Angebotsaufforderung/Nachfrage Musterklauseln

Angebotsaufforderung/Nachfrage. Der Entbündelungspartner fordert A1 Telekom Austria per Telefax, E-Mail oder über elektronische Schnittstelle zur Abgabe eines Angebots über den physischen Zugang zu bestimmten HVtn auf. Dies geschieht unter Xxxxxx zumindest der folgenden Daten: a) nähere Angaben zum Entbündelungspartner (Name des Entbündelungspartners, PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Ansprechpartner/Stelle, Tel-Nr., Fax-Nr.) b) Referenznummer des Entbündelungspartners c) Standort des HVt (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) d) gewünschte Art des physischen Zugangs (Kollokation/Outdoor Container/ Outdoor Cabinet) und – bei Realisierung über Kollokation oder Outdoor Container – Größe Kollokationsfläche bzw. der Kollokationsersatzfläche e) Angaben über geschätzte Größe und Gewicht der unterzubringenden Einrichtungen f) Angaben über erforderliche klimatische Bedingungen g) Angaben über die von den unterzubringenden Einrichtungen gegebenenfalls ausgehenden spezifischen Gefahren für Eigentum der A1 Telekom Austria (Wärmeentwicklung, Lärmbelastung, gefährliche Stoffe); hinsichtlich von Einrich- tungen, die ihrer Art nach auch von A1 Telekom Austria selbst verwendet werden, genügt eine Bezeichnung der Einrichtung. h) Angaben über Art und Anzahl der einzuführenden Kabel i) Genaue örtliche Angabe, wo das Outdoor Cabinet errichtet werden soll; soll das Outdoor Cabinet auf von A1 Telekom Austria genutztem Grund errichtet werden, so genügt der Hinweis auf diese Tatsache. j) Bauzeitpunkt bei dem Erfordernis für koordinierte Baumaßnahmen. k) Genaue örtliche Angabe des PoP des Entbündelungspartners l) Bauzeitpunkt bei dem Erfordernis für koordinierte Baumaßnahmen. m) benötigte elektrische Anschlussleistung n) gewünschter Bereitstellungstermin o) Anzahl der benötigten Doppeladern und geschätzte zeitliche Entwicklung dieser Zahl in den nächsten drei Jahren p) allfällige Bestellung von Sonderleistungen q) Datum, Unterschrift (die Unterschrift entfällt bei Übermittlung per E-Mail oder über elektronische Schnittstelle) A1 Telekom Austria bestätigt den Erhalt per Telefax, E-Mail oder über elektronische Schnittstelle innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Angebotsaufforderung.
Angebotsaufforderung/Nachfrage. Der Entbündelungspartner fordert A1TA per Telefax, per email oder über elektronische Schnittstelle zur Abgabe eines Angebots über den physischen Zugang zu bestimmten relevanten Schaltstellen auf. Dies geschieht unter Xxxxxx zumindest der folgenden Daten:
Angebotsaufforderung/Nachfrage. Der Entbündelungspartner fordert A1 Telekom Austria per Telefax, per E-Mail oder über elektronische Schnittstelle zur Abgabe eines Angebots über den physischen Zugang zu bestimmten relevanten Schaltstellen auf. Dies geschieht unter Xxxxxx zumindest der folgenden Daten:

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.