Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 19 Anzeigepflicht § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers § 22 Arglistige Täuschung § 23 Gefahrerhöhung § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit § 30 Anzeige des Versicherungsfalles § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers § 32 Abweichende Vereinbarungen
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Entfällt
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B 3.1 Anzeigepflichten von Ihnen oder Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 19 Anzeigepflicht § 23 Gefahrerhöhung § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ters bis zum Vertragsschluss
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