Altverträge Musterklauseln

Altverträge. Altverträge, also solche Arbeitsverträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, müssen nicht ange- passt werden.
Altverträge. Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge zwischen den Parteien über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der vertragsgegenständlichen Anlage des Anlagenbetreibers, deren Nachträge und alle darauf beruhenden zusätzlichen Abmachungen unwirksam und durch den vorliegenden Vertrag ersetzt.
Altverträge. Mit diesem Einzelpachtvertrag wird das Kleingartenpachtverhältnis lt. Unterpachtvertrag vom xxxxxxxx über die oben genannte Gartenparzelle fortgesetzt.
Altverträge. Unternehmensverträge, die vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 am 1.1.1966 auf 19 unbestimmte Zeit abgeschlossen worden waren, gelten grundsätzlich fort, sofern sie dem früher geltenden Recht entsprachen und nach dem Inkrafttreten des AktG 1965 gemäß § 22 Abs 2 EGAktG unverzüglich unter der Vertragsbezeichnung des neuen AktG in das Handelsregister eingetragen wurden.53 Etwaige Mängel wurden hierdurch zwar nicht geheilt.54 Andererseits kam es für die Vertragsfortgeltung auf die materielle Vereinbarkeit der Altverträge mit den §§ 293 ff nF, insbesondere auf eine – mit der Dividenden- garantie55 unter Geltung des § AktG 1937 nicht identische – Ausgleichsregelung gemäß § 304 AktG,56 nicht an,57 weil das neue Aktienrecht eben lediglich die Eintragungs- pflicht nach § 22 Abs 2 EGAktG einführte, nicht aber eine Rückwirkung der §§ 293 ff anordnete.58 Dasselbe gilt im Falle eines Beherrschungsvertrags beim Fehlen eines kon- sentierenden Hauptversammlungsbeschlusses unter der Annahme, dass ein Zustim- mungsbeschluss unter Geltung des AktG 1937 nicht erforderlich war.59 Entscheidend ist einzig die Wirksamkeitsbeurteilung auf Basis des AktG 1937. Im Einklang hiermit sah der Gesetzgeberg auch davon ab, Auslauffristen vorzusehen. Auf bestimmte Zeit geschlossene und daher ablaufende Verträge sind hingegen nach Maßgabe der §§ 291 ff neu abzuschließen. Dies folgt im Gegenschluss aus § 22 Abs 1 Satz 1 EGAktG, der ledig- lich auf die Vorschriften zur Änderung, Aufhebung und Kündigung von Verträgen (§§ 295 ff) verweist.60

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  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.