Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.
Fristen und Termine. 1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientie- rung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann ver- bindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine verein- bart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wur- den, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung ge- setzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebe- nenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Ände- rungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
Fristen und Termine. 3.1 Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie von ABBOTT schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller ABBOTT rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
Fristen und Termine. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Xxxxxxx jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen
Fristen und Termine. 5.1 Terminabsprachen sind dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen den Parteien schriftlich festgelegt und hierbei als verbindlich bezeichnet worden sind.
Fristen und Termine. 6 Beginn und Ende der Haftung
Fristen und Termine. (1) Vereinbarte Fristen und Termine sind für den Vertragspartner bindend. Die Einhaltung der Fristen und Termine hat für ITM ent- scheidende Bedeutung.
Fristen und Termine. 1. Eine Terminplanung dient grundsätzlich als Orientierung. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine individuell vereinbart werden oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben werden. Der Eintritt unseres Lie- ferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
Fristen und Termine. 3.1 Werden für Vormontageleistungen Fristen verbindlich schriftlich festgelegt, so beginnen diese erst zu laufen, wenn der Besteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Fristen und Termine. 5.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart wurden.