Vorauszahlungen Musterklauseln

Vorauszahlungen. 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen so- wie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 6.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungs- systeme einrichten.
Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.
Vorauszahlungen. 11.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, für das Netzentgelt eines Abrechnungszeitraums Vorauszah- lungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Netzentgelt des vorhergehenden Abrechnungszeit- raums oder dem durchschnittlichen Netzentgelt für vergleichbare Netznutzer. Macht der Netz- nutzer glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu be- rücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Netzbetreiber Abschlagszahlungen nach Ziffer 10.6, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungser- teilung zu verrechnen.
Vorauszahlungen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorauszahlungen. Haben Luftfahrzeugunfälle den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar und können mit späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.
Vorauszahlungen. Der Stromlieferant ist berechtigt, jederzeit Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für 3 Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der 3 vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch von 3 Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt. Der Stromlieferant kann vom Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn a. ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, b. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen wurde, c. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder d. gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste, e. nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, f. die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z.B.: Märkte) vereinbart wurde.
Vorauszahlungen. 1. Laufende Zahlungsforderungen des Versorgers aus der Weiterbelieferung des Kunden bleiben von dieser Abwendungsvereinbarung unberührt. 2. Die Weiterversorgung des Kunden erfolgt auf der Grundlage von Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen beginnen am XX.XX.XXXX haben eine monatliche Höhe von XX und sind spätestens am XX.XX.XXXX des jeweiligen Vormonats fällig. Die erste Vorauszahlung ist am XX.XX.XXXX zu leisten. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung der Vorauszahlungen ist der Geldeingang beim Versorger. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird der Versorger dies bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlung angemessen berücksichtigen. 3. Kommt der Kunde mit einer Vorauszahlung ganz oder teilweise mehr als 3 Werktage in Verzug, gilt Abschnitt III. Ziffer 5. entsprechend.
Vorauszahlungen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorauszahlungen. 8.1 Die Gemeindewerke Schutterwald sind berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch ei- nes Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umstän- den des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus- zahlung wird der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. Hierbei werden mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben. 8.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch des vor- hergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich gerin- ger ist, wird dies angemessen berücksichtigt. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet. Die Vorauszahlung wird in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen erhoben. 8.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die Gemeindewerke Schutterwald beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten.
Vorauszahlungen. Der WV ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.