Common use of Amtshilfe auf Ersuchen Clause in Contracts

Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens, b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schritte zur Sicherstellung der besonderen Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

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Samples: Mutual Assistance in Customs Matters

Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde ihr alle sachdienlichen AuskünfteInformationen, die es dieser ermöglichenihr möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften Informationen über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ihr mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für auf die Waren angewandten angewendeten Zollverfahrens,; und b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für auf die Waren angewandten angewendeten Zollverfahrens. (3) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schritte zur Sicherstellung der besonderen die besondere Überwachung von: a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,; b) Orten, an denen Warenvorräte Waren in einer Weise angelegt worden sind gelagert oder angelegt montiert wurden bzw. werden könntenkönnen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könntenkönnen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,, und d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könntenkönnen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

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Samples: Zollkooperationsabkommen

Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die Die ersuchte Behörde dieser unterrichtet die ersuchende Behörde alle sachdienlichen Auskünfteauf Ersuchen über die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei geltenden Zollvorschriften und -verfahren, die es dieser ermöglichen, für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Ermittlung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könntenvon Bedeutung sind. (2) Auf Antrag teilt die Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde mitauf Ersuchen insbesondere darüber Auskunft, a) ob die in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt worden sind, gege- benenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) ob die aus dem Gebiet der einen ersuchenden Vertragspartei ausgeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften rechtmäßig in das Gebiet der anderen ersuchten Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls gege- benenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens, b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Die ersuchte Behörde nach Maßgabe sorgt vorbehaltlich der beson- deren Bestimmungen des Artikels 13 auf Ersuchen für sie geltenden Rechts- die Erteilung von Auskünften über und Verwaltungsvorschriften Schritte zur Sicherstellung der besonderen die besondere Überwachung von a) natürlichen Personen, die nach Kenntnis der ersuchenden Behörde eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder juristischen Personenbei denen ein entsprechender Verdacht besteht; b) beförderten oder gelagerten Waren, bei denen Grund zu nach Mitteilung der Annahme ersuchenden Behörden der Verdacht unerlaubten Handels besteht; c) Beförderungsmitteln, dass bei denen die ersuchende Behörde den Verdacht hat, daß sie Zuwiderhandlungen bei Zuwiderhan- lungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,benutzt werden; d) BeförderungsmittelnRäumlichkeiten, bei denen die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könntenersuchende Behörde den Verdacht hat, dass Grund zu der Annahme besteht, dass daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollenwerden.

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Samples: Zollkooperationsabkommen

Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder bzw. verstoßen könnten. Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind. (2) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei Vertrags- partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten geltenden Zollverfahrens,; b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schritte zur Sicherstellung der besonderen und sonstigen Rechtsakte die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen Zuwiderhand- lungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

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Samples: Zollkooperationsabkommen