Arbeitnehmervertreter Musterklauseln

Arbeitnehmervertreter. 1. Sowohl die ständigen als auch die stellvertretenden UEWC-Mitglieder müssen Mitarbeiter der UniCredit Group sein und werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken ernannt. In Ländern, in denen keine spezifischen Bestimmungen existieren, werden die Arbeitnehmervertreter von den Mitarbeitern dieses Landes per Abstimmung gewählt. 2. Unbeschadet des oben genannten Prinzips zeichnet die Zentrale Leitung für Einleitung und Durchführung der Verfahren zur Ernennung der Mitglieder verantwortlich, wobei die lokalen Niederlassungen Unterstützung gewährleisten und der Ausschuss eine Kontrollfunktion wahrnimmt. Die Kontrolle des ersten Ernennungsverfahrens nach der Errichtung obliegt den Mitgliedern des Besonderen Verhandlungsgremiums. 3. Das Mandat sämtlicher Mitglieder ist auf vier Jahre beschränkt. Der Beginn des ersten Mandats erfolgt zeitgleich mit der ersten UEWC-Sitzung. 4. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Ein ständiges Mitglied wird von einem stellvertretenden Mitglied desselben Landes ersetzt, falls das gemäß Punkt 6 ernannte Mitglied sein Mandat beendet – bis das neue ständige Mitglied ernannt ist – oder vorübergehend nicht an den Aktivitäten des UEWC teilnehmen kann. Die Vertreter bleiben so lange im Amt, bis das Mandat des ständigen Mitglieds beendet ist. 5. Ernennungen und Änderungen in Bezug auf die Mitglieder werden der Zentralen Leitung bei Abschluss des gesetzlichen bzw. verfahrensspezifischen Prozedere von jedem lokalen Personalleiter mitgeteilt. 6. Das Mandat endet automatisch, falls das UEWC-Mitglied in dem Land, in dem es ernannt wurde, seine Tätigkeit für die UniCredit Group einstellt, sein Mandat niederlegt oder die Eignung des Mitglieds gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten endet.
Arbeitnehmervertreter. Die Xxxx der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des EBR erfolgt unter den Mitarbeitern, die je nach Land von der Belegschaft gewählt oder von den Gewerkschaften beauftragt werden. Sie bilden die ordentlichen Mitglieder des EBR und sind in dieser Eigenschaft stimmberechtigt. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen: a) ein Arbeitnehmervertreter pro Land, in dem die von Alcan beherrschten Unternehmen mindestens 130 Mitarbeiter beschäftigen, b) höchstens 22 weitere Arbeitnehmer, die wie folgt bestellt werden: jeweils ein weiterer Landesvertreter bei einer Landesbelegschaft von mehr als 3,5% der europäischen Gesamtbelegschaft, ein weiterer bei einer Landesbelegschaft von mehr als 7% der europäischen Gesamtbelegschaft und so weiter je zusätzliche 3,5%-Tranche der Gesamtbelegschaft, bis die Höchstzahl von 22 Vertretern erreicht ist.
Arbeitnehmervertreter 

Related to Arbeitnehmervertreter

  • Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Vertretung Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. wird vertreten durch den Vorstand Xx. Xxxxx Xxxxx (Vorsitzender), Xxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxxxx.

  • Stellvertretung durch eine andere Person Xxxxxx Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.