Betriebliche Altersversorgung Musterklauseln

Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
Betriebliche Altersversorgung. Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Ta- rifvertrag Altersversorgung Ärzte – ATV-Ärzte/VKA) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
Betriebliche Altersversorgung. Vor dem Hintergrund sinkender Zinssätze und der Debatte um drohende Altersarmut für große Teile selbst von „Normalverdie- nern“ gerieten kapitalgedeckte Formen der Altersvorsorge wieder ins kritischere Blickfeld. Das sogenannte Drei-Säulen-Modell – d. h. die Kombination von gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung und staatlich geförderter privater Vorsorge – steht nach den Finanzmarktkrisen unter großem Legitimationsdruck. Nach der Entzauberung der sogenannten Riester-Rente stellt sich auch die Frage nach der Effektivität der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Die tarifpolitische Grundsatzabteilung hat von den rund 1.300 Tarifverträgen, in denen das Stichwort „Altersvorsorge“ auftaucht, 218 Tarifverträge (17 Prozent) genauer ausgewertet. In 65,1 Prozent der Fälle wird die bAV durch Entgeltumwandlung finanziert; lediglich 26,6 Prozent der bAV werden durch den Arbeitgeber mitfinanziert. Die ersparten Sozialversicherungs- beiträge seitens des Arbeitgebers werden in der Regel nicht weitergegeben und wenn dann nicht in voller Höhe. Das bedeu- tet, dass der Großteil der Beschäftigten die Finanzierung seiner zusätzlichen Altersvorsorge allein trägt. Demografischer Wandel Aufklären | Anschieben | Mitgestalten Für generationsübergreifend gute Arbeit Tarifpolitische Vereinte Grundsatzabteilung Dienstleistungs- Bereich Genderpolitik gewerkschaft Herausragende Auseinandersetzungen Einige der Tarifauseinandersetzungen der vergangenen Jahre waren über ihre Bedeutung für die Fachbereiche und die Bran- chen hinaus auch für ver.di insgesamt und die gewerkschaftliche Tarifpolitik von besonderer Wichtigkeit oder Prägnanz – sei es, weil für die Mitglieder Tarifbindungen erreicht, aufrechterhalten oder stabilisiert wurden, sei es aus anderen Gründen. Die Erkämpfung der Koalitionsfreiheit und des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen war ein Meilenstein in der Tarifge- schichte. Mit zahlreichen Aktionen der Beschäftigten, intensiver Gewerkschaftsarbeit und einem begleitenden Rechtsverfahren konnten neue Handlungsräume eröffnet und 2014 der erste Flächentarifvertrag mit einem diakonischen Xxxxxx abgeschlossen werden (mehr dazu im Kapitel 6.3). Zugleich wurde damit ein Grundstein für einen allgemeinverbindlichen Sozialtarifvertrag für die Pflege gelegt. Im Gesundheitswesen, einer Branche mit lückenhafter Tarifbin- dung, konnten mithilfe des Konzepts der bedingungsgebunde- nen Tarifarbeit die Einkommensverhältnisse und die Arbeitsbedin- gungen von zahl...
Betriebliche Altersversorgung. 1Die Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines gesonderten Tarif- vertrages. 2Der Zusatzversorgungspflicht unterliegt ausschließlich das Tabellenentgelt, ande- re Entgeltbestandteile sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
Betriebliche Altersversorgung. 1Die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten in Betrieben nach § 7 erfolgt nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes vom 1. Xxxx 2002 (ATV-K) bzw. des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. Xxxx 2002 (ATV). 2Entgelt nach § 8 ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 3Die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 1 ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Betriebliche Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, deren Durchführungsweg der Arbeitgeber bestimmt.
Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Übernahme der Regelung der Entgeltsicherung bei Leistungswandelung in Ergänzung des TVöD-Bund für den TV- Charité aufnehmen.