Zusammensetzung des EBR Musterklauseln

Zusammensetzung des EBR. 4.1. Jeder EU-/EWR-Mitgliedsstaat, in dem sich eines oder mehrere Unternehmen im Sinne des Punktes 3.1. befinden, soll unter Berücksichtigung der Anzahl der in diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer im EBR vertreten sein. 4.2. Um eine ausgewogene, europäische Zusammensetzung zu erreichen, setzt sich der EBR der VA STAHL AG wie folgt zusammen - aus jedem Land im Geltungsbereich dieser Vereinbarung nach Punkt 3.1. ein Vertreter - bei mehr als 200 Beschäftigten in Unternehmen im Sinne des Punktes 3.1. pro Land ein weiterer Vertreter - zwei weitere Vertreter bei mehr als 25% der Beschäftigten der Gesamt- belegschaft - zwei weitere Vertreter bei mehr als 50% der Beschäftigten der Gesamt- belegschaft - zwei weitere Vertreter bei mehr als 75% der Beschäftigten der Gesamt- belegschaft Für jedes Mitglied im EBR ist ein Ersatzmitglied zu benennen. Xxxxx Xxxxxxxxxx hat bei Abstimmungen so viele Stimmen, als sich aus der Divi- sion der Zahl der Konzernbeschäftigten des jeweiligen Mitgliedsstaates durch die Anzahl der aus diesem Mitgliedsstaat kommenden Delegierten ergibt. 4.3. Aufgrund der aktuellen Belegschaftsgröße in den Unternehmen der VOEST ALPINE STAHL AG ergibt sich demnach eine Sitzverteilung, wie sie in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung festgelegt ist. 4.4. Mitglied bzw. Ersatzmitglied im EBR kann nur ein demokratisch gewählter Ar- beitnehmervertreter aus einem zur VOEST-ALPINE STAHL AG gehörenden Unternehmen im Sinne des Punktes 3.1. dieser Vereinbarung sein. Die Auswahl, Entsendung oder Ernennung der Arbeitnehmervertreter erfolgt nach den jeweili- gen nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten im jeweiligen nationalen Un- ternehmen. bzw. der Absprache zwischen verschiedenen Betrieben /Unternehmen in einem Land. 4.5. Der EBR wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 4.6. Die personelle Zusammensetzung des EBR sowie Änderungen sind der zentra- len Leitung mitzuteilen.
Zusammensetzung des EBR. Die vom EBR betroffenen juristischen Strukturen, die Zulassungskriterien sowie die Anzahl der Arbeitnehmervertreter innerhalb des EBR werden in Anhang 1 festgelegt. Eine gleiche Anzahl von Stellvertretern kann entsprechend der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ernannt/gewählt werden. Wenn der Stellvertreter das ordentliche Mitglied ersetzt, verfügt er über die gleichen Rechte. Die Mitglieder des EBR und ihre ernannten Stellvertreter sind Arbeitnehmervertreter, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ernannt/gewählt wurden. Ihr Mandat beträgt 4 Jahre und tritt bei der ersten Sitzung des EBR in Kraft. Wenn eines der Mitglieder sein nationales Mandat verliert, wird es mit vollem Recht nach den Landesrechtsvorschriften ersetzt. Die Mitglieder des EBR und ihre Stellvertreter müssen der CONVERTEAM-Gruppe seit mindestens einem Jahr angehören und Mitglieder eines nationalen Arbeitnehmervertretergremiums sein, um in das EBR gewählt werden zu können. Wenn die CONVERTEAM-Gruppe ihr Arbeitsvolumen vergrößert, indem sie die Anzahl ihrer Arbeitnehmer in einem Land, das in den Geltungsbereich der europäischen Richtlinie fällt, erhöht, muss der EBR seine Zusammenstellung neu definieren um sicherzustellen, dass diese weiterhin den in Anhang 1 festgelegten Kriterien sowie den europäischen und nationalen Regelungen entspricht. Der Präsident des EBR ist der Präsident der CONVERTEAM-Gruppe. Er kann diese Funktion an ein anderes Mitglied der Generaldirektion der Gruppe übertragen, das unbedingt ermächtigt ist, im Namen der CONVERTEAM-Gruppe tätig zu werden.
Zusammensetzung des EBR. Der EBR setzt sich wie folgt zusammen:

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.