Abkürzungen Musterklauseln

Abkürzungen. 30.1. BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. 30.2. BKZ - Baukostenzuschuss 30.3. cos ϕ - Der Leistungsfaktor ist das Verhältnis von Wirkleistung zur Scheinleistung 30.4. EnWG - Energiewirtschaftsgesetz 30.5. HS - Hochspannung 30.6. MS - Mittelspannung 30.7. NS - Niederspannung 30.8. TAB - Technische Anschlussbedingungen (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 1. November 2006 (BGBl I S. 2477 ff.) § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der An- schlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Un- ternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vo- rausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sach- schäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz ange- schlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnut- zern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus uner- laubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetrei- ber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetr...
Abkürzungen. AAPM American Association of Physicists in Medicine → AAPM Testbilder für Monitor- QS
Abkürzungen. CE Customer Edge CPE Customer Premises Equipment CIR Commited Information Rate CoS Class Of Service EIR Excess Information Rate EVC Ethernet Virtual Circuit IEEE Institute of Electrical and Electronics Engineers IP Internet Protocol L2 OSI Layer 2 L3 OSI Layer 3 LAN Local Area Network MAC Media Access Control MP Multipoint NNI Network Network Interface NTU Network Termination Unit OSI Open Systems Interconnection PIR Peak Information Rate QoS Quality Of Service RSTP Rapid Spanning Tree Protocol IEEE 802.1w, IEEE 802.1D-2004 SLA Service Level Agreement STP Spanning Tree Protocol IEEE 802.1D UNI User Network Interface
Abkürzungen. AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung ArG Bundesgesetz vom 13. Xxxx 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) ArGV Verordnung vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts AZG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) AZGV Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz) BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) BLS BLS AG BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge EO Erwerbsersatzordnung / Erwerbsausfallentschädigung EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) FamZG Bundesgesetz vom 24. Xxxx 2006 über die Familienzulagen GAV Gesamtarbeitsvertrag
Abkürzungen. 8.3.1 Abkürzungen gemäß ÖNORM EN 15804 8.3.2 Abkürzungen gemäß vorliegender PKR
Abkürzungen. Keine Ergänzungen
Abkürzungen. AL Anschließendes Land (Singular und Plural)
Abkürzungen. AGH Aktiengesellschaft Hallenstadion - HG Hallenstadion Gastronomie - Veranstalter Als Veranstalter gilt der Organisator der Veranstaltung. Er ist auf den Tickets einer Veranstaltung bezeichnet.
Abkürzungen. ASN Advanced Shipping Notice (Versandvorabmitteilung)
Abkürzungen. Nachnutzer Anschließendes Land (Singular und Plural)