Gesellschafterversammlung. In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.
(2) Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung es beantragen. Der Antrag der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigu...
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung beschließt über
Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer
Gesellschafterversammlung. Gesellschafterversammlungen sind durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen.
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
Gesellschafterversammlung. Die Versammlung der Gesellschafter ist das oberste Organ der Emittentin. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt zur Entscheidung in allen Angelegenheiten, die den operativen Betrieb des Unternehmens betreffen. Sie hat den Jahresabschluss zu genehmigen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen grundsätzlich der gesetzlichen Mehrheit, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Gesellschafterversammlung. 5 Aufgaben
Gesellschafterversammlung. Alleinige Gesellschafterin der Emittentin ist die hep global GmbH. Es existieren keine Vereinbarungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung der Kontrolle der Emittentin führen.