Common use of Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt Clause in Contracts

Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt. Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall nach, dass ihn*sie Xxxx Xxxxxxxxxxx trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzu- sehen. [Kommentar zu Artikel 10.5: Dieser Artikel und Artikel 10.6.2 finden lediglich auf die Verhän- gung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Sie greifen nur unter besonderen Umstän- den, z.B. wenn ein*e Athlet*in beweisen kann, dass er*sie trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines*r Konkurrenten*in wurde. Dagegen ist die Annahme von Kein Ver- schulden in folgenden Fällen ausgeschlossen: (a) bei Vorliegen eines positiven Analyseergeb- nisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten*innen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigun- gen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den*die eigene*n Arzt*Ärztin oder Trainer*in des*der Athleten*in, ohne dass dies dem*der Athleten*in mitgeteilt worden wäre (Athleten*innen sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anwei- sen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Ge- tränke des*der Athleten*in durch Ehepartner*in, Trainer*innen oder eine andere Person im engeren Umfeld des*der Athleten*in (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion gemäß Artikel 10.6 aufgrund Kein signifikantes Verschulden führen.]

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Samples: www.alpenverein.de

Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt. Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall nach, dass ihn*sie Xxxx Xxxxxxxxxxx trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzu- sehenabzusehen. [Kommentar zu Artikel 10.5: Dieser Artikel und Artikel 10.6.2 finden lediglich auf die Verhän- gung Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt. Sie greifen nur unter besonderen Umstän- denUmständen, z.B. wenn ein*e Athlet*in beweisen kann, dass er*sie trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines*r Konkurrenten*in wurde. Dagegen ist die Annahme von Kein Ver- schulden Xxxx Xxxxxxxxxxx in folgenden Fällen ausgeschlossen: (a) bei Vorliegen eines positiven Analyseergeb- nisses Analyseergebnisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten*innen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigun- gen Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den*die eigene*n Arzt*Ärztin oder Trainer*in des*der Athleten*in, ohne dass dies dem*der Athleten*in mitgeteilt worden wäre (Athleten*innen sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anwei- senanweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Ge- tränke Getränke des*der Athleten*in durch Ehepartner*in, Trainer*innen oder eine andere Person im engeren Umfeld des*der Athleten*in (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion gemäß Artikel 10.6 aufgrund Kein signifikantes Verschulden führen.]

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Samples: www.dsv.de

Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt. Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall nach, dass ihn*sie Xxxx Xxxxxxxxxxx trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzu- sehenabzusehen. [Kommentar zu Artikel 10.5: Dieser Artikel und Artikel 10.6.2 finden lediglich auf die Verhän- gung Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt. Sie greifen nur unter besonderen Umstän- denUmständen, z.B. wenn ein*e Athlet*in Ath- let*in beweisen kann, dass er*sie trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines*r Konkurrenten*in Kon- kurrenten*in wurde. Dagegen ist die Annahme von Kein Ver- schulden Verschulden in folgenden Fällen ausgeschlossenausgeschlos- sen: (a) bei Vorliegen eines positiven Analyseergeb- nisses Analyseergebnisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten*innen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigun- gen Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung Verabrei- chung einer Verbotenen Substanz durch den*die eigene*n Arzt*Ärztin oder Trainer*in des*der Athleten*inAth- leten*in, ohne dass dies dem*der Athleten*in mitgeteilt worden wäre (Athleten*innen sind verantwortlich verant- wortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anwei- senanweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Ge- tränke Getränke des*der Athleten*in durch Ehepartner*in, Trainer*innen oder eine andere Person im engeren Umfeld Um- feld des*der Athleten*in (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit Ab- hängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer ei - ner Herabsetzung der Sanktion gemäß Artikel 10.6 aufgrund Kein signifikantes Verschulden führen.]

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Samples: bvdk.de

Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt. Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall nach, dass ihn*sie Xxxx Xxxxxxxxxxx Kein Ver- schulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzu- sehenabzusehen. [Kommentar zu Artikel 10.5: Dieser Artikel und Artikel 10.6.2 finden lediglich auf die Verhän- gung Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt. Sie greifen nur unter besonderen Umstän- denUmständen, z.B. wenn ein*e Athlet*in Ath- let*in beweisen kann, dass er*sie trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines*r Konkurrenten*in Kon- kurrenten*in wurde. Dagegen ist die Annahme von Kein Ver- schulden Verschulden in folgenden Fällen ausgeschlossenausgeschlos- sen: (a) bei Vorliegen eines positiven Analyseergeb- nisses Analyseergebnisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten*innen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigun- gen Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung Verabrei- chung einer Verbotenen Substanz durch den*die eigene*n Arzt*Ärztin oder Trainer*in des*der Athleten*inAthle- ten*in, ohne dass dies dem*der Athleten*in mitgeteilt worden wäre (Athleten*innen sind verantwortlich verantwort- lich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anwei- senan- weisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Ge- tränke Getränke des*der Athleten*in durch Ehepartner*in, Trainer*innen oder eine andere Person im engeren Umfeld des*der Athleten*in (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung Herab- setzung der Sanktion gemäß Artikel 10.6 aufgrund Kein signifikantes Verschulden führen.]

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Samples: www.karate.de