Salvatorische Klauseln Musterklauseln

Salvatorische Klauseln. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle unwirksamer Vereinbarungen oder Lücken im Vertrag, treten Bestimmungen, die dem Parteiwillen am nächsten kommen.
Salvatorische Klauseln. 9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirk- same Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. 9.2 Erfüllungsort und – soweit nicht anders vereinbart – Geri- chtsstand ist München. 9.3 Mit ausländischen Auftraggebern ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. 9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Salvatorische Klauseln. Sollte eine Bestimmung der Nutzungsvereinbarung für das Privatkundenportal „Mein BGV“ unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese Vereinba- rung eine Xxxxx aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Xxxxx soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Salvatorische Klauseln. 25.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. 25.2 Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen VINTIN und ihrem Kunden einen Punkt nicht ausdrücklich regeln (z.B. Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf nach § 377 HGB, Beginn des Zahlungsverzuges), gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Salvatorische Klauseln. 6.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden. 6.2 Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Salvatorische Klauseln. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst nahekommende Regelung.
Salvatorische Klauseln. Die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages berührt im Zweifel die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht. Änderungen des Vertrages müssen ausdrücklich vereinbart werden. Die Einhaltung der Schriftform wird empfohlen.
Salvatorische Klauseln. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Das gilt auch für die Schriftformklausel. Sollte eine Vertragsbestimmung nicht wirksam sein, so sollen die übrigen Vertragsbestimmungen dennoch wirksam bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, an dem Zustandekommen einvernehmlich mitzuwirken. Eckernförde Touristik & Marketing GmbH Xx Xxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Telefon: 04351/71790 Fax: 04351/6282 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxx Xxxxxx Registergericht Kiel Handelsregister-Nr.: HRB 74 EC Steuernr.: 15 294 087 12 Bankverbindung: Bank: Förde Sparkasse IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 15 BIC: NOLADE 21 KIE
Salvatorische Klauseln. 1.) Der zwischen uns und dem Besteller abgeschlossene Vertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder einzelner Ziffern dieser Geschäftsbedingungen. 2.) Eine unwirksame Bestimmung oder eine unwirksame Geschäftsbedingung ist, nach Treu und Glauben, durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung oder Bedingung am nächsten kommt und die Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes des Vertrages sichert.

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  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: