Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsneh- mers
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- cherungsfalles
B.3.3.2.1 Der Versicherungsnehmer muss jeden Versicherungs- fall unverzüglich anzeigen. Eine telefonische Meldung über die Service-Hotline genügt hierfür. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. Dies gilt auch, wenn noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädi- gungsansprüche geltend macht.
B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen und sämtliche Unterlagen zu überlassen, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind sowie jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
B.3.3.2.3 Schäden aufgrund von strafbaren Handlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen hat der Versi- cherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
B.3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemin- dert wird. Soweit zumutbar, hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer über den Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Dokumente übersendet werden. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Februar 2018
B.3.3.2.5 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- sicherers einem anderen als dem Versicherungs- nehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.1 und B.3.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- den möglich ist.
B.3.3.3.1 Kündigung bei Obliegenheitsverletzung
B.3.3.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist; Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Die in A4-10.6 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren über aa) den Hersteller,