Abwägung. Welche Zumutbarkeitsschwelle zwischen 10 und 20 % am Ende in der Verordnung anzusetzen ist, hängt von der Gesamtabwägung ab. Bei einer PV-Pflicht, die im konkreten Fall zu hohen Kosten und einem geringen Nutzen für den Klimaschutz und die nachhaltige Energieversorgung führt, sollte eine geringere Zumutbarkeitsschwelle an- gesetzt werden als bei einer PV-Pflicht, die einen hohen Nutzen für die zu erzielenden Rechtsgüter bewirkt. Es ist dabei zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen angesichts der Bedeutung der betreffenden Gemeinwohlbe- lange den Grundrechtsbetroffenen zumutbar sind. Bei der Abwägung der Güter des Grundrechtsbetroffenen mit den durch den Eingriff geförderten Allgemeinwohlbelangen geht es um eine sachgerechte Gewichtung ohne die 47 Globaler Klimaschutz als gesetzliches Hauptziel: z.B. § 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), § 1 Abs. 1 EEG 2021, § 1 Abs. 2 GEG, § 1 KWKG, § 1 TEHG, globaler Klimaschutz als eines von mehreren gesetzlichen Zielen: §§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB; § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG; § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 7 ROG; § 1 Abs. 1 BImSchG.
Abwägung. Die im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden seitens der Stadt ge prüft und unter Berücksichtigung § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen. Die Abwägung wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 23. Juni. 2021 beschlossen. Die geplante Erweiterungsfläche ist Bestandteil des Außenbereiches im Sinne § 35 des Bauge setzbuches. Diese planungsrechtliche Situation macht letztendlich das Bebauungsplanverfahren erforderlich. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Planungsziels, eine Gewerbegebietser weiterungsfläche zu sichern, die der Entwicklung und dem Fortbestand eines bereits bestehen- ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG SEITE 5 VON 6 BEBAUUNGSPLAN "ZWEITE ERWEITERUNG DES GEWERBESTANDORTES DER FIRMA BUTTING ANLAGENBAU GMBH & CO. KG" SCHWEDT/ODER den Gewerbebetriebes dient, bestehen gegenüber der vorliegenden Planung keine echten Alter nativen. Hinsichtlich der Standortfrage bestehen unter Berücksichtigung der Entwicklungsgeschichte der Firma BUTTING in Schwedt/Oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wirtschaftlich und techno logisch tragfähigen Alternativstandorte. Inhaltlich nimmt der Plan auf die bereits bestehende Nut zung des Gewerbestandortes BUTTING Bezug. Die festgesetzten Planinhalte stellen unter Be rücksichtigung des allgemeinen Erforderlichkeitsgrundsatzes der Bauleitplanung den Mindestum fang an Festsetzungen dar, um die Gewerbegebietsentwicklung realisieren zu können. Ander weitige Planinhalte drängen sich nicht auf. Die Umsetzung der Planung trägt zur städtebaulichen Verfestigung und Erweiterung des gewerblich geprägten Bereiches westlich der ortsauswärts füh renden Straße Kuhheide bei. Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 23. Juni. 2021 als Satzung beschlossen. Die Genehmigung der Satzung gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches wurde seitens des Landkreises Uckermark mit Bescheid vom 31. Xxxx 2022 (mit Auflagen und Hinweisen) erteilt. Die Erfüllung der Auflagen wurde gegenüber dem Landkreis nachgewiesen. Der Bebauungsplan ist mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt Schwedt/Oder (Ausgabe 4/2022) am 27. April 2022 in Kraft getreten. Xxxxxxx/Xxxx, Um.
Abwägung. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von Behörden/Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind 28 Stellungnahmen, tlw. zusammengefasst von mehreren Fachbereichen, eingegangen. Die hier vorgetragenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken sind geprüft und abgewogen bzw. im Entwurf zur Offenlage berücksichtigt worden. Bedenken im Zuge der Offenlegung/ Bürgerbeteiligung wurden 2 angemeldet.