ANLAGE DER LIQUIDITÄTSRESERVE. Zum Zwecke der Anlage der Liquiditätsreserve kann die Invest- mentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben nach §§ 193 bis 195 KAGB investieren. Auch sons- tige liquide Mittel, welche die Investmentgesellschaft noch nicht in Zielfonds investiert hat oder bereits Zielfonds zugesagt hat, die aber von den Zielfonds noch nicht abgerufen wurden, können entsprechend investiert werden, wobei dieses Halten von Liqui- dität auf Bankguthaben nicht als Investition bzw. Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt.
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ANLAGE DER LIQUIDITÄTSRESERVE. Zum Zwecke der Anlage der Liquiditätsreserve kann die Invest- Invest mentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben nach §§ 193 bis 195 KAGB investieren. Auch sons- sons tige liquide Mittel, welche die Investmentgesellschaft noch nicht in Zielfonds investiert hat oder bereits Zielfonds zugesagt hat, die aber von den Zielfonds noch nicht abgerufen wurden, können entsprechend investiert werden, wobei dieses Halten von Liqui- Xxxxx dität auf in Form von Bankguthaben nicht als Investition bzw. Reinvestition Re investition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt.
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Samples: Sales Contracts, Sales Prospectus
ANLAGE DER LIQUIDITÄTSRESERVE. Zum Zwecke der Anlage der Liquiditätsreserve kann die Invest- mentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben nach §§ 193 bis 195 KAGB investieren. Auch sons- tige liquide Mittel, welche die Investmentgesellschaft noch nicht in Zielfonds investiert hat oder bereits Zielfonds zugesagt hat, die aber von den Zielfonds noch nicht abgerufen wurden, können entsprechend investiert werden, wobei dieses Halten von Liqui- dität auf in Form von Bankguthaben nicht als Investition bzw. Reinvestition i. S. d. Re- investition im Sinne des § 8 der Anlagebedingungen gilt.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
ANLAGE DER LIQUIDITÄTSRESERVE. Zum Zwecke der Anlage der Liquiditätsreserve kann die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente und Bankguthaben nach §§ 193 bis 195 KAGB investieren. Auch sons- tige sonstige liquide Mittel, welche die Investmentgesellschaft die Invest- mentgesellschaft noch nicht in Zielfonds investiert hat oder bereits Zielfonds zugesagt hat, die aber von den Zielfonds noch nicht abgerufen wurden, können entsprechend investiert inves- tiert werden, wobei dieses Halten von Liqui- dität auf Bankguthaben nicht als Investition bzw. Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt.
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