Gewährleistung und Haftung Musterklauseln

Gewährleistung und Haftung a) Mängel der Software einschließlich der Handbücher und Dokumentationen und sonstiger Unterlagen werden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung innerhalb angemessener Frist behoben. Die Mitteilung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Die Mängelbehebung erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. Bereitstellung eines Updates, einer Umgehungslösung) Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
Gewährleistung und Haftung. 3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistung und Haftung. 4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C (vgl. Ziffer 1.2).
Gewährleistung und Haftung. Wir beachten und anerkennen das in Ihrem Land geltende gesetzliche Gewährleistungsrecht (insbesondere Ihre Rechte bei Mängeln an der Ware), das in den EU-Staaten vereinheitlicht wurde, uneingeschränkt. Hinsichtlich der Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst bestehen, gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Schadensersatz nichts anderes ergibt: - Wir haften nicht für Schäden, die auf eine unsachgemäße Nutzung oder einen Missbrauch der Produkte entgegen unseren Anwendungshinweisen zurückzuführen sind, soweit Schäden auf solchen Umständen beruhen. - Wir haften - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Sie vertrauen dürfen. Beim Kauf von Waren sind dies insbesondere die Übergabe / Versendung an Sie sowie die Übereignung der bestellten Ware. - Die Haftung ist -außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Absatz 2) - der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie ins- besondere entgangenen Gewinn. - Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen, wie zum Beispiel Vertriebspartner, Logistik- und Zahlungsdienstleister, deren Dienste wir in Anspruch nehmen. - Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Falls Probleme mit Ihren Produkten entstehen, können Sie Kontakt mit dem Kundenservice oder Ihrem Vertriebspartnerunternehmen aufnehmen, um Unterstützung zu bekommen. Der Kundenservice wird Ihnen einen von uns bereits frankierten Rücksendeaufkleber zuschicken, den Sie bitte verwenden können, wenn Sie Ware bequem zurücksenden wollen. Sollte die Untersuchung der rückgesendeten Ware ergeben, dass sie nicht fehlerhaft ist oder Sie den Schaden verursacht haben, werden wir Ihnen die Frachtkosten in Rechnung stellen.
Gewährleistung und Haftung. 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
Gewährleistung und Haftung. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung beschränkt nicht die gewährleistungs- und haftungsrechtli- chen Pflichten des Lieferanten gemäß dem Liefervertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Es gel- ten die jeweils zw. Besteller und Endkunden (OEM) vereinbarten Gewährleistungsvereinbarungen.
Gewährleistung und Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mond...
Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten.
Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet Gewähr, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entspricht. Ritec leistet auch Gewähr dafür, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbr...
Gewährleistung und Haftung. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln. Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn die Agentur und/oder deren gesetzliche Vertreter bzw. die Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Eine Haftung der Agentur, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. pp. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn die Agentur im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung der Agentur. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur zu unterbreiten. Bei einer verspäteten ...