingetragen werden.
Gesetzliche Vorschriften. 8.1 Die Güter haben den am Tag des Vertragsabschlusses in Österreich geltenden, oder den im Vertrag näher spezifizierten Vorschriften über Bedienung, Transport und Sicherheit zu genügen.
Gesetzliche Vorschriften. 24.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistung den jeweils gültigen gesetzlichen und behördli- chen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Amtes für Arbeitsschutz, der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und die damit verbundenen Personenschäden.
Gesetzliche Vorschriften. Die Verträge, die nur einzelne Leistungen zum Inhalt haben, wie Übernachtung, Transport oder andere touristische Dienstleistungen, die als solche nicht als Reisepaket zu bezeichnen sind, unterliegen den folgenden Normen des Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV): Art. 1, N.3 und N.6;Artt. 17- 23; Artt. 24-31, (nur in den Fällen, die außerhalb der Regelung des Reisepakets liegen).
Gesetzliche Vorschriften. Für sonstige Belange, die in dieser Police nicht erwähnt werden, verweisen die Vertragsparteien auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die ergänzenden Gesetze der Italienischen Republik.
Gesetzliche Vorschriften. Die Verwaltung des Vermögens der Ortsgemeinde wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Gemeindegesetz vom 23. August 1979 und der Gemeindeordnung vom 17. Dezember 1982 geregelt.
Gesetzliche Vorschriften. Die Verwaltung der Ortsgemeinde-Waldungen richtet sich nach den Bestimmungen und Gesetzen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung.
Gesetzliche Vorschriften. 23c SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 28g SGB IV Beitragsabzug
Gesetzliche Vorschriften. Der Personalvermittler verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften für Personalvermittlung (AVG, SR 823.11, Kapitel Arbeitsvermittlung) einzuhalten und über die erforderlichen Bewilligungen für Personalvermittlung (AVV, SR 823.111) zu verfügen. Der Personalvermittler wird der Model AG auf Verlangen Kopien der entsprechenden Bewilligungen vorlegen.