Mängelansprüche Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen. 7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge- machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungs- maßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbe- halten bleiben und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.
Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.