Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonsti- ge Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir- kung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er- scheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser Schäden nach A5-6.17. • Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge- setz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schä- den durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
Allgemeines Umweltrisiko. 2. Abwässer
Allgemeines Umweltrisiko. 6.5. Abwässer
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir- kung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadengesetz siehe § 6 Nr. 4 b) und c). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachtei- ligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden resultieren - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Inhaber/Betreiber der Versicherungsneh- mer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Ge- samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt, - aus der Lagerung von Heizöl in Tankanlagen bis 10.000 l Fassungsvermögen. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 9), - durch Betriebsstoffe in mitversicherten Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Maschinen, - aus einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer, - aus Fett-, Benzin, Öl- und sonstigen Abscheidern. Sofern beantragt und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf weitere Anlagen bzw. Anlagen mit größeren Mengenschwellen Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Allgemeines Umweltrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (besondere Umweltrisiken). Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versicherten Xxxxxxx wegen Dienst-/Berufsaufgabe (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt: Der Versicherungsschutz
Allgemeines Umweltrisiko. Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkei- ten des Versicherungsnehmers mit Ausnahme von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten, – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, – dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Allgemeines Umweltrisiko. 99 A6-6.15 Abwässer 99