Common use of Abschlusstag Clause in Contracts

Abschlusstag. Das Rechnungsjahr endet am Tag des letzten Nettoinventarwertes im Dezember. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

Appears in 4 contracts

Samples: www.carmignac.ch, www.teletrader.com, solutions.vwdservices.com

Abschlusstag. Das Rechnungsjahr endet am Tag des letzten Nettoinventarwertes im Dezember. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. - In Frankreich ansässige Anteilsinhaber: Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. - In einem Land außerhalb Frankreichs ansässige Anteilsinhaber: Vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

Appears in 4 contracts

Samples: software.prismalife.com, fondsdocs.edisoft.de, www.carmignac.ch

Abschlusstag. Das Rechnungsjahr endet am Tag des letzten Nettoinventarwertes im Dezember. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge. Anteilskategorie ISIN A EUR Acc FR0010149302 A EUR Ydis FR0011269349 E EUR Acc FR0011147446 Internationale Aktien Ziel des Fonds ist es, seinen Referenzindikator über einen empfohlenen Anlagehorizont von 5 Jahren zu übertreffen. Die aktive und flexible Strategie erstreckt sich überwiegend auf die Aktienmärkte der Schwellenländer, ohne dabei andere internationale Märkte auszuschließen, aber auch auf die Zins- und Währungsmärkte; sie basiert auf der vom Fondsmanager erwarteten Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und der Marktbedingungen. Zudem strebt der Fonds an, nachhaltig zu investieren, und wendet einen sozial verantwortlichen Anlageansatz an. Die Modalitäten des sozial verantwortungsvollen Anlageansatzes sind im nachstehenden Anhang „Ökologische und/oder soziale Merkmale“ beschrieben und stehen auf der Website xxx.xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung. Referenzindikator ist der Schwellenländerindex MSCI EM NR (USD). Der MSCI EM NR (USD) ist ein Index, der die Schwellenländer repräsentiert. Er wird von MSCI in US-Dollar berechnet, mit Wiederanlage der Nettodividenden, und anschließend in Euro umgerechnet (Bloomberg-Code: NDUEEGF). MSCI, der Verwalter des zur Berechnung der Outperformance des Fonds herangezogenen Referenzindikators, ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr im von der ESMA geführten Register der Verwalter und der Referenzindizes eingetragen. Dies hat gemäß der Stellungnahme der ESMA Nr. 00-000-000 keine Auswirkungen auf die Nutzung des Referenzindikators durch den Fonds. Weitere Informationen über diesen Index finden Sie auf der Website des Verwalters: xxxxx://xxx.xxxx.xxx. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Referenzindikator ersetzen, wenn dieser Gegenstand von wesentlichen Änderungen ist oder nicht mehr angeboten wird. Der Fonds ist ein aktiv verwalteter OGAW. Bei einem aktiv verwalteten OGAW liegt die Zusammensetzung des Portfolios im Ermessen des Anlageverwalters, vorbehaltlich der festgelegten Anlageziele und Anlagepolitik. Das Anlageuniversum des Fonds ist zumindest teilweise aus dem Indikator abgeleitet. Die Anlagestrategie des Fonds ist nicht vom Indikator abhängig. Daher können die Positionen und Gewichtungen des Fonds erheblich von der Zusammensetzung des Indikators abweichen. Für das Ausmaß einer solchen Abweichung ist keine Grenze festgesetzt.

Appears in 2 contracts

Samples: dl.avl-investmentfonds.de, doc.morningstar.com

Abschlusstag. Das Rechnungsjahr endet am Tag des letzten Nettoinventarwertes im Dezember. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen thesaurierenden FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Die - In Frankreich ansässige Anteilsinhaber: die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich - In einem Land außerhalb Frankreichs ansässige Anteilsinhaber: vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der in ihrem Wohnsitzland geltenden Steuergesetze. Für Anleger, die im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags in den Fonds investiert sind, gelten die Besteuerungsvorschriften für Lebensversicherungsverträge.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com