Mängelansprüche Musterklauseln

Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt: Sachmängel
Mängelansprüche. 1. Die Bank wird dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann. Die Software ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte geltend machen können.
Mängelansprüche. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
Mängelansprüche. 1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Mängelansprüche. 1. Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Xxxx nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.
Mängelansprüche. 1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
Mängelansprüche. 1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
Mängelansprüche. 1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Mängelansprüche. (a) Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Xxxx zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Mängelansprüche. “DZE” behält sich vor, nach eigener Xxxx Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte zu reparieren, auszutauschen (Nacherfüllung), oder dem Kunden das Recht einzuräumen, kosten- frei vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Macht “DZE” von dem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch, kann Rücktritt oder Minderung erst dann verlangt werden, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder “DZE” mit der zugesagten Nacherfül- lung in Verzug gerät. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemä- ße Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Xxxx von “DZE” je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. Schadens- bzw. Aufwendungsersatz ist bei Mängelansprü- chen ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 12 Abs.1 gehaftet wird. Allerdings hat “DZE” die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht darauf beruhen, dass die Produkte nicht nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rechte wegen mangelhafter Produkte oder Leistungen verjähren – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 12 Monaten vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an gerechnet. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr.1 und 2 (dingliche Rechte im Grundbuch, Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und §634a Abs.1 Nr.2 und 3 BGB (Bauwerke, damit zusammenhängende Leistungen und sonstige Werkleistungen) längere Fristen vorschreibt. Jegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von “DZE” Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den “DZE” Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt worden sind. In diesem Fall erbringt “DZE” die Leistun- gen zur Behebung des Mangels nur, wenn der Kunde die entspre- chenden Kosten übernimmt. Der Kunde hat Mängel gegenüber “DZE” unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist “DZE” berechtigt, die “DZE” entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.