Dienstleistungshandel Musterklauseln
Dienstleistungshandel. 1. Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Ab- kommen über den Handel mit Dienstleistungen27 (nachfolgend als «GATS» be- zeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungs- handel an.
2. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Ab- kommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so bietet sie angemessene Verhandlungsgelegenheit, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.
Dienstleistungshandel. Geltungsbereich .......................................................................... Art. 3.1 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels ....................................................................................... Art. 3.2 Begriffsbestimmungen................................................................ Art. 3.3 Meistbegünstigung...................................................................... Art. 3.4 Marktzugang ............................................................................... Art. 3.5 Inländerbehandlung .................................................................... Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen....................................................... Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen......................................................... Art. 3.8 Gegenseitige Anerkennung......................................................... Art. 3.9
Dienstleistungshandel. Geltungsbereich ......................................................................... Art. 3.1 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels...................................................................................... Art. 3.2 Begriffsbestimmungen............................................................... Art. 3.3 Meistbegünstigung..................................................................... Art. 3.4 Marktzugang .............................................................................. Art. 3.5 Inländerbehandlung ................................................................... Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen ...................................................... Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen ........................................................ Art. 3.8 Gegenseitige Anerkennung........................................................ Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen .............................. Art. 3.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Art. 3.11 Geschäftspraktiken ...................................................................Art. 3.12 Zahlungen und Überweisungen ................................................Art. 3.13 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen ...........................Art. 3.14 Ausnahmen ...............................................................................Art. 3.15
Dienstleistungshandel. 1. Die Parteien streben eine schrittweise Liberalisierung und gegenseitige Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an, in Übereinstimmung mit dem Allge- meinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen14 (im Folgenden GATS genannt) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO. Zu diesem Zweck überprüfen die Parteien gemeinsam Entwicklungen im Dienst- leistungssektor und prüfen die Verwirklichung von Liberalisierungsmassnahmen, unter Berücksichtigung von Artikel V des GATS.
2. Gewährt eine Partei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so erklärt sie sich bereit, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um die Ange- legenheit im Lichte der in Absatz 1 aufgeführten Ziele zu behandeln.
Dienstleistungshandel. 1. Die Parteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Allge- meinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen15 (im Folgenden «GATS» genannt) und insbesondere die Verpflichtung, einander im Handel in den von diesen Verpflichtungen abgedeckten Dienstleistungssektoren die Meistbegüns- tigung zu gewähren. 15 SR 0.632.20 Anhang 1B
2. In Übereinstimmung mit dem GATS gilt diese Behandlung nicht für:
(a) Vorteile, die von einer Partei im Rahmen der Bestimmungen einer Überein- kunft gemäss Artikel V des GATS oder im Rahmen von auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft getroffenen Massnahmen gewährt werden;
(b) andere Vorteile, die von einer Partei gemäss der von ihr dem GATS ange- hängten Liste von Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden.
Dienstleistungshandel. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich17
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen sind anwend- bar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
3. Die Artikel 8.3, 8.4 und 8.5 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Dienstleistungshandel. 1. Die Vertragsparteien bestätigen die Rechte und Pflichten zwischen ihnen gemäss dem GATS34.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des Dienstleistungs- handels für ihre Wirtschaften. Sie arbeiten in ihren Bemühungen zur schrittweisen Entwicklung und Ausweitung ihrer Zusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, die günstigsten Bedingungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung und zusätzli- chen Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel zu schaffen. 34 SR 0.632.20, Anhang 1.B
3. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss gemeinsam alle Angele- genheiten mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen überprüfen.
4. Die Vertragsparteien handeln auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und unter Beachtung von Artikel V GATS ein Kapitel über den Dienstleistungshandel, ein- schliesslich internationaler Hochseeverkehrsdienstleistungen aus, das insgesamt ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten sicherstellt. Diese Verhandlungen finden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Dienstleistungshandel. Geltungsbereich Art. 3.1 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels Art. 3.2 Begriffsbestimmungen Art. 3.3 Meistbegünstigung Art. 3.4 Marktzugang Art. 3.5 Inländerbehandlung Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen Art. 3.8 Gegenseitige Anerkennung Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen Art. 3.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Art. 3.11 Geschäftspraktiken Art. 3.12 Zahlungen und Überweisungen Art. 3.13 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen Art. 3.14 Ausnahmen Art. 3.15 Listen der besonderen Verpflichtungen Art. 3.16
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