Art der Clearing-Lizenz Musterklauseln

Art der Clearing-Lizenz. Dem CLEARING-MITGLIED wird eingeräumt: Eine GENERAL-CLEARING-LIZENZ berechtigt das GENERAL-CLEARING-MITGLIED (GCM) zum CLEARING von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, NCM-BEZOGENEN RANSAKTIONEN TRANSAKTIONEN und RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und bezieht sich auf das CLEARING folgender T 1 ; TRANSAKTIONEN an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex- Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen: x Aktien- & Indexprodukte2 x Fixed-Income-Produkte2 UK- & Irische Produkte
Art der Clearing-Lizenz. Dem Clearing-Mitglied wird eingeräumt: Eine General-Clearing-Lizenz berechtigt das General-Clearing-Mitglied (GCM) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen und bezieht sich auf das Clearing folgender Transaktionen1; □ Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II2 □ Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III □ Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV □ Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 □ Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI □ Wertpapierdarlehens-Transaktionen3 gemäß Kapitel IX. Eine Direkt-Clearing-Lizenz berechtigt das Direkt-Clearing-Mitglied (DCM) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen von konzernverbundenen Nicht-Clearing-Mitgliedern und RK- Bezogenen Transaktionen. Art und Umfang des Konzernverbunds werden von der Eurex Clearing AG bestimmt. Die Direkt-Clearing-Lizenz bezieht sich auf das Clearing folgender Transaktionen4: 1 Jede Transaktionsart kann in dieser Ziffer 1 nur einmal ausgewählt werden. 2 Für Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex Börsen) muss die notwendige Infrastruktur zur Abwicklung von Aktien- & Indexprodukten sowie Fixed-Income Produkten (TARGET2 und/oder SNB Geldkonten sowie CBF oder SIX SIS Abwicklungskonto) durch alle Clearing-Mitgleider bereitgestellt werden. 3 Die Berechtigung umfasst lediglich Eigentransaktionen und Kundentransaktionen. □ Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II5 □ Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III □ Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV □ Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 □ Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI □ Wertpapierdarlehens-Transaktionen6 gemäß Kapitel IX.
Art der Clearing-Lizenz. Dem CLEARING-MITGLIED wird eingeräumt: 🞎 General-Clearing-Xxxxxx Eine GENERAL-CLEARING-LIZENZ berechtigt das GENERAL-CLEARING-MITGLIED (GCM) zum CLEARING von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und bezieht sich auf das CLEARING folgender T ; 1RANSAKTIONE □ TRANSAKTIONEN an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen: x Aktien- & Indexprodukte2 x Fixed-Income-Produkte2 □ Internationale, über CBF abgewickelte Produkte □ UK- & Irische Produkte □ KOSPI-Produkte □ TRANSAKTIONEN an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III □ TRANSAKTIONEN an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV □ TRANSAKTIONEN an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 □ FWB-TRANSAKTIONEN bezüglich ausländischer Wertpapiere und Rechte mit Abwicklung im Heimatmarkt (XIM-TRANSAKTIONEN) gemäß Kapitel V Abschnitt 3 1 Jede TRANSAKTIONS-ART kann in dieser Ziffer 1 nur einmal ausgewählt werden.
Art der Clearing-Lizenz. Dem Clearing-Mitglied wird eingeräumt: 1 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen Vereinbarung eintragen.

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  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.