Vorauszahlungen Musterklauseln

Vorauszahlungen. 11.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, für das Netzentgelt eines Abrechnungszeitraums Vorauszah- lungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorauszahlungen. (1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorauszahlungen. 3.1. Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum vom Kunden Vo- rauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus- zahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen.
Vorauszahlungen. 13.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu un- terrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
Vorauszahlungen. Haben Luftfahrzeugunfälle den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar und können mit späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.
Vorauszahlungen. 1. Laufende Zahlungsforderungen des Versorgers aus der Weiterbelieferung des Kunden bleiben von dieser Abwendungsvereinbarung unberührt.
Vorauszahlungen. Der Stromlieferant ist berechtigt, jederzeit Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für 3 Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der 3 vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch von 3 Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt. Der Stromlieferant kann vom Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn
Vorauszahlungen. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu ver- langen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, da der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorauszahlungen. 5.1. Die EWS kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies durch die EWS angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
Vorauszahlungen. (1) Der VKWA ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.