Mängelansprüche Musterklauseln

Mängelansprüche. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, ...
Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 - Gewähr wie folgt: Sachmängel 6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 6.2 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. 6.4 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind. 6.6 Bessert der...
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht. 14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung. 14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind. 14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. 14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist. 14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht. 14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
Mängelansprüche. 10.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber auch vor Abnahme Anspruch auf Mängelbe- seitigung hat. 10.2. Der Gewährleistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag und nachrangig nach der der VOB/B (mit Ausnahme von §13 Abs. 7 und §13 Abs. 4 Nr. 1 und 2). Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche betragen abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B für sämtliche Lieferungen und Leistungen fünf Jahre und 4 Wochen ab Abnahme, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Für nachfolgend benannte Ausführungsbereiche werden folgende Verjährungs- fristen für Mängelansprüche vereinbart: - für Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes Wasser zehn Jahre; - für Dichtigkeit des Dachs und der Fassade einschließlich Fenstern und Außentüren zehn Jahre; Die zuvor festgelegten Verjährungsfristen gelten unabhängig davon, ob der AG einen War- tungsvertrag mit dem AN, dessen Nachunternehmern oder Dritten abgeschlossen hat. 10.3. Der AG kann Mängel auch bereits vor Abnahme auf Kosten des AN beseitigen lassen, wenn der AN der Autforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigungsandrohung oder Kündigung bedarf es hierzu aus- drücklich nicht. 10.4. Eventuelle Wartungsverträge können auf Seiten des AG an seiner Stelle auch von Konzern- oder Drittunternehmen oder Erwerbern abgeschlossen werden. Der AN wird dem A/Nutzer angemessene Wartungsverträge unterschriftsreif anbieten. Die Wartungsangebote müssen eine Mindest-Bindungsfrist von sechs Monaten nach Endabnahme der Bauleistungen vorse- hen. Der AG/Nutzer ist zum Abschluss dieser Wartungsverträge nicht verpflichtet. 10.5. Die Art der Mängelbeseitigung ist mit dem AG abzustimmen. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Belange des AG, der Mieter und der Gebäudenutzer auszuführen. 10.6. Auch bei Durchführung einer Ersatzvornahme durch den AG verbleibt die Mängelhaftung und Verantwortung des AN für seine eigene Werkleistung beim AN. Für den Fall der Ersatz- vornahme wird hiermit klargestellt, dass der AN die Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel durch die Ersatzvornahme verursacht wurde.
Mängelansprüche. 1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. 2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile. 3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die - Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. 5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
Mängelansprüche. 1. Die Bank wird dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann. Die Software ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte geltend machen können. 2. Die Mängelansprüche richten sich nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden, es sei denn, entsprechende Abweichungen erfolgen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank. Mängelansprüche stehen dem Kunden auch nicht in Bezug auf Mängel zu, die auf einer Änderung der Software durch den Kunden oder einem von dem Kunden eingeschalteten Dritten beruhen.
Mängelansprüche. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
Mängelansprüche. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
Mängelansprüche. 1. Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Xxxx nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten. 2. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
Mängelansprüche. (a) Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Xxxx zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (b) Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. (c) Ist die Kaufsache mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht der Käufer beweist, dass ein Mangel seine Ursache in der Kaufsache hat. Ist der Käufer Verbraucher und zeigt sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. (d) Zur Prüfung des Mangels werden Verkäuferin und Käufer in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Kaufsache ziehen, bei Holzpellets drei Kilogramm. (e) Der Käufer hat bei Beanstandungen etwaige Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.