Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom Versicherer einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung ein...
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei uns nach Eintritt des Versicherungs- falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. 3.3.2.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. 3.3.2.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder Umfang der Leistungs- pflicht erforderlich ist. 3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Tierarztes durch Vor- lage der Rechnung nach Nr. 2 Teil A nachzuweisen und die vom Versicherer angeforderten Belege beizubringen. 3.3.2.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber Dritten zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen. 3.3.2.6 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Ob- liegenheiten nach Nr. 3.3.2.1 bis Nr. 3.3.2.5 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3.3.2.7 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 3.3.2, so kann der Versicherer gemäß § 28 Versicherungsvertragsgesetz leistungsfrei sein.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Versicherungsfällen, auch wenn diese nur vermutet werden, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet ,den Versicherer und die unten genannte Beratungsgesellschafft unverzüglich und unter Angabe der Versicherungsscheinnummer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Jeder Schaden ist unverzüglich an folgende beide Stellen zu melden: via email an: xxxxxx.xxxxxxx@xxxxxx.xx telefonisch an die Beratungsgesellschaft HiSolutions AG (bitte Versicherungsscheinnummer angeben) Incident hotline: +00 (0)00 000 000 000 Für Versicherungsfälle, welche unter Ziffer I. 4. (Data-Extortion) versichert sind, gilt zusätzlich: Wird erstmals eine Drohung gemäß Ziffer I. 4. ausgesprochen oder wird vermutet, dass eine solche Drohung ausgesprochen werden könnte, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet: 5.1 die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren und der im Versicherungsschein genannten Beratungsgesellschaft die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben; 5.2 den Versicherer und die Beratungsgesellschaft über alle Entwicklungen umfassend zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Im Falle einer Verletzung der oben genannten Obliegenheiten greifen die Rechtsfolgen gemäß Ziffer III. 6. der Allgemeine Regelungen für den Versicherungsvertrag
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat in Ergänzung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale nach Eintritt des Versicherungsfalles a) bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EUR übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren; b) die entsprechende Reparaturrechnung einer Fahrradwerkstatt mit Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ und Rahmennummer), bei einer Neuanschaffung den entsprechenden Kaufnachweis einzureichen. Zusätzlich ist eine Kopie des Original Händlerbeleges des beschädigten Fahrrades (bei Einzelkomponenten alle Belege) mit Angabe der Rahmennummer und dem Kaufdatum der Erstanschaffung einzureichen; c) Schäden durch Vandalismus unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat in Ergänzung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale nach Eintritt des Versicherungsfalles 7.2.1 den Schaden unverzüglich unter der im Versicherungsschein genannten Servicenummer anzuzeigen; 7.2.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt; 7.2.3 dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund dessen Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen; 7.2.4 Geldbeträge, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer verauslagt oder ihm nur als Darlehen gegeben hat nach Ziff. 4.2.10, müssen unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an den Versicherer zurückgezahlt werden; 7.2.5 für Leistungen nach Ziff. 4.2.3 bis 4.2.11, sofern die Ursache ein Diebstahl war, diesen polizeilich zu melden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 8.2.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, müssen Sie 8.2.1.1 uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzeigen; 8.2.1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalls unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen; 8.2.1.3 soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, – Kosten auslösende Maßnahmen mit uns abstimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln unsere Zustimmung einholen; – für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen müssen Sie die kostengünstigste wählen, indem Sie z. B. (Aufzählung nicht abschließend): – nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwar- ten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen, – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Sie müssen zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einholen und befolgen. Sie müssen den Rechtsanwalt entsprechend unserer Weisung beauftragen. 8.2.2 Wir bestätigen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtli- chen Interessen bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigen und entste- hen durch solche Maßnahmen Kosten, tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätten. 8.2.3 Sie können den zu beauftragenden ...
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haf- tungsanspruch dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden und alle zur Beurtei- lung notwendigen Unterlagen vorzulegen; 7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen; 7.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer im Zu- sammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorge- gangen wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahn- bescheide, einzulegen; 7.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keine Versiche- rungs- oder Regressansprüche abzutreten; 7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen; 7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über 3.000 EUR und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständigen Havariekommissar zu be- nachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen; 7.2.7 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer - den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen, - den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen, - in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B. Kontosperrung), - sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers - bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen, - das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versi- cherungsfalles zu erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß § 25 Nr. 3 VHB 2014 leistungsfrei sein.