Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir- kung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er- scheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser Schäden nach A5-6.17. • Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge- setz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Allgemeines Umweltrisiko. Abwässer
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schä- den durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
Allgemeines Umweltrisiko. 6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
6.10.2 Wir übernehmen • Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie • außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
6.10.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen. Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland), oder • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Allgemeines Umweltrisiko. Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkei- ten des Versicherungsnehmers mit Ausnahme von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten, – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, – dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Allgemeines Umweltrisiko. 98 A6-6.15 Abwässer 98
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nungen verursacht werden, die sich in Bo- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- ben. Zu Schäden nach dem Umweltschadens- gesetz siehe A1-6.6 (besondere Umwelt- risiken).
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. 7002011317 Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- schäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12.