Allgemeines zum VSN-Firmen-Abonnement Musterklauseln

Allgemeines zum VSN-Firmen-Abonnement. Das VSN-Firmen-Abo kann von einer Firma, Behörde oder sonstigen Institution bestellt und an aktive Mitarbeiter/-innen weitergegeben werden. Das VSN-Firmen-Abo berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Das VSN-Firmen-Abo gilt nicht für ein- und ausbrechende Fahrten in/aus dem Verbundraum. Die Be- nutzung von ICE und IC/EC ist mit dem VSN-Firmen-Abo nicht möglich. Das Firmen-Abo berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Das VSN-Firmen-Abo ist nicht übertragbar. Es gelten keine Mitnahmeregelungen. Voraussetzung für den Bezug von VSN-Firmen-Abos ist der Abschluss eines Vertrages. Die Mindestbestellmenge beträgt 100 VSN-Firmen-Abos. Der Zusammenschluss von mehreren Unter- nehmen (Pooling) ist zulässig. Als Besteller und Vertragspartner tritt nur ein Unternehmen auf. Der Vertrag kann zu Beginn eines jeden Monats abgeschlossen werden und läuft dann insgesamt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich ohne Kündigung automatisch. Eine Neubestellung kann zu Beginn eines jeden Monats erfolgen und läuft dann 12 Monate. Eine Aktualisierung der Mengen und Relationen findet immer in dem Monat statt, zu dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Der Besteller erhält von der VSN GmbH monatlich eine Rechnung über die ausgegebenen VSN- Firmen-Abonnements. Der Preis eines VSN-Firmen-Abo richtet sich nach der Gesamtmenge der bestellten Karten. Grundlage für die Berechnung ist der gültige Tarif für das VSN-Jahres-Abonnement. Dabei wird ein Rabatt auf den monatlichen Preis des Jahres-Abonnements gewährt. Dieser beträgt bei: Abnahme von 100 - 200 ab 201 Rabatt 13 % 18 % Die Endpreise werden auf 5 ct. auf- bzw. abgerundet. Die zu Vertragsbeginn festgelegte Mengen-Preisstaffel bleibt (unabhängig von Zugängen) bestehen. Voraussetzung für den Bezug von VSN-Firmen-Abo II ist der Abschluss eines Rahmenvertrages zwi- schen Arbeitgeber und der VSN GmbH. Beschäftigte können direkt über ein Bestellformular bei der VSN GmbH ein Firmen-Abo bestellen. Die Mindestbestellmenge beträgt 5 VSN-Firmen-Abos. Eine Neubestellung kann zu Beginn eines jeden Monats erfolgen und läuft dann 12 Monate. Die VSN GmbH zieht die monatlichen Beträge über Lastschriftverfahren beim Besteller ein. Der Kunde ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem im Bestellschein bzw. in der Einzugsermäch- tigung angegebenen Konto monatlich bereitzuhalten. Ist das nicht der Fall, gelten die Tarifbestim-...
Allgemeines zum VSN-Firmen-Abonnement. 7.6.1.1 Variante I (Großkunden-Abo)
Allgemeines zum VSN-Firmen-Abonnement. Das VSN-Firmen-Abo kann von einer Firma, Behörde oder sonstigen Institution bestellt und an aktive Mitarbeiter/-innen weitergegeben werden. Das VSN-Firmen-Abo berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. VSN-Firmen-Abos der Preisstufe 9 gelten räumlich im gesamten Bereich des Verkehrsverbundes Süd- Niedersachsen. Das VSN-Firmen-Abo gilt nicht für ein- und ausbrechende Fahrten in/ aus dem Verbundraum. Die Benutzung von ICE und IC/EC ist mit dem VSN-Firmen-Abo nicht möglich. Das Firmen-Abo berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Das VSN-Firmen-Abo ist nicht übertragbar. Es gelten keine Mitnahmeregelungen. Voraussetzung für den Bezug von VSN-Firmen-Abo‘s ist der Abschluss eines Vertrages. Die Mindestbestellmenge beträgt 100 VSN-Firmen-Abo‘s. Der Zusammenschluss von mehreren Unternehmen (Pooling) ist zulässig. Als Besteller und Vertragspartner tritt nur ein Unternehmen auf. Der Vertrag kann zu Beginn eines jeden Monats abgeschlossen werden und läuft dann insgesamt 12 Monate. Der Besteller erhält von der VSN GmbH monatlich eine Rechnung über die ausgegebenen VSN-Firmen-Abonnements. Der Preis eines VSN-Firmen-Abo richtet sich nach der Gesamtmenge der bestellten Karten. Grundlage für die Berechnung ist der gültige Tarif für das VSN-Jahres-Abonnement. Dabei wird ein Rabatt auf den monatlichen Preis des Jahres-Abo gewährt. Dieser beträgt bei: Abnahme von 100 - 200 ab 201 Rabatt 13 % 18 % Die Endpreise werden auf 5 ct. auf- bzw. abgerundet. Voraussetzung für den Bezug von VSN-Firmen-Abo II ist der Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen Arbeitgeber und der VSN GmbH. Beschäftigte können direkt über ein Bestellformular bei der VSN GmbH ein Firmen-Abo bestellen. Die Mindestbestellmenge beträgt 5 VSN-Firmen-Abo‘s. Eine Neubestellung kann zu Beginn eines jeden Monats erfolgen und läuft dann 12 Monate. Die VSN GmbH zieht die monatlichen Beträge über Lastschrift- verfahren beim Besteller ein. Der Kunde ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem im Bestellschein bzw. in der Einzugsermächtigung angegebenen Konto monatlich bereitzuhalten. Ist das nicht der Fall, gelten die Tarifbestimmungen 7.5. Kündigung durch die Abonnement-Zentrale. Der Preis des VSN-Firmen-Abo II richtet sich nach dem gültigen Tarif des VSN-Jahres-Abo‘s. Der Jahres-Abo-Betrag reduziert sich um 1/12 und wird monatlich eingezogen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und