Common use of Anwendung dieses Abkommens Clause in Contracts

Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

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Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionenfindet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

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Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.. 762 der Beilagen 5

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Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

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Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionenfindet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei sowohl in deren Hoheitsgebiet so- wohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werdengetätigt haben.

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Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

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