Anwendungen Musterklauseln

Anwendungen. Über den VPN-Zugangsdienst können die folgenden freigegebenen TI- Anwendungen, TI-Basisdienste und Bestandsnetze erreicht werden: – Zugang zur Fachanwendung Versichertenstammdaten-Manage- ment (VSDM) VSDM stellt dem Kunden den Zugang zu den Versichertenstamm- datendiensten (VSDD) der Krankenkassen zur Verfügung. Dazu be- treibt Telekom den Intermediär VSDM. Die Verfügbarkeit des VSDD wird von den jeweiligen Betreibern der Krankenkassen verantwor- tet. – Zugang zum sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (Bestandsnetz SNK) Der VPN-Zugangsdienst bietet auch die Möglichkeit auf das sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen zuzugreifen. Für die Nut- zung der Anwendungen im SNK sind vom Kunden weitere Zugangs- voraussetzungen zu erfüllen (z. B. spezielle Zugangsdaten). Die Be- dingungen und technischen Voraussetzungen dafür sind vom Kun- den mit den jeweiligen Anbietern der Anwendungen zu klären. Eine Einrichtung des Zugangs muss vom Kunden in eigener Verantwor- tung erfolgen. – Zugang zum TI-Basisdienst Konfigurations- und Software-Reposi- tory (KSR) Über den VPN-Zugangsdienst kann der Konnektor auf den KSR zu- rückgreifen. Über KSR können Firmware-Updates für den Konnek- tor oder eHealth-Kartenterminals bezogen werden. – SIS Die Zusatzleistung SIS erweitert den Leistungsumfang des VPN- Zugangsdienst Accounts um einen sicheren Internetzugang über das Sicherheitsgateway SIS der TI für den Anwender. Für den Zugriff auf und die Nutzung von freigegeben TI-Anwendungen, TI-Basisdiensten und Bestandsnetzen fallen gegebenenfalls zusätzli- che Entgelte an.
Anwendungen. Das System bietet dem Lizenznehmer zwei Anwendungsstufen: Diese Anwendung umfasst die Darstellung und Überwachung der Übertragung einer virtuellen Währung (Kryptowährung). Der Li- zenznehmer gibt den Euro-Kaufpreis für eine Ware/Dienstleis- tung in das System ein und wählt die Auszahlung in einer von sei- nem Kunden gewünschten und vom System unterstützten Kryp- towährung ein und das System weist den Umrechnungskurs die- ser Kryptowährung in Euro aus. Nach Bestätigung des angezeig- ten Kurses durch den Lizenznehmer wird der Kurs im System ge- lockt und dokumentiert. Der Kunde kann sodann über den vom System generierten und von ihm eingescannten QR-Code die Ad- resse der System-Wallet des Lizenznehmers, den Verkaufspreis in der gewählten Kryptowährung, den Referenzpreis in Euro sowie den zur Anwendung kommende Umrechnungskurs am System- display sehen und die Übertragung der Kryptowährung von seiner Wallet mit Hilfe seiner Wallet-App (zB am Smartphone) freigeben. Das System verfolgt sodann den Eingang der Kryptowährung auf der Zieladresse der System-Wallet des Lizenznehmers und zeigt den Eingang am Display an. Der gesamte Transaktionsablauf und dessen Status werden im System in einer Transaktionshistorie an- gezeigt. Aufgetretene Fehler (zB zu wenig/zu viel übertragen, Zeitablauf) werden angezeigt. Der Umrechnungskurs und das Ser- viceentgelt sind für den Lizenznehmer im System einsehbar. Nach Eingang der vom Kunden übertragenen Kryptowährung auf der System-Wallet des Lizenznehmers überträgt das System davon automatisch einen dem Serviceentgelt des Lizenznehmers ent- sprechenden Teil der Kryptowährung auf eine Salamantex-Wallet und den verbleibenden Teil auf die Lizenznehmer-Wallet. Diese Option kommt zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer die von seinem Kunden für die Zahlung gewählte Kryptowährung nicht behalten möchte. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, die Kryptowährung an Salamantex zu einem Kaufpreis in Höhe des Euro-Kaufpreises, der vom Kunden jeweils erworbenen Ware/Dienstleistung abzüglich des Salamantex-Serviceentgelts zu verkaufen. Der Lizenznehmer bietet durch Auswahl des But- tons "Verkauf zu FIAT" in den Voreinstellungen des Systems Sala- mantex den Abschluss eines Vertrages über den Kauf der Kryp- towährung an. Nach Abschluss des Zahlungsvorganges zwischen Kunde und Lizenznehmer im Geschäftsfall 1 wird die von der Wal- let des Kunden übertragene Kryptowährung vom System automa- tisch einer Salamantex-Wallet zugeordnet und zeitgleich eine ent...
Anwendungen. Informations- verarbeitung Kundenservice Energiemanagement Vertriebsmgt. B2C Vertriebsmgt. Individualkunden Unternehmensst. und Support Finanzen Recht und Versicherungen Second Level Privatkunden Individualkunden
Anwendungen. Aufgrund der vielfältigen, zufälligen sowie von Arealcontrol GmbH nicht beeinflussbaren Umstände in Schadensfällen, ist eine Haftung von Arealcontrol GmbH für etwaige Schäden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet regelmäßige Funktionstests durchzu- führen und gegebenenfalls unverzüglich den technischen Service der Arealcontrol GmbH zu informieren.
Anwendungen. 10.1. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertraulichkeit besitzt für uns eine besonders hohen Stellenwert – dies auch vor dem Hintergrund, dass wir selbst häufig einer strengen Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber unseren Kunden unterliegen. Dem entsprechend ist der Lieferant zu strikter Geheimhaltung auch hinsichtlich unserer Lieferquellen verpflichtet. 10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm obliegenden umfassende Pflicht zur Geheimhaltung/Vertraulichkeit im Falle jeder einzelnen Bestellung auf sämtliche Mitarbeiter übertragen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so behalten wir uns die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und/oder von Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Regelungen vor. 10.3. Hat der Lieferant von uns Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und/oder sonstigen Unterlagen oder Gegenständen erhalten, so behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurzückzugeben. 10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen, sonstige Unterlagen, Informationen und/oder Gegenständen strikt geheim zu halten. Dritte dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 10.5. Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen. 10.6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. 10.7. Der Besteller kann bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auch eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen und vom Lieferanten verlangen. Dem Lieferanten steht die Möglichkeit offen, die Angemessenheit der Vertragsstrafe beim Landgericht Augsburg überprüfen zu lassen. Die Vertragsstrafe wird, sofern Schadensersatz geltend gemacht wird, hierauf angerechnet.
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  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Rücksendungen 9.1 Die Rücksendung von neuen, originalverpackten Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung und nur innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferdatum erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 20 % vom Nettowarenwert. Rücksendungen, die nach Abzug der Rück- nahmegebühr einen Nettowarenwert unter EUR 50,00 haben, können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei an die von uns genannte Adresse erfolgen. 9.2 Eine Rücksendung von Waren mit begrenztem Haltbarkeitsdatum (z. B. Chemikalien) wird von uns nicht akzeptiert. Gleiches gilt für die Rücksendung von Waren, die nach Käuferspezifikationen angefertigt wurden. 9.3 Nach vorheriger Vereinbarung können auch defekte Waren nach Ablauf der Gewährleistungszeit zurückgesendet werden. Eine Reparatur erfolgt gegen Kostenvoranschlag. Reagiert der Käufer nicht innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen auf unseren Kostenvoranschlag, sind wir berechtigt, die defekte Ware an den Käufer auf dessen Kosten zurückzusenden und den uns entstandenen Aufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen. 9.4 Der Käufer erhält zur Rücksendung eine RMA-Nummer, die bei der Rücksendung angegeben werden muss.

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Vorauszahlungen 3.1. Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum vom Kunden Vo- rauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus- zahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2. Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist ins- besondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüg- lich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs- erteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme errichten, die objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnis- mäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.