Gewährleistung und Haftung Musterklauseln

Gewährleistung und Haftung a) Mängel der Software einschließlich der Handbücher und Dokumentationen und sonstiger Unterlagen werden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung innerhalb angemessener Frist behoben. Die Mitteilung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Die Mängelbehebung erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. Bereitstellung eines Updates, einer Umgehungslösung) Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
Gewährleistung und Haftung. 3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistung und Haftung. 4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C (vgl. Ziffer 1.2).
Gewährleistung und Haftung. Wir beachten und anerkennen das in Ihrem Land geltende gesetzliche Gewährleistungsrecht (insbesondere Ihre Rechte bei Mängeln an der Ware), das in den EU-Staaten vereinheitlicht wurde, uneingeschränkt. Hinsichtlich der Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst bestehen, gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Schadensersatz nichts anderes ergibt: - Wir haften nicht für Schäden, die auf eine unsachgemäße Nutzung oder einen Missbrauch der Produkte entgegen unseren Anwendungshinweisen zurückzuführen sind, soweit Schäden auf solchen Umständen beruhen. - Wir haften - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Sie vertrauen dürfen. Beim Kauf von Waren sind dies insbesondere die Übergabe / Versendung an Sie sowie die Übereignung der bestellten Ware. - Die Haftung ist -außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Absatz 2) - der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie ins- besondere entgangenen Gewinn. - Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen, wie zum Beispiel Vertriebspartner, Logistik- und Zahlungsdienstleister, deren Dienste wir in Anspruch nehmen. - Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Falls Probleme mit Ihren Produkten entstehen, können Sie Kontakt mit dem Kundenservice oder Ihrem Vertriebspartnerunternehmen aufnehmen, um Unterstützung zu bekommen. Der Kundenservice wird Ihnen einen von uns bereits frankierten Rücksendeaufkleber zuschicken, den Sie bitte verwenden können, wenn Sie Ware bequem zurücksenden wollen. Sollte die Untersuchung der rückgesendeten Ware ergeben, dass sie nicht fehlerhaft ist oder Sie den Schaden verursacht haben, werden wir Ihnen die Frachtkosten in Rechnung stellen.
Gewährleistung und Haftung. Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftrag- nehmer nach seiner Xxxx jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke, die vollständig sein müssen. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen. Die Verlängerung einer Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mangelbehebung für den davon nicht betroffenen Teil der Ware nicht ein. Im Zuge der Gewährleis- tung ersetzte mangelhafte Teile oder Waren gehen ins Eigentum des Lieferers über. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lie- ferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn von dritter Seite Eingriffe an der gelieferten Ware ohne schriftliche Zustimmung vorgenommen werden oder wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durch- führt oder durchführen lässt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden; Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netz- bedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Verwendung von falschen oder fehlerhaften Programmen und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Wird eine Ware auf Grund von Vorgaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt bzw. geliefert, so umfasst die Gewährleistung des Lieferers nicht die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion der Ware, sondern lediglich die Ausführung gemäß...
Gewährleistung und Haftung. 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
Gewährleistung und Haftung. Die GBS gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, für die Dauer der Gewährleistungs- zeit, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Software nicht unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sein kann. Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzei- gen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom- men ist und den Fehler unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Erkennen des Mangels der GBS schriftlich anzeigt. Ist der Kunde kein Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware oder im Falle der Versendung ab Übergabe an das Transportunterneh- men. Die Gewährleistung erfolgt nach Xxxx des Kunden durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der GBS eine angemessene Nach- frist per eingeschriebenen Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die GBS sind, soweit gesetzlich zulässig, ausge- schlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Bei Personenschäden und Verletzung einer Haupt- (Kardinal-)pflicht haftete die GBS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen besteht eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wenn und soweit die Haftung der GBS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GBS. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine Gewährleistung dafür, dass der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Ge- währleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf Verlangen der GBS hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware unter genauer...
Gewährleistung und Haftung. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung beschränkt nicht die gewährleistungs- und haftungsrechtli- chen Pflichten des Lieferanten gemäß dem Liefervertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Es gel- ten die jeweils zw. Besteller und Endkunden (OEM) vereinbarten Gewährleistungsvereinbarungen.
Gewährleistung und Haftung. 8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gewährleistung und Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mond...