Vertragsanpassung. Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.
Vertragsanpassung. Xxxxxx wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- rungsperiode Vertragsbestandteil.
Vertragsanpassung. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden höheren Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- schließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Vertragsanpassung. Xxxxxx wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche- rungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (Ab- satz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 13 Ab- satz 3) Vertragsbestandteil. Auf unser Recht zur Ver- tragsanpassung verzichten wir, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet er- folgt ist.
Vertragsanpassung. 4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil uns nach- gewiesen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- deren Bedingungen, abgeschlossen hätten (siehe Nummern 2.1 und 3.2), werden wir verlangen, dass diese anderen Be- dingungen rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrags Vertragsbestandteil werden (Vertragsanpassung).
4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent, oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand im Rahmen der Vertrags- anpassung aus, können Sie den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf das Kün- digungsrecht hinweisen.
Vertragsanpassung. Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindest- löhne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberver- bände bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft. Kommentar Formelle Bestimmungen In Art. 34 verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Hotel & Gastro Union, UNIA, Syna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte des L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch erlassen.
Vertragsanpassung. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der DSO berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der DSO ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
Vertragsanpassung. Statt der Kündigung kann die KRAVAG ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden höheren Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt die KRAVAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der KRAVAG ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die KRAVAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Vertragsanpassung. 4.1. Ist für den Netzbetreiber absehbar, dass im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer und/oder über die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen.
4.2. Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Zusatzvereinbarung insoweit anzupassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.
4.3. Anpassungen nach Ziff. 5.2 wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist der Anschlussnutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Anpassung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Anschlussnutzer der angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen
Vertragsanpassung. Diesem Stromliefervertrag liegen die wirtschaftlichen, rechtlichen, wettbewerblichen und tech- nischen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Abschlusses zugrunde. Ändern sich diese Verhält- nisse insbesondere durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Rege- lungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so verpflichten sich die Vertragspartner, diesen Stromliefervertrag entsprechend anzupassen. Sollte in einem solchen Falle zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monats- ende zu.