Anzeige gefahrerheblicher Umstände. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, nach denen der Versicherer in geschriebener Form gefragt hat.
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Anzeige gefahrerheblicher Umstände. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß wahr- heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, nach denen der Versicherer in geschriebener Form gefragt hat.
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