Gesetzliche Vorschriften Musterklauseln
Gesetzliche Vorschriften. Soweit in den Versicherungsbedingungen nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
Gesetzliche Vorschriften. 1. Der Lieferant hat einen Prozess einzuführen, in dem die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen, Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich solcher für den Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie für deren Lagerung, Wiederverwertung, Beseitigung oder Entsorgung sichergestellt ist. Weiterhin sorgt er dafür, dass alle verwendeten Kaufteile die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Elektrik, Elektromagnetismus und Sicherheit erfüllt, die im Hersteller- und Vertriebsland gelten. Mit der Annahme und Durchführung unseres Auftrags bestätigt der Lieferant die Einhaltung oben genannter Gesetze und Vorschriften. Auf Verlangen von KIPP müssen die verwendeten Stoffe in das Internationale Materialdatensystem (xxx.xxxxxxxx.xxx) eingetragen werden.
Gesetzliche Vorschriften. 24.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistung den jeweils gültigen gesetzlichen und behördli- chen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Amtes für Arbeitsschutz, der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und die damit verbundenen Personenschäden.
24.2 Der AN hat eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und ist auf Verlangen gehalten, dem AG das Bestehen des Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen. Vorbehaltlich vertraglicher Regelungen im Einzelfall ist der AN verpflichtet, für einen Mindestdeckungsschutz zu sorgen. Die Deckungssummen haben pro Schadensfall und Person mindestens zu betragen: Personenschä- den: € 5.000.000,00, Sachschäden: € 5.000.000,00 und mindestens € 10.000.000,00 im Versicherungsjahr, Vermögensschäden: € 1.000.000,00. Der Abschluss der Versicherung ist dem AG vor Beginn der Arbeiten durch Vorlage einer Deckungsbestätigung nachzuweisen. Ziffer 18.10 c) bleibt unberührt.
Gesetzliche Vorschriften. 8.1 Die Güter haben den am Tag des Vertragsabschlusses in Österreich geltenden, oder den im Vertrag näher spezifizierten Vorschriften über Bedienung, Transport und Sicherheit zu genügen.
8.2 Treten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Lieferung andere gesetzlichen Vorschriften in Kraft, werden die Güter, soweit dies möglich ist, den neuen Vorschriften angepasst. Eventuell dadurch entstehende Kosten trägt der Käufer.
Gesetzliche Vorschriften. Für sonstige Belange, die in dieser Police nicht erwähnt werden, verweisen die Vertragsparteien auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die ergänzenden Gesetze der Italienischen Republik.
Gesetzliche Vorschriften. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Nutzungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Vorschriften. Die Verwaltung des Vermögens der Ortsgemeinde wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Gemeindegesetz vom 23. August 1979 und der Gemeindeordnung vom 17. Dezember 1982 geregelt.
Gesetzliche Vorschriften. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Insbesondere ist dem Kunden bekannt, dass alle unter die Bestimmungen dieser AVB fallenden Waren den Exportkontrollbestimmungen (insbesondere einschließlich etwaig geltender Embargo- oder Wirtschaftssanktionen) des jeweiligen Ausfuhrlandes sowie gegebenenfalls der USA unterliegen. Dem Kunden ist weiterhin bekannt, dass es ihm, je nach Art der Ware, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Endverbrauch und den am Geschäftsabschluss beteiligten Parteien obliegt, für den Weitertransport oder die Wiederausfuhr der Ware oder die weitere Verbringung einer weiterverarbeiteten Form einer solchen Ware eine Ausfuhrlizenz bzw. - genehmigung zu beantragen und zu erhalten. Im Falle einer Wiederausfuhr der Ware durch den Kunden, trägt dieser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Klassifizierung der Ware gemäß den Exportbestimmungen sowie die Beschaffung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen. Der Kunde stellt NUFARM von jedweden Haftungsansprüchen und Kosten frei, die NUFARM oder mit ihm verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit einer wissentlichen oder unwissentlichen Verletzung von Aus- oder Einfuhrbestimmungen, behördlichen Regelungen sowie Bestimmungen aus Sonderabkommen unter den jeweils geltenden Rechtsordnungen, entstehen.
Gesetzliche Vorschriften. 23c SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt wer- den, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitrags- zuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pfle- geversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunter- nehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versiche- rungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungsein- richtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeber- anteil nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Be- schäftigten entsprechend abzuziehen.
(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutter- schaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheini- gung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemge- prüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten*. Den Auf- bau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen die Spit- zenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundes- agentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemein- samen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des * Fassung ab 01.01.2011: Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesi- cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschi- nell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
(...
Gesetzliche Vorschriften. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren. Lücken oder Widersprüche eines Vertrags sind so auszulegen, dass die Durchführung des Vertrags gewährleistet ist. Beide Parteien werden verlangten Änderungen so weit zustimmen, als wesentliche Vertragsinteressen berührt werden. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht.