Allgemeine Sicherungsarbeiten Musterklauseln

Allgemeine Sicherungsarbeiten. Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen. Zum Schutz des Gewässers sowie der im Baubereich befindlichen Anlagen und Leitungen sind alle nach den Vorschriften erforderlichen Leistungen mit großer Sorgfalt zu erbringen. Die Stand- und Funktionssicherheit aller Anlagen im Bau- und Zufahrtsbereich (Gebäude, Straßenkörper, Erdbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Maste, Kabel, Leitungen, Einfriedungen usw.) ist permanent zu gewährleisten. Die eventuelle Verlegung bzw. Sicherung der Leitungen ist mit Sorgfalt und in Abstimmung mit dem Leitungsträger auszuführen, da sie in Betrieb sind. Schachterlaubnisscheine bzw. Kabelmerkblätter sind mindestens 2 Wochen vor Baubeginn in Abstimmung mit den Eigentümern/Betreibern zu beantragen. Die Unterlagen müssen während der Bauzeit auf der Baustelle vorliegen. Die Gebühren und Kosten werden nicht erstattet. Durch den AN verschuldete Beschädigungen und Verschmutzungen sind auf dessen Kosten umgehend zu beseitigen. Für auftretende Schäden an baulichen Anlagen, Leitungen oder an/auf benachbarten Grundstücken sowie für Unregelmäßigkeiten oder Havarien haftet der Auftragnehmer. Die Sicherung der Baustelle für den öffentlichen Verkehr ist durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu lösen. Die Festlegungen der zuständigen Verkehrsbehörde sind einzuhalten. Es sind neben der StVO die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten. Die Baustelle ist grundsätzlich so einzurichten, dass die Behinderung des öffentlichen bzw. Anliegerverkehrs auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Baustelle ist an gefährlichen Stellen, z.B. im Bereich von Durchgängen und Baugruben einzuzäunen. Anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise (z.B. Baustelleneinrichtung) einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so zu führen, dass eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßen- und Baustellenverkehr sowie des Baustellenpersonals möglichst ausgeschlossen ist. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) ist zu beachten. Die Sicherung von baulichen und sonstigen Anlagen (z.B. der Versorgungsträger) ist Sache des AN. Sie erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggebe...