Amtszeit Musterklauseln

Amtszeit. Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichts- ratsmitglieder können unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmit- glied noch eine Vereinbarung betreffend eine Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit.
Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der ersten Zusammenkunft des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte weiter, bis der neu gebildete Medienrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt. Das Mandat der Mitglieder und des Präsidenten ist erneuerbar.
Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Verbandsversammlung richtet sich nach der Wahlzeit der Stadtverord- netenversammlungen bzw. der Gemeindevertretungen.
Amtszeit. (1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Xxxx oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Personalrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
Amtszeit. Die Amtszeit aller Mitglieder des DPWN Forums beträgt vier Jahre beginnend mit der konstituierenden Sitzung des DPWN Forums.
Amtszeit. Die Amtszeit des Integrationsbeirats entspricht der Wahlperiode des Rats der Hansestadt Lüneburg bzw. des Kreistags. Sie beginnt für den erstmalig zu bildenden Beirat am 1. April 2008, im Folgenden spätestens ein halbes Jahr nach dem Tag der Kommunalwahl.
Amtszeit. Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die Mitgliedschaft kann ferner durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die jeweilige Gruppe beendet werden; § 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Amtszeit. Die Amtszeit aller Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des Europäischen Betriebsrat umfasst Perioden von vier Jahren, beginnend mit der ersten konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats. Sollte ein Ereignis eintreten, welches einem Mitglied die Ausübung seines Amtes bis zum Ende der Amtszeit unmöglich macht (keine Wiederernennung oder Wiederwahl innerhalb des Unternehmens, Amtsniederlegung, Tod usw ), wird für die verbleibende Amtsperiode ein neues Mitglied für die betroffene nationale Vertretung gewählt oder ernannt. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds, an einer Sitzung des Europäischen Betriebsrats teilzunehmen, wird sein Ersatzmitglied teilnehmen; das Ersatzmitglied wird zuvor schriftlich das Personalressort der zentralen Unternehmensleitung der EADS-Gruppe darüber informieren.
Amtszeit a) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre, sie beginnt im XXX und endet im XXX.
Amtszeit. (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet mit dem Amtsantritt der Nachfolger.