Anzeige von Mängeln Musterklauseln

Anzeige von Mängeln. Der Besteller hat das Werk nach Abnahme unverzüglich auf allfällige Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel der Vogt AG schriftlich anzuzeigen. Als ordnungsmässige Mängelanzeige gilt einzig die schriftliche Mitteilung mit den im Einzelnen genau zu umschreibenden Mängeln. Die Mängelanzeige muss spätestens am 8. Wochentag nach Entdeckung des Mangels, jedoch vor dessen Instandstellung, bei der Vogt AG eintreffen. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller die Vogt AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk sowie auch für Folgeschäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Massnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen der Vogt AG Folge zu leisten.
Anzeige von Mängeln. Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sowie fehlende bestellte Serviceleistungen sind der FWTM unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass die FWTM etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die FWTM.
Anzeige von Mängeln. 13.1. Mängelrügen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der tatsächlichen Übergabe des Treppenlifts an den Kunden, spätestens jedoch acht (8) Tage nach ihrer Entdeckung in einer schriftlichen, spezifizierten Mitteilung des Kunden an Smienk geltend gemacht werden. Ist der Kunde Verbraucher, muss er innerhalb einer angemessenen Frist eine Reklamation einreichen. Bei Überschreitung der vorgenannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch gegen Xxxxxx wegen der fraglichen Mängel. Rechtliche Ansprüche in diesem Zusammenhang müssen innerhalb von sechs (6) Monaten nach der rechtzeitigen Beschwerde über den Verlust des Rechts geltend gemacht werden. Ist der Kunde ein Verbraucher, muss der diesbezügliche Rechtsanspruch innerhalb von zwei (2) Jahren nach rechtzeitiger Beanstandung geltend gemacht werden. Ansonsten ist der Verfall der gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten die Folge. 13.2. Wenn sich herausstellt, dass eine Beschwerde unbegründet ist, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten einschließlich der von Smienk verursachten Gutachten- und Untersuchungskosten in vollem Umfang. 13.3. Reklamationen werden innerhalb einer angemessenen Frist aufgenommen und nacherfüllt. Wenn Smienk feststellt, dass die Beanstandung der gelieferten Produkte begründet ist, wird Smienk die erforderliche Zeit eingeräumt, um das verkaufte Produkt zu ersetzen oder zu reparieren. 13.4. Zeigt der Kunde die Mängel rechtzeitig an, so setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt der Kunde auch verpflichtet, die anderweitig bestellten Artikel und das, wofür er Xxxxxx beauftragt hat, zu kaufen und zu bezahlen. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit werden dem Kunden alle Kosten für Reparatur oder Austausch, einschließlich Administrations-, Versand- und Ablieferungskosten, in Rechnung gestellt.
Anzeige von Mängeln. Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen, vorbehaltlich der Haftungsregelungen unter Ziffer 22, zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.