Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters Musterklauseln

Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters. 3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. Xxxx unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet wer- den, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, ent- scheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat. Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erschöpft ist. Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde. Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des An- spruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel. 3.2 Bei Arbeitsunterbrechung durch Witterungseinfluss ist, wenn anderweitige Beschäftigung oder Nach- arbeit nach Entscheidung der Betriebsleitung (Ziffer 3.1) nicht möglich ist, der ausfallende Lohn bis zum Ablauf der täglichen Arbeitszeit zu vergüten. Ist die Schicht so rechtzeitig abgesagt, dass der Arbeitsausfall dem Arbeitnehmer schon vor Antritt des Weges zur Arbeitsstelle bekannt ist, so entfällt der Vergütungsanspruch für den nächstfolgenden Ar- beitstag mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten. 3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsan- spruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen. 3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneinge- schränkt fort.

Related to Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).