Common use of ARCHIPROTECT®) Clause in Contracts

ARCHIPROTECT®). Infolgedessen ist die gesamte Berufshaftpflicht (bezüglich dieser Verpflich- tungen) nicht versichert. D.h. auch für Teilbereiche, die grundsätzlich unter das Berufsbild fallen aber im Zusammenhang mit den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden besteht kein Deckungsschutz – eine »absolute Nullstellung« des Versicherungsschutzes! Dies ist insbesondere dann der Fall (vgl. A1-1.2.1 ARCHIPROTECT®), wenn der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler). Im Hinblick auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtig: Als Bauträger fungiert derjenige, der für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschied, dass er nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück – in der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durch. Daneben bedient er sich aber auch Fremdfirmen, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben sind

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ARCHIPROTECT®). Infolgedessen Seit Juli 2008 gilt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Rechtsdienstleistungen sind dadurch immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfül- lung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören (§ 5 RDG), wie z.B. die Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaf- tung durch den Architekten. Die Rechtsdienstleistung darf nur eine Nebenpflicht sein. Sie darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsan- gebots stehen und muss zum Berufsbild gehören. Es darf sich insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Tätigkeit handeln. Die konkrete Abgrenzung, was (noch) eine Nebenleistung ist, gestaltet sich schwierig. Während die (rechtliche) Beratung eines Bauherrn hinsichtlich von Verjährungsfristen ebenso wie bspw. die Frage nach nachbarschaft- lichen Abstandsregelungen noch unter den Begriff der Nebenleistung fallen, gilt dies bspw. nicht mehr hinsichtlich der Ausgestaltung von Bau- verträgen. Der Architekt / Ingenieur darf aber selbstverständlich einen Bauherrn bei der Gestaltung von Verträgen in technischer Hinsicht beraten, eben nur nicht in juristischer. Zudem ist die gesamte Berufshaftpflicht (bezüglich dieser Verpflich- tungen) nicht versichert. D.h. auch für Teilbereicheeine Rechtsberatung, die grundsätzlich unter das Berufsbild fallen aber im Zusammenhang mit den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden besteht kein Deckungsschutz – eine »absolute Nullstellung« des Versicherungsschutzes! Dies ist insbesondere dann außerhalb der Fall (vgl. A1-1.2.1 ARCHIPROTECT®)reinen, wenn der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler). Im Hinblick auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtig: Als Bauträger fungiert derjenige, der für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschiedeigent- lichen Beruf verbundenen, dass er Nebenleistung steht, nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück – in mehr vom Berufsbild umfasst und damit nicht Gegenstand der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durch. Daneben bedient er sich aber auch Fremdfirmen, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben sindVersicherung.

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ARCHIPROTECT®). Infolgedessen Neu in den ARCHIPROTECT® 2016 als eigenständiger Punkt – aber nicht vom Regelungsgehalt her – ist die gesamte Berufshaftpflicht (bezüglich dieser Verpflich- tungen) nicht versichertDeckung für Tätigkeiten des Versiche- rungsnehmers im Rahmen der technischen Due Diligence. D.hDue Diligence bedeutet übersetzt in etwa »die im Verkehr erforderliche Sorgfalt«. auch für TeilbereicheDie Bezeichnung »Technische Due Diligence« in der Tätigkeit eines Architekten / Ingenieurs bezieht sich vor allem auf die Immobilienbe- wertung. Hierzu zählen beispielsweise die Begutachtung und Beurteilung der Bausubstanz, die grundsätzlich Feststellung der Mängel, die Beurteilung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen oder die Erstellung einer Flächenana- lyse. Diese Tätigkeiten waren auch in den Vorgeneration von ARCHIPROTECT® unter der Überschrift »Projektsteuerer« mitversichert. Durch die vormalige Integration in diese Leistungsbeschreibung war zumindest nicht ganz klar, ob die technische Due Diligence nur im Bereich Projektsteuerung oder auch unabhängig von einer solchen Tätigkeit versichert ist. Aus dem vor- maligen Wortlaut ergibt sich aus Sicht der VHV aber, dass die technische Due Diligence auch ohne die Beauftragung als Projektsteuerer, somit als eigenständiger Auftrag, vom Deckungsschutz mit umfasst ist. Mit den aktuellen ARCHIPROTECT® hat die VHV in A1-6.10 klargestellt, dass Tätigkeiten im Bereich der technischen Due Diligence unter den Deckungs- schutz fallen, unabhängig von einer etwaigen Projektsteuerung. Wichtig dabei ist, dass es sich hier nur um die Versicherung der techni- schen Due Diligence handelt. Alle weiteren Aspekte einer Immobilienbe- wertung, d.h. insbesondere die finanziellen, wirtschaftlichen oder juris- tischen Bewertungen, gehören nicht hierzu. Diese fallen insoweit nicht unter das Berufsbild fallen aber im Zusammenhang mit den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden besteht kein Deckungsschutz – eine »absolute Nullstellung« des Versicherungsschutzes! Dies ist insbesondere dann der Fall (vgl. A1-1.2.1 ARCHIPROTECT®), wenn der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler). Im Hinblick auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtig: Als Bauträger fungiert derjenige, der für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschied, dass er nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück – in der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durch. Daneben bedient er sich aber auch Fremdfirmen, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben sindArchitekten / Ingenieurs.

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ARCHIPROTECT®). Infolgedessen Die Tätigkeit als SiGe-Koordinator gemäß Baustellenverordnung ist unter ARCHIPROTECT® ein mitgedecktes Risiko. Der SiGe-Koordinator hat den Bauherrn und die gesamte Berufshaftpflicht sonstigen am Bau Betei- ligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Seine Tätigkeit dient dem ungestörten Bauablauf. Die Haftung des SiGeKo richtet sich nach: • dem Inhalt seines (bezüglich dieser Verpflich- tungen) nicht versichertKoordinations-)Vertrages sowie • den §§ 823 ff. D.hBGB, ohne dadurch die anderen Baubeteiligten von ihrer Haftung im Bereich der Unfallverhütungsvorschriften oder Verkehrssicherungspflichten zu be- freien. auch für TeilbereicheDer SiGe-Koordinator ist aber weder nach dem ArbSchG noch nach der BaustellenV weisungsbefugt. Er kann sich jedoch vertraglich mit einer Wei- sungsbefugnis ausstatten lassen. Seine Koordinierungsmaßnahmen be- schränken sich auf Hinweise an die Baubeteiligten bei Abweichungen zum SiGe-Plan, es sei denn, dass eine konkrete Gefährdung besteht – in diesem Fall ist ein Eingreifen des SiGeKo unerlässlich. Der Vertrag zwischen dem SiGeKo und seinem Auftraggeber hat drittschützende Wirkung und bezieht somit z.B. die Mitarbeiter des Auftraggebers in den Schutzbereich mit ein. Wegen der strafrechtlichen Risiken, die grundsätzlich unter das Berufsbild fallen aber im Zusammenhang mit den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden besteht kein Deckungsschutz – eine »absolute Nullstellung« der Tätigkeit als SiGe-Koordina- tor verbunden sind, ist es zur Komplettierung des Versicherungsschutzes! Versicherungsschutzes wichtig, dass auch ein Straf-Rechtsschutz enthalten ist. Dies ist insbesondere dann mit A2-1 ARCHIPROTECT® berücksichtigt. Hier kommen sowohl zivilrechtliche Ansprüche der Fall Geschädigten als auch strafrechtliche Aspekte (vglfahrlässige Körperverletzung) zum Tragen, für die der SiGe-Koordinator in der Verantwortung stehen kann. A1Für erstgenanntes besteht grds. Deckungsschutz, für letztgenanntes Strafrechtsschutz nach A2-1.2.1 1 ARCHIPROTECT®), wenn der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler). Im Hinblick auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtig: Als Bauträger fungiert derjenige, der für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschied, dass er nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück – in der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durch. Daneben bedient er sich aber auch Fremdfirmen, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben sind.

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ARCHIPROTECT®). Infolgedessen Flugdrohnen sind nicht nur Spielzeuge, sondern werden in zunehmendem Maße auch im gewerblichen Bereich eingesetzt. Für Architekten / Ingeni- eure bieten mit Kameras ausgestattete Flugdrohnen u.a. eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit für Gutachten o.ä. Luftaufnahmen zu erhalten. Was dabei oft nicht gesehen wird: nicht jeder Einsatz von Flugdohnen ist die gesamte Berufshaftpflicht unproblematisch. Deshalb wurde (bezüglich dieser Verpflich- tungeneuroparechtlich) nicht versichert. D.h. auch für Teilbereicheden gewerblichen Gebrauch von Flugdrohnen eine Versicherungspflicht eingeführt, die grundsätzlich unter das Berufsbild fallen aber ins Deutsche Recht übernommen wurde. Als Flugdrohne wird gemeinhin ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches ohne eine an Bord befindliche Besatzung betrieben und navigiert werden kann und entweder durch einen Computer oder vom Boden über eine Fern- steuerung geflogen wird, definiert. Rechtlich ist dabei zwischen Flugmodellen und unbemannten Flugsyste- men (sog. UAS) zu unterscheiden: von Flugmodellen spricht man bei der Benutzung im Zusammenhang privaten oder Sportbereich, von UAS im gewerblichen Be- reich. Während für den privaten Gebrauch von Flugmodellen in Deutschland eine Versicherungspflicht erst ab einem (Aufstiegs-)Gewicht von 5 kg nötig ist, wird aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bzw. der §§ 33 ff. Luftver- kehrsgesetz in Verbindung mit §§ 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) für den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden gewerblichen Bereich immer eine Versicherung – in Form einer Pflichtversicherung – benötigt. Wenn ein Architekt / Ingenieur eine Flugdrohne beruflich einsetzt besteht kein Deckungsschutz Versicherungspflicht! Auch die Höhe dieser Pflichtversicherung ist festgeschrieben eine »absolute Nullstellung« des Versicherungsschutzes! Dies ist insbesondere sie beträgt 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR2, engl. Special Drawing Right - SDR). ARCHIPROTECT® deckt seit der 2016er-Generation der Bedingungen dieses berufliche Risiko mit einer separat zur Verfügung stehenden Deckungs- summe von 1.000.000 EUR mit ab. Unabhängig von der niedergelegten Deckungssumme wird die VHV die für die gewerbliche Nutzung benötigte Pflichtversicherungsbestätigung aber auch dann der Fall (vgl. A1-1.2.1 ARCHIPROTECT®)ausstellen, wenn durch Währungsschwankungen die 750.000 SZR nicht mehr unterhalb der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler)Deckungssumme von 1 Mio. Im Hinblick EUR liegen. Die Pflichtversicherungsbestätigung kann daher auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtigBetrag von mind. 750.000 SZR ausgestellt werden. Die Mitversicherung von Flugdrohnen besteht allerdings nicht uneinge- schränkt: Als Bauträger fungiert derjenige, der Voraussetzungen für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschiedden Deckungsschutz sind zunächst, dass er nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück die Flug- drohne • ohne Verbrennungsmotor in der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt elektrisch – betrieben wird • max. 5 kg Aufstiegsgewicht (d.h. inkl. Kamera o.ä.) schwer ist • nur im Rahmen der Berufsausübung und • nur im Inland betrieben wird. Versicherungsschutz besteht dann auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durchals Halter nach §§ 33 ff. Daneben bedient er sich aber auch FremdfirmenLuftver- kehrsgesetz. Von Versicherungsumfang ausgeschlossen bleiben für das Risiko Flug- drohnen • (reine) Vermögensschäden, also solche, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben Folge eines Personen- oder Sachschadens sind

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