Anhänge. Die Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 Anhang 2 Kaskadierung Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (wird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) ................................., den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- gen.
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Sources: Mustervereinbarung Über Die Unterstützung Von Maßnahmen
Anhänge. Die Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil15.1. Anhänge, in ihrer jeweils neuesten Fassung, die integraler Bestandteil der vorliegenden Bedingungen sind: • Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 - Bestellformular • Anhang 2 Kaskadierung - Übersicht über die Rechnungsstellung • Anhang 3 Aufteilungsschlüssel - Allgemeiner Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten, bereitgestellt vom für die Verarbeitung Verantwortlichen • Anhang 4 - Frankreich und der belgische Liefkenshoek-Tunnel • Anhang 5 - Spanien und Portugal • Anhang 6 - Polen • Anhang 7 - Österreich • Anhang 8 - Belgien • Anhang 9 - Skandinavien • Anhang 10 - Deutschland • Anhang 11 - Schweiz • Anhang 12 - Bulgarien • Anhang 13 - Italien
15.2. Der Kunde akzeptiert die in den Anhängen enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die OMV SmartPass Services. Österreich Straßenbenutzungsgebühren (wird einschl. Brücken, Tunnels) OIS Belgien Straßenmaut Konzessionär* Belgien Liefkenshoek-Tunnel OIS Bulgarien Straßenmaut Konzessionär* Dänemark Brücken, Fähren Konzessionär* Frankreich Straßenbenutzungsgebühren (einschließlich Brücken, Tunnel), Parken OIS Deutschland Straßenmaut Konzessionär* Italien Straßenmaut, Parken, Fähren Konzessionär** Italien Gebühren im Zusammenhang mit den Geräten OIS Norwegen Straßenbenutzungsgebühren, Brücken, Tunnels OIS Norwegen Fähren Konzessionär* Polen Autobahn A4 zwischen Kattowitz und Krakau OIS Portugal Straßenmaut (einschließlich Brücken) OIS Spanien Straßenbenutzungsgebühren, Parken OIS Schweden Brücken Konzessionär* Schweiz Straßenmaut Konzessionär* * Von Konzessionären ausgestellte Rechnungen (d.h. von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestelltTelepass im Namen des Konzessionärs ausgestellte Rechnungen) ................................., den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Mustersind für die Kunden auf dem Lkw-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 AbsPortal gemäß Ziffer 11 verfügbar. 2 EnWG Im Falle dieser Dienstleistungen stellt OIS dem Kunden eine Lastschrift aus. ** Vom Konzessionär ausgestellte Rechnungen (d.h. von der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. StromhändlerCONSORZIO im Auftrag des Konzessionärs ausgestellt) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass sind für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr Kunden im MyNegometal-Portal gemäß Punkt 11 abrufbar. Im Falle dieser Dienstleistung stellt OIS dem Kunden eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genBelastungsanzeige aus.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. bezieht Anhang 1 Formblatt D Liste der Anforderung Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang 2 Kaskadierung I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (wird J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) .................................Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtetAusschüsse und andere Gremien, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen istRat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Der Rat ist befugt, die mit Maß- nahmen nach § 13 AbsBestimmungen dieses Absatzes zu ändern.
3. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kannDer Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
4. Wir informieren SieDer unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch Artikel 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern.17 Er informiert den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genRat über seine Beschlussfas- sung.
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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln Anhang B Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse wie in Artikel 8 Absatz 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. erwähnt Anhang 1 Formblatt D Liste der Anforderung Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Anhang E Saatgut Anhang F Biologische Landwirtschaft Anhang G Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen Anhang H Notifikationsverfahren im Bereich von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 technischen Vorschriften und Regelungen bezüglich Dienstleistungen der Informationsgesellschaft Anhang 2 Kaskadierung I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (wird J Geistige Eigentumsrechte Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) .................................Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Komitees und andere durch den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Rat begründete Ausschüsse Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Räumlicher Geltungsbereich Der Rat ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtetbefugt, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab Bestimmungen dieses Absatzes zu informierenändern.
3. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen istDer Rat ist befugt, die mit Maß- nahmen nach § 13 AbsAnhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den An- hängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anlagen nichts anderes be- stimmt wurde.
4. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kannDer Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist befugt, Artikel 4 und die ▇▇▇▇▇▇▇ ▇ und 2 von Anhang I zu ändern. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch Er informiert den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genRat über seine Beschlussfassung.
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Sources: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge 1 bis 3 zu diesem Übereinkommen sind Vertragsbestandteildie Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. ▇▇▇▇ 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 V Basisagrarprodukte Anhang 2 Kaskadierung W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang 3 Aufteilungsschlüssel X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (wird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestelltHS) ................................., den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Absfallen
3. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber Der Rat ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtetbefugt, die Betroffenen Bestimmungen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab Absatz 2 zu informierenändern.
4. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen istDer Rat ist befugt, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren SieAnhänge A, dass H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genAnhängen nichts ande- res bestimmt wurde.
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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. bezieht Anhang 1 Formblatt D Liste der Anforderung Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang 2 Kaskadierung I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (wird J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) .................................Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtetAusschüsse und andere Gremien, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen istRat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Der Rat ist befugt, die mit Maß- nahmen nach § 13 AbsBestimmungen dieses Absatzes zu ändern.
3. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kannDer Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
4. Wir informieren SieDer Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen ist befugt, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch Artikel 4 und die ▇▇▇▇▇▇▇ ▇ und 2 von Anhang I zu ändern. Er infor- miert den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genRat über seine Beschlussfassung.
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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Anhänge. Die Alle Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. bilden einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages: Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 Technisches Handbuch Anhang 2 Kaskadierung Servicearten Residential (befristet bestellbar bis einschließlich 30.06.2018) Anhang 2a Servicearten Residential Hybrid (befristet bestellbar bis einschließlich 30.06.2018) Anhang 3 Aufteilungsschlüssel Servicearten Business Anhang 4 Servicearten Professional Anhang 5 VoB-Option Anhang 6 Serviceart VoB-only Anhang 7 Entgelte Anhang 8 Betriebliches Handbuch Anhang 9 Web-Frontend Anhang 10 Abkürzungen und Definitionen Anhang 11 Standortliste Wien, am «Ort», am für die A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft für den «ISP/VoB-only Vertragspartner» Wien, am <Ort>, am «Name» «Name» «Name» «Name» Anhang 1 Technisches Handbuch
1 Anschaltung an einen Übergabepunkt A1 definiert Übergabepunkte, an die sich der ISP/VoB-only Vertragspartner mit seiner Infrastruktur oder mit der Infrastruktur eines Dritten anschalten kann, um regionalen und/oder nationalen Verkehr zu übergeben. Die Anschaltung kann mit einer A1 Trägerdienstleistung oder über die Infrastruktur des ISP/VoB-only Vertragspartners bzw. der Infrastruktur eines Dritten erfolgen, sofern der ISP/VoB-only Vertragspartner bzw. der Dritte über eine direkte Anbindung (wird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestelltKollokation) .................................am Übergabepunkt verfügen. In allen Fällen ist eine gesondert zu schließende Vereinbarung mit A1 erforderlich. Im Zuge dieser Vereinbarung kann auf Nachfrage des ISP/VoB-only Vertragspartners auch vereinbart werden, den ..................... .................................HSI-Verkehr für den breitbandigen Internetzugang sowie auch den HSI- Verkehr für den hybriden breitbandigen Internetzugang und den Voice-over Broadband Verkehr über dieselbe physische Schnittstelle zu übergeben, soweit technisch möglich. Weiters kann auf Nachfrage des ISP/VoB-only Vertragspartners mittels gesonderter Vereinbarung zwischen den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergebenVertragspartnern festgelegt werden, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz Übergabe des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden könnenVoice over Broadband Verkehrs an Dritte erfolgt. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzwÜbergabepunkte sind in Punkt 2 taxativ angegeben und haben ein geographisch eindeutig definiertes Einzugsgebiet. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung Der ISP/VoB-only Vertragspartner kann einen, einige oder alle Übergabepunkte verwenden Änderungen von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB Übergabepunkten gibt A1 mindestens 6 (Leitstellensechs) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- genMonate vorab bekannt.
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Sources: Wholesale Standardangebot
Anhänge. Die Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 – Zulässige Güter Gütergruppe I Gütergruppe II Alkohol / Spirituosen Tabak- und Tabakwaren Gütergruppe III Anhang 2 Kaskadierung – Ausgeschlossene Güter Anhang 3 Aufteilungsschlüssel – Ausgeschlossene Länder und Regionen Anhang 4 –Anweisungen für den Schadenfall
1. Güter sofort auf Schäden untersuchen Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (wird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestelltz. B. auf Frachtdokument) ................................., den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Absmit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergebenBei Gütern in Containern sicherstellen, dass für Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Zeitraum vom XX.XX.200xFrachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, 0.00 Uhr Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufbewahren. Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum XX.XX.200xEintreffen eines Sachverständigen nicht verändern, 0.00 Uhr eine Gefährdung soweit nicht durch Maßnahmen gemäß Ziffer 2 erforderlich. Für Minderung entstandenen und Abwendung weiteren Schadens sorgen
2. Unverzüglich dem Versicherer den Versicherungsfall anzeigen Anweisungen des Versicherers im Einzelfall befolgen
3. Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen Reederei, Bahn, Post, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern, Bescheinigung des Schadens verlangen, schriftlich haftbar halten, und zwar bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Gutes, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen istReklamationsfrist (z. B. Reederei 3 Tage nach Entlöschung).
4. Dem Versicherer vollständige Schadenunterlagen einreichen, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht insbesondere Schadenrechnung Versicherungszertifikat / Einzelpolice Havariezertifikat Konnossement, Frachtbrief, sonstige Trans-port- oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren SieLagerdokumente Handelsfaktura Unterlagen über Feststellung von Zahl, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz Maß oder Gewicht am Abgangs- und am Bestimmungsort Bescheinigung des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz Schadens / Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2 schriftliche Abtretungserklärung des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch Beförderungsvertrag Berechtigten an den ÜNB angefordert werden könnenVersicherer. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzwZur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese Schadenunterlagen unverzüglich einreichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und / oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- gen.DTV-Güter 2000/2008)
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