Abkürzungen Musterklauseln
Abkürzungen. 30.1. BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
30.2. BKZ - Baukostenzuschuss
30.3. cos ϕ - Der Leistungsfaktor ist das Verhältnis von Wirkleistung zur Scheinleistung
30.4. EnWG - Energiewirtschaftsgesetz
30.5. HS - Hochspannung
30.6. MS - Mittelspannung
30.7. NS - Niederspannung
30.8. TAB - Technische Anschlussbedingungen (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 1. November 2006 (BGBl I S. 2477 ff.) § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der An- schlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Un- ternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vo- rausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sach- schäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz ange- schlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnut- zern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus uner- laubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetrei- ber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetr...
Abkürzungen. AAPM American Association of Physicists in Medicine → AAPM Testbilder für Monitor- QS
Abkürzungen. CE Customer Edge CPE Customer Premises Equipment CIR Commited Information Rate CoS Class Of Service EIR Excess Information Rate EVC Ethernet Virtual Circuit IEEE Institute of Electrical and Electronics Engineers IP Internet Protocol L2 OSI Layer 2 L3 OSI Layer 3 LAN Local Area Network MAC Media Access Control MP Multipoint NNI Network Network Interface NTU Network Termination Unit OSI Open Systems Interconnection PIR Peak Information Rate QoS Quality Of Service RSTP Rapid Spanning Tree Protocol IEEE 802.1w, IEEE 802.1D-2004 SLA Service Level Agreement STP Spanning Tree Protocol IEEE 802.1D UNI User Network Interface
Abkürzungen. AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung ArG Bundesgesetz vom 13. ▇▇▇▇ 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) ArGV Verordnung vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts AZG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) AZGV Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz) BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) BLS BLS AG BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge EO Erwerbsersatzordnung / Erwerbsausfallentschädigung EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) FamZG Bundesgesetz vom 24. ▇▇▇▇ 2006 über die Familienzulagen GAV Gesamtarbeitsvertrag
Abkürzungen. Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
i) bedeutet "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von ▇▇▇▇▇▇ beauftragte Behörde;
ii) bedeutet "Eintragung" die Eintragung einer Marke durch ein Amt;
iii) bedeutet "Anmeldung" eine Anmeldung zur Eintragung;
iv) ist eine Bezugnahme auf eine "Person" als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;
v) bedeutet "Inhaber" die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;
vi) bedeutet "Markenregister" die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintra- gungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem ▇▇▇▇▇▇, auf dem diese Daten gespeichert sind;
vii) bedeutet "Pariser Übereinkunft" die am 20. ▇▇▇▇ 1883 in Paris unter- zeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
viii) bedeutet "Nizzaer Klassifikation" die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klas- sifikation;
ix) bedeutet "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Orga- nisation, die Vertragspartei dieses Vertrags sind;
x) ist eine Bezugnahme auf eine "Ratifikationsurkunde" auch als Bezug- nahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;
xi) bedeutet "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xii) bedeutet "Generaldirektor" den Generaldirektor der Organisation;
xiii) bedeutet "Ausführungsordnung" die in Art. 17 genannte Ausführungs- ordnung dieses Vertrags.
Abkürzungen. Keine Ergänzungen
Abkürzungen. Empfangsbescheinigungen und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Stadt Mettmann - Feuerwehr und Rettungsdienst - Brandschutzdienststelle ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Antragsteller / Betreiber (Name, Anschrift): Name: Tel: Straße: Nr.: PLZ Ort: • An welchem Objekt wird das FSD angebracht: Name: Straße: Nr.: PLZ Ort: • Empfänger der Sabotagemeldung: Name: Tel: Straße: Nr.: PLZ Ort: Datum: Bei der Planung und Ausführung des FSD sind die „Technischen Anschlussbedingungen (TAB) zum Anschluss an die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen (ÜAG) in der Kreisleitstelle des Kreises Mettmann“ zu beachten. Ein Exemplar der Aufschaltbedingungen liegt mir vor. Mit den dort aufgeführten Bedingungen und Anforderungen erklären wir uns mit der nachstehenden Unterschrift einverstanden. Wir die Antragsteller versichern, keinen FSD-Schlüssel zu dem Schloss der Innentür des FSD zu besitzen und nichts zu unternehmen, um uns oder einen Dritten in den Besitz eines solchen Schlüssels zu bringen. Wir erklären ebenfalls, dass wir für Schäden, die aus dem Diebstahl, dem Verlust oder sonstigem Abhandenkommen sowohl der bei der Feuerwehr vorgehaltenen FSD-Schlüssel als auch der im FSD deponierten Objektschlüssel entstehen, keine Ersatzansprüche gegen die Stadt Mettmann oder einen ihrer Bediensteten geltend machen werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch einen Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Datum, Unterschrift des Antragstellers / Betreibers Der Antrag ist vollständig vom Betreiber (Bauherr) auszufüllen. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Handsteuereinrichtungen (Gehäusefarben und Beschriftung) • Nichtautomatischer Melder zur Auslösung der Brandmeldeanlage und Alarmierung der Feuerwehr Beschriftung: „Feuerwehr“ Farbe: feuerrot (RAL 3000) • Nichtautomatischer Melder zur Auslösung der Hausalarmanlage ohne Alarmierung der Feuerwehr Beschriftung: „Hausalarm“ Farbe: blau (RAL 5009) • Handsteuerung für Rauch- und Wärmeabzüge sowie Sonderzwecke (z.B. Abschaltung technischer Anlagen) Beschriftung: „Rauchabzug“ oder entsprechend der Auslösefunktion (z.B. „Klima AUS“) Farbe: grau (RAL 7035) • Handsteuereinrichtung für (Gas-)Löschanlagen Beschriftung: „Löschanlage“ oder Art des Löschmittels (z.B. „CO2“) und Funktion „Auslösung“ oder „AUS“ Farbe: gelb (RAL 1018) • Handauslösung elektrische Rettungswegsicherung (Türentriegelung) Beschriftung: „Tür AUF“ Farbe: grün (RAL 6032) Anforderungen an Feuerwehrlaufkarten (Brandmelderlagepl...
Abkürzungen. AGH Aktiengesellschaft Hallenstadion - HG Hallenstadion Gastronomie - Veranstalter Als Veranstalter gilt der Organisator der Veranstaltung. Er ist auf den Tickets einer Veranstaltung bezeichnet.
Abkürzungen. AL Anschließendes Land (Singular und Plural)
Abkürzungen. Vertrag vom 6. Mai 2015
