Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwir- kungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwir- kungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten ange- messen.
2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorherseh- bare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernis- se, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftrag- geber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leis- tungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises be- schränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X.
Fristen und Termine. Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie von ABBOTT schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller ABBOTT rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von ABBOTT liegende und von ABBOTT nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden ABBOTT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gerät ABBOTT mit einem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, ist der Besteller erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von ABBOTT, die ABBOTT dem Besteller auf dessen Wunsch übersendet, sofern sie dem Besteller nicht bereits bekannt ist. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise laufenden Bezugsverträgen und Dienstverträgen, ist ABBOTT berechtigt, ihre Preise angemessen zu erhöhen. ABBOTT wird dem Besteller die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor der Erhöhung mitteilen. Der Besteller ist nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung binnen einer Frist von vier Wochen berechtigt, das betreffende Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Alle Preise von ABBOTT verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Versendungs- und/oder Fahrtkosten, die gesondert berechnet werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart gelten. Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein (§ 286 Abs.3 S. 1 BGB). Zahlungen des Bestellers gelten erst ...
Fristen und Termine. 5.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart wurden.
5.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei uns.
5.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei uns und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht.
5.4 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzw. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden -einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Fristen und Termine. 3.1 Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie von ABBOTT schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller ABBOTT rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von ABBOTT liegende und von ABBOTT nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden ABBOTT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Gerät ABBOTT mit einem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, ist der Besteller erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
Fristen und Termine. 6 Beginn und Ende der Haftung
Fristen und Termine. 1. Eine Terminplanung dient grundsätzlich als Orientierung. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine individuell vereinbart werden oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben werden. Der Eintritt unseres Lie- ferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch nicht von uns zu vertretende Umstände verzögert (z.B. Arbeits- kämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Lieferanten im Falle eines kongruenten Deckungsgeschäfts oder andere Fälle in denen weder uns noch unseren Lieferanten ein Verschulden trifft), so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Umstände unsere Lieferung wesentlich erschweren und oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen und eine etwaige neue Lieferfrist unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten.
3. Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so haften wir vorbehaltlich der Haftungs- beschränkungen der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere gesetzlichen Rechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben ebenfalls unberührt.
Fristen und Termine. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereit zu stellen. Soweit Xxxxxxx jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und dergleichen, die eine Terminverzögerung ergeben bzw. Ausfall eines Gerätes verursachen, haften wir nicht. Wir bemühen uns jedoch in angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen.
Fristen und Termine. 5.1 Terminabsprachen sind dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen den Parteien schriftlich festgelegt und hierbei als verbindlich bezeichnet worden sind.
5.2 Eine im Vertrag vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt mit Abschluss des Vertrages. Sollte die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung Unterlagen oder Informationen vom Auftraggeber benötigen oder haben die Parteien die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die vereinbarte Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bzw. Informationen bei der Auftragnehmerin eingegangen sind oder zu dem der vereinbarte Vorschuss vollständig auf dem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben ist.
5.3 Sollte sich die Erstattung bzw. Ablieferung des Gutachtens aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, Krankheit), so verlängert sich die vertraglich vereinbarte Frist entsprechend um die Dauer der hindernden Umstände. Bei längeren Unterbrechungen verlängert sich die Frist zusätzlich um einen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit angemessenen Zeitraum. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung sind insoweit ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen hindernde Umstände die Erstattung des Gutachtens dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos machen. In derartigen Fällen wird der Auftraggeber von seinen vertraglichen Pflichten befreit, seine Vergütung bemisst sich in derartigen Fällen entsprechend der Regelung in § 649 Satz 2 BGB.
Fristen und Termine. 7.1 Vereinbarte Fristen beginnen erst nach schriftlicher Freigabe aller technischen Klärungen, sowie nach Ein- gang einer vereinbarten Anzahlung. Die Überschreitung von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängert die vereinbarten Aus- führungs- und Lieferfristen um den Zeitraum des Zah- lungsverzuges.
7.2 Vereinbarte Fertigstellungsfristen setzen die Möglich- keit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit sowie die Fertigstellung der erforder- lichen bauseitigen Leistungen voraus. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese so zu fördern, dass Behinderungen oder Un- terbrechungen der Montage ausgeschlossen sind; muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbro- chen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter Sachverständigen-Abnah- Xxxx Xxxx Maschinenfabrik GmbH & Co. KG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG Gutenbergstraße 19 21465 Reinbek Lutz Aufzüge Berlin GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Reparatur und Modernisierung von Aufzugsanlagen meprüfungen ohne unser Verschulden, so trägt der Be- steller u.a. die Kosten für die Wartezeit und etwaiger wiederholter Anfahrten der Monteure.
7.3 Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins- besondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt un- vorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unse- res Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nach- weislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lie- fergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterliefe- ranten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn diese wäh- rend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller durch uns umgehend mitgeteilt.
7.4 Wird die Anlieferung von Anlage(n), Anlagenbaugrup- pen zur Modernisierung oder Reparatur sowie deren Montage aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so sind wir u.a. berechtigt, nach ergeb- nislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und noch nicht bezahlter Leistung, anderweitig über das Ma- terial zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern. Bei fehlenden sachgemäßen Einlage- rungsmöglichkeiten auf der Baustelle sind wir berech- tigt, auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Koste...
Fristen und Termine. 6.1. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn die progressio OG eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und in Text- oder Schriftform (z.B., E-Mail, Fax, Brief) zusagt.
6.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Kunden liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat die progressio OG nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben.