Margin-Verpflichtung Musterklauseln

Margin-Verpflichtung. (1) Die Grundlagen für die Margin-Verpflichtung ergeben sich aus Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6.
Margin-Verpflichtung. 4.1.1 Eurex Clearing AG berechnet die Netto-Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen (a) transaktionsübergreifend für alle Eigentransaktionen jedes Clearing-Mitglieds und (b) in Bezug auf jedes Kunden- Transaktionskonto dieses Clearing-Mitglieds; die betreffende Netto-Margin-Verpflichtung in Bezug auf eigene Transaktionen eines Nicht-Clearing-Mitglieds und eigene Transaktionen eines Registrierten Kunden werden jedoch transaktionsübergreifend für alle NCM/RK-Eigenkonten (wie in Abschnitt 1 Ziffer 4.2.1 Abs. (2) definiert) dieses Nicht- Clearing-Mitglieds oder dieses Registrierten Kunden berechnet. 4.1.2 Der Betrag der Eligiblen Margin-Vermögenswerte, der als Margin zu liefern ist, wird von der Eurex Clearing AG separat wie folgt bestimmt: (i) in Bezug auf das Interne Proprietary Margin-Konto für alle Eigentransaktionen des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.1 (a); und (ii) (A) falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, das Interne Omnibus Margin-Konto, das die Summe der Berechnungen in Bezug auf alle Kunden-Transaktionskonten des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.1 (b) abbildet; und
Margin-Verpflichtung. Soweit in der Anlage zu Abschnitt 4 dieser VEREINBARUNG nicht anders geregelt, ist der festgelegte Multiplikator („Festgelegter Multiplikator“) für die Berechnung der MARGIN- VERPFLICHTUNG: .
Margin-Verpflichtung. (1) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (a) beschriebene Verrechnungsalternative in Bezug auf die Grundlagenvereinbarung gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht-Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtungen addiert und dem Eigenkonto des Nicht-Clearing-Mitgliedes zugerechnet. (2) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (b) beschriebene Verrechnungsalternative, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht- Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtung addiert und dem Kundenkonto des Clearing-Mitgliedes zugerechnet. (3) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (c) beschriebene Verrechnungsalternative, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Clearing-Mitgliedes sowie die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht- Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtung addiert und dem Eigenkonto des Clearing-Mitgliedes zugerechnet. Anhänge zu den Clearing-Bedingungen
Margin-Verpflichtung. (1) Bezüglich der Verpflichtung zur Stellung der Margin gilt ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 Abschnitt 3 Ziffer 5 oder Abschnitt 3 4 Ziffer .6. (2) […] (3) […] (4) […] (5) […] (6) […] (7) Die für die zusammengefassten Eigenkonten und Market-Maker-Konten ermittelte Margin-Verpflichtung wird mit der für das jeweilige Kundenkonto ermittelten Margin- Verpflichtung addiert; im Falle von Eigentransaktionen und Kundentransaktionen werden Guthaben auf den internen Transaktionskonten nicht angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Margin-Verpflichtung für die entsprechenden Konten für NCM-Bezogene-Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen. Zur Ermittlung der gesamten Margin-Verpflichtung eines Clearing- Mitgliedes werden die gemäß Satz 1 ermittelte Margin-Verpflichtung für Eigentransaktionen und Kundentransaktionen eines Clearing-Mitgliedes sowie die gemäß Satz 2 ermittelte Margin-Verpflichtung für NCM-Bezogene Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen eines Clearing-Mitgliedes addiert, Guthaben auf den internen Transaktionskonten werden nicht angerechnet. Dieser Absatz (7) gilt nicht im Falle eines Clearings nach den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen; und bzw. den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen und Kapitel I Abschnitt 3 Nummer Ziffer 5.2.2 bleibtund Kapitel I Abschnitt 4 Ziffer 6.2 bleiben unberührt. (8) Clearing-Mitglieder können in ihrem Wertpapier-Margin-Konto gebuchte und in, dem Pfanddepot hinterlegteoder dem Net Omnibus Pfanddepot gebuchte Aktien beziehungsweise sicherungszedierte Wertrechte als spezielle Sicherheiten für Transaktionen, die der selben Margin-Klasse unterliegen, kennzeichnen, wenn die Aktien oder sicherungszedierten Wertrechte dem Basiswert der Margin-Klasse entsprechen. Die Aktien oder sicherungszedierten Wertrechte werden unter Berücksichtigung der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung bewertet und auf die Transaktionen der Margin-Klasse angerechnet. Überschüssige spezielle Sicherheiten werden nicht auf andere Margin-Klassen angerechnet. Die Eurex Clearing AG wird solche Sicherheiten als allgemeine Sicherheiten zur Besicherung der verbliebenen Verbindlichkeiten des Clearing-Mitglieds verwenden, mit der Maßgabe, dass wenn solche Sicherheiten aufgrund einer Grundlagenvereinbarung gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen oder den Net Omnibus- Clearingmod...
Margin-Verpflichtung. (1) Bezüglich der Verpflichtung zur Stellung der Margin gelten abweichend zu den Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 oder, Abschnitt 3 Ziffer 5 oder Abschnitt 4 Ziffer 6 die nachfolgenden Regelungen. (2) […] (3) […] (4) […] (5) […] (6) […] (7) Die für die zusammengefassten Eigenkonten und Market-Maker-Konten ermittelte Margin-Verpflichtung wird mit der für das jeweilige Kundenkonto ermittelten Verpflichtung addiert; im Falle von Eigentransaktionen und Kundenbezogenen Transaktionen eines Clearing-Mitgliedswerden Guthaben auf den internen Transaktionskonten nicht angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Margin-Verpflichtung für die entsprechenden Konten für NCM- Bezogene- Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen. Zur Ermittlung der gesamten Margin-Verpflichtung eines Clearing-Mitgliedes werden die gemäß Satz 1 ermittelte Margin-Verpflichtung für Eigentransaktionen und Kundentransaktionen eines Clearing-Mitgliedes und die gemäß Satz 2 für NCM-Bezogene-Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen ermittelte Margin-Verpflichtungen dieses Clearing-Mitglieds addiert. Guthaben auf den internen Transaktionskonten werden nicht angerechnet. Dieser Absatz (7) gilt nicht im Falle eines Clearings nach den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen und den Net Omnibus-Clearingmodell- Bestimmungen; Kapitel I Abschnitt 3 Nummer 5.2.2 bleibt unberührt. […]
Margin-Verpflichtung. (1) Die Grundlagen für die Margin-Verpflichtung ergeben sich aus Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 oder Abschnitt 3 Ziffer 5. In Bezug auf Clearing-Mitglieder nach Kapitel III Ziffer 1.1.1 Absatz (2) kann die Eurex Clearing AG auf Antrag und jederzeit widerruflich beschließen, dass die Bestimmungen des Kapitel I Abschnitt I Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 bzw. Abschnitt 3 Ziffer 5 keine Anwendung finden. […]
Margin-Verpflichtung. In Ergänzung der Margin-Verpflichtung gemäß Abschnitt 1 Nummer 1.2 gelten die folgenden Bestimmungen: (1) Die anwendbare Margin-Art ist die Premium Margin. Zusätzlich zur Premium Margin ist Additional Margin anwendbar. (2) Bei der Berechnung der Margin-Verpflichtung für alle Optionsserien gelten Netto- Long-Positionen bei FX-Optionskontrakten als Berechnungsguthaben.
Margin-Verpflichtung. 6.1.1 Das Clearing-Mitglied ist verpflichtet, Margensicherheiten für alle ICM SK-Transaktionen bezüglich jedes Internen ICM SK-Margin-Xxxxxx (die „Margin“) zu stellen; die Eurex Clearing AG berechnet separate Netto-Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen in Bezug auf jedes ICM SK-Transaktionskonto dieses Clearing-Mitglieds. 6.1.2 Der Betrag der Eligiblen Margin-Vermögenswerte, der als Margin zu liefern ist, wird von der Eurex Clearing AG separat in Bezug auf jedes Interne ICM SK-Margin-Konto bestimmt; dieser entspricht der Summe der Berechnungen für alle ICM SK-Transaktionskonten gemäß Ziffer 6.1.1, die sich auf dieses Interne ICM SK-Margin-Konto beziehen (für die Zwecke der ICM für Spezifizierte Kunden-Bestimmungen eine „Margin-Verpflichtung“). Zur Klarstellung: Die Nichteinhaltung der anwendbaren Margin-Verpflichtung (im Ganzen oder teilweise) durch das Clearing-Mitglied stellt einen Beendigungsgrund gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen dar. Jede gemäß diesem Abschnitt 4 für das Clearing-Mitglied geltende Margin-Verpflichtung besteht zusätzlich zu den sonstigen Margin-Verpflichtungen des Clearing-Mitglieds gegenüber der Eurex Clearing AG gemäß diesen Clearing-Bedingungen. 6.1.3 Die jeweilige Margin-Verpflichtung in Bezug auf jedes Interne ICM SK-Margin-Konto wird dem betreffenden Clearing-Mitglied durch die Eurex Clearing AG gesondert mitgeteilt. 6.1.4 Jedes Clearing-Mitglied ist verpflichtet, von seinem ICM Spezifizierten Kunden gesondert Margin für die Zwecke der ICM für Spezifizierte Kunden-Bestimmungen mindestens in Höhe der für das betreffende auf diesen ICM Spezifizierten Kunden bezogene ICM SK- Transaktionskonto anwendbaren Verpflichtungen zur Stellung von Margin zu verlangen (wie von der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 6.1.1 berechnet).

Related to Margin-Verpflichtung

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.