Entschädigungen. DER KUNDE WIRD INSBESONDERE AUF DIESE KLAUSEL AUFMERKSAM GEMACHT, IN DER DIE VOM KUNDEN GEWÄHRTEN ENTSCHÄDIGUNGEN AUFGEFÜHRT SIND.
Entschädigungen. Die Mitglieder des Medienrats erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld sowie die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Spesen gemäß den von der Regierung festgelegten Bestimmungen. Berater und Sachverständige, die gemäß Artikel 101 @ 5 und ohne weitere Vergütung an den Sitzungen des Medienrats teilnehmen, haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß den von der Regierung festgelegten Bestimmungen.
Entschädigungen. Der Kunde entschädigt GEHC in Bezug auf alle gegen GEHC erhobenen Ansprüche, sofern und soweit sie nicht durch ein Verschulden von GEHC entstanden sind:
(i) im Zusammenhang mit der nicht bestimmungsgemäßen oder nicht autorisierten Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden;
(ii) mit der Behauptung, die Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden verletze gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte eines Dritten.
Entschädigungen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats, die Vertreter der in das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewählten Mandatare sowie die Fachleute, die in Anwendung von Artikel 130 @ 4 an den Sitzungen teilnehmen, haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß den von der Regierung festgelegten Bestimmungen.
Entschädigungen. 16.1 Wird eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher bzw. das KKU ohne Verzicht nach § 58 Abs. 3 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollstän- digen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbar- ten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- gelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach dieser Ziffer geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach dieser Ziffer zu zahlender Entschädigung anzu- rechnen. Die Ansprüche dieser Ziffer bestehen nicht, wenn der Verbrau- cher bzw. das KKU ohne Verzicht die Störung oder ihr Fortdauern zu ver- treten hat, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt gem. § 58 Abs. 3 TKG.
16.2 Wird der Dienst des Endnutzers beim Anbieterwechsel länger als einen Ar- beitstag unterbrochen, kann der Endnutzer nach § 59 Abs. 4 TKG vom ab- gebenden Anbieter für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschä- digung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monats- entgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten haben.
16.3 Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Ar- beitstages, kann der Endnutzer von NetCom BW nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung ver- langen. Dies gilt nur, sofern NetCom BW die Verzögerung zu vertreten ha- ben.
16.4 Versäumt NetCom BW einen Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels kann der Endnutzer nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschädigung von 10 Euro bzw. 20 Prozent der vertraglich ver- einbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatli- chem Entgelt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer das Versäum- nis des Termins zu vertreten hat.
16.5 Verbraucher bzw. KKU ohne Verzicht können die Entschädigung nach Ziff.
Entschädigungen. Die Mahlzeitenentschädigung beträgt Fr. 18.- und die Kilometerentschädigung Fr. 0.70/ km (Art. 19 GAV).
Entschädigungen. Bei Entschädigungen der Kulturschaffenden beachtet der Verein die Richtgagen und Richt- löhne der entsprechenden Verbände.
Entschädigungen. Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Entschädigungen. Art. 34 Der Vorstand kann für seine Pflichten und Verantwortlichkeiten und für seine allgemeine Verwaltungstätigkeit kein Entgelt geltend machen. Die Mitglieder haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Unkosten. Der Vorstand ist befugt, spezielle Bemühungen einzelner Mitglieder zu Lasten der betriebli- chen Aufwendungen besonders zu entschädigen.
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