Sicherheit und Gesundheitsschutz Musterklauseln

Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
Sicherheit und Gesundheitsschutz. (a) Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten, die in der unmittelbaren und anliegenden Umgebung des Laborgerätes und der Teile arbeiten, ausreichend geschult sind und die maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz einhalten. Ferner gewährleistet der Kunde, dass ein angemessen geschulter Mitarbeiter oder ein vom Kunden autorisierter Dritter während der Durchführung des Service an dem Laborgerät anwesend ist und sich in Sichtweite des durchführenden QIAGEN Mitarbeiters zur Verfügung hält.
Sicherheit und Gesundheitsschutz. 7 Bau-, Montage- und Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme und Probebetrieb
Sicherheit und Gesundheitsschutz. ART. 31 – SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ
Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gemäß §4 Baustellenverordnung (BaustellV) besteht die Möglichkeit, dass der AG (Bauherr) seine in o.g. Verordnung genannten Pflichten an den AN überträgt und dieser sie in eigener Verantwortung zu erfüllen hat. Im Falle, dass dies gewollt ist, wird eine entsprechende Position im Leistungsverzeichnis ausgewiesen.
Sicherheit und Gesundheitsschutz. − Der Wirtschaftsteilnehmer ist alleine verantwortlich für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, die im Rahmen der Ausführung der Vertragsleistungen zu treffen sind. − Der Wirtschaftsteilnehmer hat alle im Rahmen seines Auftrags eingerichteten Bauzäune, Gerüste, Beschilderungen usw. instand zu halten und schadhafte sicherheitsrelevante Elemente unverzüglich auszutauschen. − Die Richtlinien bezüglich der Sanitäranlagen sind vom Auftraggeber zu koordinieren. − Der Wirtschaftsteilnehmer hat alle durch die geltenden Gesetze und Regelwerke vorgeschriebenen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Die besonderen Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz werden in den besonderen Vertragsbedingungen aufgeführt. − Der Wirtschaftsteilnehmer hat im Rahmen der Ausführung seiner Bauleistungen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelwerke einzuhalten. Die besonderen Bestimmungen bezüglich des Umweltschutzes und genehmigungspflichtiger Anlagen werden in den besonderen Vertragsbedingungen aufgeführt. − Sämtliche Abfälle sind getrennt nach der „loi modifiée du 21 mars 2012 relative aux déchets“ getrennt zu sammeln. Der Wirtschaftsteilnehmer ist verpflichtet, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der bei den Bauleistungen des vorliegenden Auftrags angefallenen Abfälle zu erbringen. Dies kann mittels eines Wiegescheins von einem zugelassenen Entsorgungsunternehmen erfolgen, der die Übernahme der Abfälle des Wirtschaftsteilnehmers nachweist. Die besonderen Bestimmungen über das Abfallmanagement werden in den allgemeinen technischen Bedingungen aufgeführt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz. (siehe Artikel 1.4.4. der allgemeinen Vertragsbedingungen)
Sicherheit und Gesundheitsschutz. (a) Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten, die in der unmittelbaren und anliegenden Umgebung des Laborgerätes und der Teile arbeiten, ausreichend geschult sind und die maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz einhalten. Ferner gewährleistet der Kunde, dass ein angemessen geschulter Mitarbeiter oder ein vom Kunden autorisierter Dritter während der Durchführung des Service an dem Laborgerät anwesend ist und sich in Sichtweite des durchführenden XanTec bioanalytics Mitarbeiters zur Verfügung hält.
Sicherheit und Gesundheitsschutz. Kosten für Maßnahmen, die der Bieter gemäß SiGe-Plan durchzuführen hat, sind, soweit das Leistungsverzeichnis dafür keine Positionen der Unterleistungsgruppe Baustellengemeinkosten im Einzelnen enthält, in den allgemeinen Sammelpositionen der Unterleistungsgruppe „Zusammen- fassung der Baustellengemeinkosten“ einkalkuliert. Ebenso sind darin Kosten enthalten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von eigenen Arbeitnehmern auf Grundrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, wenn diese nicht als Nebenleistungen in anderen Positionen einkalkuliert sind. Zu beachten ist jedenfalls das Baustellen-Informationsblatt zum Thema BauKG. Etwaige daraus entstehende Kosten sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.