Entschädigungen Musterklauseln

Entschädigungen. DER KUNDE WIRD INSBESONDERE AUF DIESE KLAUSEL AUFMERKSAM GEMACHT, IN DER DIE VOM KUNDEN GEWÄHRTEN ENTSCHÄDIGUNGEN AUFGEFÜHRT SIND.
Entschädigungen. Der Kunde entschädigt GEHC in Bezug auf alle gegen GEHC erhobenen Ansprüche, sofern und soweit sie nicht durch ein Verschulden von GEHC entstanden sind: (i) im Zusammenhang mit der nicht bestimmungsgemäßen oder nicht autorisierten Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden; (ii) mit der Behauptung, die Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden verletze gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte eines Dritten.
Entschädigungen. 8.1. Wird eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde nach § 58 Abs. 3 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädi- gung verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziff. 9 geltend macht, ist diese Minde- rung auf eine nach dieser Ziffer zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Die Ansprüche dieser Ziffer bestehen nicht, wenn der Kunde die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt gem. § 58 Abs. 3 TKG. 8.2. Wird der Dienst des Kunden beim Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden An- bieter für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten hat. 8.3. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, kann der Kunde vom Anbieter nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat. 8.4. Versäumt der Anbieter einen Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels kann der Kunde nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschä- digung von 10 Euro bzw. 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgel- te bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nach- dem, welcher Betrag höher ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Versäumnis des Termins zu vertreten hat. 8.5. Der Kunde kann die Entschädigung nach Ziff. 8.4 unter den dort genannten Voraussetzungen auch geltend machen, sofern es sich um einen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen der Entstörung handelt (§ 58 Abs. 3 S. 2 TK...
Entschädigungen. Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen von CHF 17.– /Arbeitstag, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).
Entschädigungen. Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Ge- meinde als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 26 € (sechsundzwanzig Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 20 € (zwanzig Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.
Entschädigungen. Die Art der Entschädigung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und deren be- tragliche Festlegung richten sich nach den Statuten der Gesellschaft und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vergütungsreglement.
Entschädigungen. 35 Auswärtige Beschäftigung 40 § 36 Werkzeuggeld 40 § 37 Schutzkleidung, Arbeitskleidung 40
Entschädigungen. 35 Auswärtige Beschäftigung § 36
Entschädigungen a. Dem Dienstbarkeitsgeber gebührt ein einmaliges Dienstbarkeitsentgelt für die Vertragslaufzeit. Das auszuzahlende Dienstbarkeitsentgelt in EUR je m² ist der Tabelle (Spalte 2) im Anhang zu entnehmen. Das Dienstbarkeitsentgelt wird nach Vertragsunterzeichnung für die gesamte Projektlaufzeit fällig und ist binnen …… Wochen an den Dienstbarkeitsgeber auf folgendes Konto auszuzahlen: IBAN, BIC, Kontoinhaber: b. Im Fall der Inanspruchnahme der Fläche gebührt dem Dienstbarkeitsgeber ein Nutzungsentgelt von € 2/m², vermindert um das jährl. Dienstbarkeitsentgelt für die Flächenreservierung vom Nutzungszeitpunkt bis Vertragsende. Das auszuzahlende Nutzungsentgelt in EUR je m² ist der Tabelle (Spalte 3) im Anhang zu entnehmen. Das Nutzungsentgelt ist nach Aufmessung der tatsächlich in Anspruch genommenen Deponiefläche jedoch spätestens …… Monate nach Deponiebeginn fällig und ist binnen …… Wochen auf das o.a. Konto des Dienstbarkeitsgebers auszuzahlen. c. Im Fall der Inanspruchnahme gebührt dem Dienstbarkeitsgeber die Abgeltung des Flurschadens nach den Richtlinien der Xxxxxx für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Dieser ist so lange (allenfalls anteilig) zu entrichten, als ein solcher auftritt. d. Im Fall der Inanspruchnahme gebührt dem Dienstbarkeitsgeber die Abgeltung des Wertes von nicht mehr einbringbarem Futteraufwuchs (siehe Pkt. 5) gemäß den Richtlinien der Xxxxxx für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. e. Sollte es für den Dienstbarkeitsgeber durch die Flächeninanspruchnahme zu Förderungsrückzahlungen für den landwirtschaftlichen Betrieb kommen (beispielweise weil das Vorliegen des öffentlichen Interesses nicht anerkannt wird), so ist der Dienstbarkeitsgeber diesbezüglich vom Dienstbarkeitsnehmer schadlos zu halten. Der Dienstbarkeitsgeber hat im Gegenzug alle erforderlichen Schritte zu setzen, um allfällige derartige Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden.
Entschädigungen. Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.