Amtszeit. Die Amtszeit aller Mitglieder des DPWN Forums beträgt vier Jahre beginnend mit der konstituierenden Sitzung des DPWN Forums.
Amtszeit. Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichts- ratsmitglieder können unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmit- glied noch eine Vereinbarung betreffend eine Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit.
Amtszeit. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet mit dem Amtsantritt der Nachfolger.
Amtszeit. Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Xxxx oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Personalrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
Amtszeit. Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die Mitgliedschaft kann ferner durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die jeweilige Gruppe beendet werden; § 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Amtszeit. Der Vorstand und die Stellvertreter werden auf die Dauer der Wahlzeit der Gemein- devertretungen gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Amtszeit. Die Amtszeit des Integrationsbeirats entspricht der Wahlperiode des Rats der Hansestadt Lüneburg bzw. des Kreistags. Sie beginnt für den erstmalig zu bildenden Beirat am 1. April 2008, im Folgenden spätestens ein halbes Jahr nach dem Tag der Kommunalwahl.
Amtszeit. Die Amtszeit aller Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des Informellen Europäischen Ausschusses DS beträgt jeweils vier Jahre ab der ersten konstituierenden Ausschusssitzung nach Xxxx bzw. Ernennung der Mitglieder und verlängert sich nach den gleichen Bedingungen. Sollte einem Mitglied die Ausübung seines Amtes bis zum Ende der Amtszeit aus irgendeinem Grund nicht möglich sein (keine Wiederernennung oder Wiederwahl innerhalb des Unternehmens, Amtsniederlegung, Tod usw….), wird ein neues Mitglied nach Maßgabe des Gesetzesrechts des Mitgliedsstaates, in dem es arbeitet, gewählt oder ernannt. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds an der Teilnahme an einer Sitzung des Informellen Europäischen Ausschusses DS wird sein Ersatzmitglied teilnehmen; das Ersatzmitglied wird zuvor schriftlich das Personalressort der Division Defence & Security Systems darüber informieren.
Amtszeit. Die Amtszeit aller Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des Europäischen Betriebsrat umfasst Perioden von vier Jahren, beginnend mit der ersten konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats. Sollte ein Ereignis eintreten, welches einem Mitglied die Ausübung seines Amtes bis zum Ende der Amtszeit unmöglich macht (keine Wiederernennung oder Wiederwahl innerhalb des Unternehmens, Amtsniederlegung, Tod usw ), wird für die verbleibende Amtsperiode ein neues Mitglied für die betroffene nationale Vertretung gewählt oder ernannt. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds, an einer Sitzung des Europäischen Betriebsrats teilzunehmen, wird sein Ersatzmitglied teilnehmen; das Ersatzmitglied wird zuvor schriftlich das Personalressort der zentralen Unternehmensleitung der EADS-Gruppe darüber informieren.
Amtszeit a) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre, sie beginnt im XXX und endet im XXX.
b) Die Mitgliedschaft im Mieterbeirat kann durch Ausschluss eines Mitgliedes bei grobem Fehlver- halten enden. Ein grobes Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn - das Beiratsmitglied seine Aufgaben im Mieterbeirat über einen längeren Zeitraum vernachläs- sigt, - das Beiratsmitglied gegenüber anderen Mietern oder Dritten unverhältnismäßig auftritt und damit dem Ruf des Beirates schadet, - das Beiratsmitglied den Interessen der WOBAU durch seine Aktivitäten/Äußerungen erhebli- xxxx Xxxxxxx zufügt, hierbei im Besonderen den Ruf des Unternehmens schädigt, - es zu Verstößen gegen das Datenschutzgesetz kommt. Der Ausschluss kann nur allein durch das Gremium selbst erfolgen. Hierzu ist eine einstimmige Entscheidung der übrigen Beiratsmitglieder nötig. Die Entscheidung muss schriftlich mit allen Unterschriften der übrigen Beiratsmitglieder dem Ansprechpartner der WOBAU mitgeteilt wer- den.