Anrechenbare Wartezeit Musterklauseln

Anrechenbare Wartezeit a) Bei der Einstellung werden alle Beschäftigungszeiten des Angestellten – ungeachtet etwaiger Unterbrechungen – zusammengezählt, die er in ei- ner als gleichwertig oder als höherwertig geltenden Angestelltentätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften (§ 8 Ziffer 1) zurückgelegt hat. Das Ergebnis ist die anrechenbare Wartezeit.