Common use of Anschaffungskosten unter 10.000,-- EUR Clause in Contracts

Anschaffungskosten unter 10.000,-- EUR. Im Einvernehmen mit der Projektleitung beschafft die Einrichtung Geräte, deren An- schaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,-- EUR nicht übersteigen, sowie Software, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder vereinbart wird. Hat sich der Kaufpreis gegenüber der Bewilligung erhöht, stellt die DFG auf Antrag weitere Mittel bereit, wenn der zusätzliche Bedarf nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden kann. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gehen die Geräte mit der Beschaffung in das Eigentum der Einrichtung bzw. des Landes über, wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Einrichtung oder um eine Hochschule als Bewilligungsempfängerin handelt. Sie sind nach deren Bestimmungen zu inventarisieren und mit dem Vermerk "aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zu kennzeichnen. Bei allen anderen Bewilligungsempfängern (Ziff. 2.2.1 – 2.2.3) wird stets die DFG Eigen- tümerin der Geräte. Zwischen der privatrechtlichen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsver- hältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlan- gen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit an eine andere Ein- richtung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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Samples: www.dfg.de, www.dfg.de

Anschaffungskosten unter 10.000,-- EUR. Im Einvernehmen mit der Projektleitung beschafft die Einrichtung Geräte, deren An- schaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,-- 10.000,- EUR nicht übersteigen, sowie Software, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt be- stimmt oder vereinbart wird. Hat sich der Kaufpreis gegenüber der Bewilligung erhöht, stellt die DFG auf Antrag weitere Mittel bereit, wenn der zusätzliche Bedarf nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden kann. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gehen die Geräte mit der Beschaffung in das Eigentum der Einrichtung bzw. des Landes über, wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Einrichtung oder um eine Hochschule als Bewilligungsempfängerin handelt. Sie sind nach deren Bestimmungen zu inventarisieren und mit dem Vermerk "aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zu kennzeichnen. Bei allen anderen Bewilligungsempfängern (Ziff. 2.2.1 – 2.2.3) wird stets die DFG Eigen- tümerin der Geräte. Zwischen der privatrechtlichen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsver- hältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlan- gen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit an eine andere Ein- richtung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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Anschaffungskosten unter 10.000,-- EUR. Im Einvernehmen mit der Projektleitung beschafft die Einrichtung Geräte, deren An- schaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,-- EUR nicht übersteigen, sowie Software, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder vereinbart wird. Hat sich der Kaufpreis gegenüber der Bewilligung erhöht, stellt die DFG auf Antrag weitere Mittel bereit, wenn der zusätzliche Bedarf nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden kann. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gehen die Geräte mit der Beschaffung in das Eigentum der Einrichtung bzw. des Landes über, wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Einrichtung oder um eine Hochschule als Bewilligungsempfängerin Bewilligungsempfänger handelt. Sie sind nach deren Bestimmungen zu inventarisieren und mit dem Vermerk "aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zu kennzeichnen. Bei allen anderen Bewilligungsempfängern (Ziff. 2.2.1 – 2.2.3) wird stets die DFG Eigen- tümerin der Geräte. Zwischen der privatrechtlichen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsver- hältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlan- gen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit an eine andere Ein- richtung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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Anschaffungskosten unter 10.000,-- EUR. Im Einvernehmen mit der Projektleitung beschafft die Einrichtung Geräte, deren An- schaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,-- EUR nicht übersteigen, sowie Software, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder vereinbart wird. Hat sich der Kaufpreis gegenüber der Bewilligung erhöht, stellt die DFG auf Antrag weitere Mittel bereit, wenn der zusätzliche Bedarf nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden kann. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gehen die Geräte mit der Beschaffung in das Eigentum der Einrichtung bzw. des Landes über, wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Einrichtung oder um eine Hochschule als Bewilligungsempfängerin Bewilligungsempfänger handelt. Sie sind nach deren Bestimmungen zu inventarisieren und mit dem Vermerk "aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft" zu kennzeichnen. Bei allen anderen Bewilligungsempfängern (Ziff. 2.2.1 – 2.2.3) wird stets die DFG Eigen- tümerin der Geräte. Zwischen der privatrechtlichen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsver- hältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlan- gen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit an eine andere Ein- richtung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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