Anforderungen / Nachweise bzgl. Ökologie, Nachhaltigkeit, Sicherheit und Ergonomie Musterklauseln

Anforderungen / Nachweise bzgl. Ökologie, Nachhaltigkeit, Sicherheit und Ergonomie. 1. Die zu liefernden Büromöbel müssen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und hygienischen sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Regeln und Erkenntnissen entsprechen. Alle Möbel müssen TÜV- geprüft und von einer anerkannten Prüfstelle überwacht und als unbedenklich eingestuft sein. Dem Angebot sind entsprechende Katalogunterlagen mit Produktbeschreibung, Abbildungen, technische Beschreibungen des Mobiliars, sowie Originalmuster für die Plattendekore und Gestellfarbtöne beizufügen. Im Angebot genannte Mod.-Nr. und Bezeichnungen müssen sich in der Produktbeschreibung und in den Katalogen wiederfinden. Außerdem muss das Gütezeichen „Geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) einer anerkannten Prüfstelle vorliegen und die maßgeblichen Normen DIN EN 527 Teil 1-3, DIN EN 14074 und DIN FB 147-Vorschriften müssen erfüllt sein. Weiterhin sind mindestens, jeweils in der gültigen Fassung, die zutreffenden Passagen der Sicherheitsregeln aus dem Leitfaden für die Gestaltung Büroarbeitsplätze und Bildschirm- arbeitsplätze (DGUV-Information 215-410 bisher BGI 650 / GUV – I 650, GUV 17.7/17.8), die Arbeitsstättenverordnung und die EU-Richtlinien, einzuhalten. Zusätzlich werden Gütezeichen, wie Quality Office, von den Fachdiensten für Arbeitsschutz in der Regel gefordert. Mit entsprechendem Nachweis können auch europäische Äquivalente angeboten werden. Die vorgenannten Zertifikate und Prüfprotokolle sind dem Angebot beizufügen. 2. Das Mobiliar Büroarbeitsplätze soll mit ihren Materialien in Wert-/Gewichtsanteile der unterschiedlichen Werkstoffgruppen aufgeschlüsselt werden, weiterhin sollen die Recyclinganteile der Werkstoffgruppen und der Grad der Umweltbelastung in der Produktion für das Produkt bekanntgegeben werden. Verifizierbar soll die Umweltproduktaussage nach Typ III ISO 14025 sein. 3. Zertifikate und Prüfprotokolle, die belegen, dass der Produzent der Möbel die Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems DIN EN ISO 9001 und des Umweltmanagementsystems DIN EN ISO 14001 erfüllt, sind weiterhin beizufügen. Mit entsprechenden Nachweisen gemäß den Qualitäts- und Umweltmanagementsystem- kriterien können auch Äquivalente angeboten werden. 4. Das Produkt muss den üblichen Qualitätsanforderungen an die Gebrauchstauglichkeit entsprechen. Hierbei sind insbesondere die entsprechenden DIN- bzw. CEN-Normen zu erfüllen (Umwelt- und Gesundheitsanforderungen gem. DIN EN 14322). 5. Zertifikate und Prüfprotokolle über na...

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  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.