Unterauftragsverhältnisse Musterklauseln

Unterauftragsverhältnisse. (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Unterauftragsverhältnisse. (1) Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zugelassen.
Unterauftragsverhältnisse. (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben.
Unterauftragsverhältnisse. (Art. 28 Abs. 2 u. 4 DSGVO)
Unterauftragsverhältnisse. Eine Datenverarbeitung im Unterauftrag erfolgt nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Kommune. Die Stadt stellt für diejenigen Unterauftragnehmer und deren Be­ schäftigte, die nicht dem Geltungsbereich des BbgDSG unterfal­ len, vertraglich die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) sicher. Eine Weiterleitung von Daten oder die Eröffnung eines Zugriffs erfolgt erst nach der Verpflichtung eines Unterauf­ tragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Die Stadt hat einen Datenschutzbeauftragten nach § 7a BbgDSG bestellt.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Wenn der Kunde beim Produkt Dedicated Server, Colocation Server und Hetzner Cloud einen Standort außerhalb Deutschlands auswählt, erklärt er sich mit einem Rechenzentrumsbetreiber als Subunternehmer an diesem Standort einverstanden. Eine produktspezifische Liste der eingesetzten Subunternehmer am jeweiligen Standort finden Sie unter: https:// xxx.xxxxxxx.xxx/XX/xxxxxxxxxxxxxx.xxx.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer in Anspruch nimmt, z.B. Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungsdienstleistungen. Wartungs- und Prüfleistungen stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag erbracht werden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. ☐ Eine Unterbeauftragung ist unzulässig. ☐ Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anhang 2 bezeichneten Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO mit dem Unterauftragnehmer zu. Die vertragliche Vereinbarung wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorgelegt, wobei geschäftliche Klauseln ohne datenschutzrechtlichen Bezug hiervon ausgenommen sind. ☐ Die Auslagerung auf Unterauftragsnehmer ☐ der Wechsel der gemäß Anhang 2 bestehenden Unterauftragnehmer sind zulässig, soweit: der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber in einer angemessenen Zeit, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zugrunde gelegt wird. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. Die Einhaltung und Umsetzung der technisch-organisatorischen Maßnahmen beim Unterauftragnehmer wird unter Berücksichtigung des Risikos beim Unterauftragnehmer vorab der Verarbeitung personenbezogener Daten und sodann regelmäßig d...
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Eine Liste der aktuell vom Auftrag- nehmer in Anspruch genommenen weiteren Auftragsverarbeitern finden Sie in unserem Kundenportal unter xx.xxxxxx.xxx, auf Nachfrage senden wir Ihnen diese Liste auch unverzüglich zu. Der Auftrag- nehmer behält sich vor, die dort abrufbaren Informationen von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Der Auf- traggeber ermächtigt den Auftragnehmer vorab, die dort aufgeführten Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird zum Erhalt dieser Informationen die URL aufrufen. Die Hinzuziehung oder Ersetzung eines weiteren Auftragsdatenverarbeiters gilt als genehmigt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informiert hat und wenn der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dieser Information keine Einwände gegenüber dem Auftragnehmer in schriftlicher oder elektronischer Form erhebt. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er die Gründe für den Widerspruch mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen aufgrund eines Widerspruchs anstelle des abgelehn- ten weiteren Auftragsverarbeiters einen anderen weiteren Auftragsverarbeiter vorschlagen oder zur Beseitigung des Widerspruchs des Kunden Maßnahmen ergreifen, welche die Bedenken des Kunden ausräumen. Stehen die beiden Möglichkeiten zur Ausräumung des Widerspruchs nicht zur Verfügung oder ist der Widerspruch des Kunden nicht anderweitig beseitigt worden, kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, z.B. wenn der Widerspruch dazu führt, dass dem Auftragnehmer die Erfüllung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Pflich- ten nicht unerheblich erschwert oder unmöglich wird. Ab der geplanten Hinzuziehung oder Ersetzung eines widersprochenen Auftragsverarbeiters sind etwaige Vereinbarungen über Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten suspendiert und es entfallen insofern sämtliche Ansprüche wegen Schadenersatz statt der Leistung, wegen Vermögensschäden und auf etwaig vereinbarte Vertragsstrafen gegen den Auftragnehmer. Bei einer Teilkündigung der Leistungspflicht des Auftragnehmers bestimmt sich die Vergütung für die nicht von der Teilkündigung betroffenen Leistungen nach den für diese Leistungen beim Auftragnehmer geltenden üblichen listenmäßigen Preisen. Kommt der weitere Auftragsverarbei- ter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftra...
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Be- lastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaß- nahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO: Xxxxx Xxxx Xxxxx EDV Consulting Xxxxxxx Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Installation und Support Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx Katis am Wall Wall 32 bis 34 00000 Xxxxxxxxx Installation und Support Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx KAR XXX Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Installation und Support Quality Location GmbH Quality Location GmbH Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Hosting Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit: - der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und - der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Text- form Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und - eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zugrunde gelegt wird. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tä- tigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die daten- schutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Si...
Unterauftragsverhältnisse. Soweit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers Unterauftragnehmer einbezogen werden sollen, ist dies unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet, welche für die in Anlage 2 aufgeführten Unterauftragnehmer erteilt wird. • Vor der beabsichtigten Inanspruchnahme weiterer Unterauftragnehmer oder der Ersetzung bereits genehmigter Unterauftragnehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist im Voraus. Wenn der Auftraggeber nicht binnen zehn Tagen Einspruch gegen die Heranziehung des Unterauftragnehmers erhebt, gilt die Heranziehung als genehmigt. Im Falle des Einspruchs durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht bezüglich der gesamten Leistungsvereinbarung zu. • Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. • Der Auftraggeber ist auf schriftliche Anforderung berechtigt, Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- /Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.