Gesellschafterversammlung. In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.
Gesellschafterversammlung. (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über
Gesellschafterversammlung. (1) Gesellschafterversammlungen sind durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen.
Gesellschafterversammlung. (1) Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
Gesellschafterversammlung. 2. Geschäftsführer
Gesellschafterversammlung. (1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Gesellschafterversammlung. 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22
Gesellschafterversammlung. Xxxxxx hält der Erwerber/halten sämtliche Erwerber als neue(r) Gesellschafter der Gesellschaft – unter Mitwirkung und mit Zustimmung der DNotV GmbH – unter Ver- zicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung ab. Er beschließt/Sie beschließen unter Feststellung des Ergebnisses einstimmig:
Gesellschafterversammlung. 1. Die Gesellschafterversammlung ist die Mitgliederhauptversammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 VGG. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, darüber hinaus dann, wenn ein Gesellschafter oder die Geschäftsführung eine Einberufung für erforderlich hält oder der Aufsichtsrat sie beschließt.
Gesellschafterversammlung. Alleinige Gesellschafterin der Emittentin ist die hep global GmbH. Es existieren keine Vereinbarungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung der Kontrolle der Emittentin führen.