Analyse der Literatur zu CDSS Musterklauseln

Analyse der Literatur zu CDSS. Die Analyse früher Quellen zur Entwicklung und Nutzung von CDSS zeigte, dass in den Anfängen der Computerentwicklung die Anwendungsbereiche für CDSS wis- senschaftlich weit diskutiert wurden, im klinischen Einsatz jedoch überschaubar wa- ren. Der Schwerpunkt lag auf der Entwicklung von Verfahren zu neuen Messtech- niken, etwa in der Kardiologie oder Labormedizin. Insbesondere die automatische EKG-Analyse gelangte früh in die Routine (Xxxxxxxx 1975; Xxxxxxxx 2016). In den 1970er Jahren kamen Systeme zur digitalen Bildverarbeitung und zur Über- wachung von Intensivpatienten hinzu. Für die Intensivmedizin spielte die automa- tische Signalanalyse eine wichtige Rolle. Parallel zu den klinischen Entwicklungen wurden auch Veränderungen der medizinischen Ausbildung diskutiert und diese durch technologische Möglichkeiten erweitert (X Xxxxxxxx und Xxxxxxxx 1974). Mit dem Anstieg der Krankheitsbegriffe und Syndrome von ca. 5000 auf 30000 seit Be- ginn des Jahrhunderts wurden drei Richtungen in der Diagnostik unterschieden. Ers- tens die „klassische Diagnostik”der körperlichen Untersuchung ohne weitere Hilfs- mittel, zweitens die naturwissenschaftlich apparativen Methoden und drittens die seit zwei bis drei Jahrzehnten aufkommenden Methoden der Wahrscheinlichkeits- theorie und Datenverarbeitung (Gall 1969). Zahlreiche Diagnosesysteme zur ärztli- chen Unterstützung wurden, beginnend mit dem Expertensystem MYCIN, für die klinische Praxis entwickelt. Dies war nur durch die Entwicklung der Computer und ihre weitläufige Verbreitung möglich (Shortliffe 1976; Warner 1979; Reggia und Tuh- rim 1985b; Xxxxxx und Grémy 1976). Xxxxxxx et al. (1986) beschrieben zahlreiche der neu entwickelten Anwendungen, z. B. DXplain, HELP, QMR oder H.E.A.R.T in ihrem Sammelband. xxx Xxxxxx et al. (1985) dokumentierten einen Wandel vom Einsatz statistischer Methoden zur Entwicklung von KI-Systemen. Neben den Opti- misten gab es auch prominente Kritiker der Entwicklung. So schrieb Xxxxxx Xxxxxx als ein Urkritiker der „Computer-Diagnose” 1973, dass Ärzte als Diagnostiker durch Computer nicht ersetzt werden könnten, da der Diagnoseprozess eine Abstraktion sei, zu der Computer nicht in der Lage wären (Xxxxxx 1973). Im Verlauf wurde die Integration der entwickelten Anwendungen in Systeme zur kli- nischen Prozessoptimierung – etwa mit Krankenhausinformationssystemen (KIS) – zunehmend wichtig (Xxxxxxxx et al. 1988; Reggia und Tuhrim 1985a). Xxxxx et al. (1993) fassten in ihrem Sammelband die Integratio...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.