Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wert- papiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte gestei- gerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene zugelasse- ne bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information Informati- on durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeld- marktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend Geldmarktinstru- mente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Nettobe- standswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen Bewertungsmodel- len basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllterfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen zuge- lassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen zu- gelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten orga- nisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ei- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden wer- den können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten markt- gegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des von OGAW-Fonds dürfen also auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werdenwer- den, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10 % Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds darf die Gesellschaft Gesell- schaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente Vermögensgegenstän- de anlegen: • – Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich grund- sätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet ab- geleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene zu- gelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier oder gegebe- nenfalls das zugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch für den OGAW-Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • – Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend hinrei- chend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigenberück- sichtigen, Anteile am OGAW-Fonds auf Verlangen der Anleger An- leger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche sol- che Geldmarktinstrumente entspre- chend entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme(einschließlich Sys- teme, die auf fortgeführten Anschaffungskosten fortführenberuhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllterfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb inner- halb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen zu- gelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • – Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o Ausgabebe- dingungen – deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Vertragsstaat des Abkommens Abkom- mens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o – deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung Ein- beziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens Ab- kommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • – Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den von OGAW- Fonds mindestens zweimal abgetreten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurdenwur- den:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend vor- stehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten marktge- genläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben er- worben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte Absicherungsge- schäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente Anla- geinstrumente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten or- ganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen re- gelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls ge- gebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügenge- nügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigenberücksichti- gen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend entsprechend kurzfristig veräußern zu könnenkön- nen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem Bewer- tungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstru- ments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- fülltGeldmarktinstru- mente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen zu- gelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o - deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten organi- sierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten or- ganisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten abgetre- ten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllterfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wert- papiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte gestei- gerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene zugelasse- ne bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information Informati- on durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeld- marktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend Geldmarktinstru- mente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Nettobe- standswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen Bewertungsmodel- len basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllterfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen zuge- lassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen zu- gelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten orga- nisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ei- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder sofern o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden wer- den können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wert- papiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte gestei- gerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene zugelasse- ne bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information Informati- on durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeldmarkt- instrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend ent- sprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes exak- tes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- fülltGeldmarktin- strumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten orga- nisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ei- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin Ba- Fin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden wer- den können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, oder sofern o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be- antragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. ist und • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend vor- stehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten marktgegen- läufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben dessel- ben Emittenten zum Ba- siswert Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten vorge- nannten Grenzen hinaus Wertpa- piere Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente Anla- geinstrumente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten or- ganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen re- gelmäßigen Abständen durchgeführ- ten durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls ge- gebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügenge- nügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumenteGeldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten Kos- ten veräußern lassen. Hier- bei Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existierenexis- tieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten Anschaffungs- kosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllterfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen einbe- zogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen die- sen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen o - deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- staat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem ei- nem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen Aus- gabebedingungen zu beantragen ist, oder o - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten organisier- ten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an- deren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen Aus- gabebedingungen zu be- antragen beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten organi- sierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten abgetre- ten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
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