Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN Musterklauseln

Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß Ziffer 2.2.3) auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET OMNIBUS MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN übersteigt. 6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES und nachstehender Ziffer 6.7.3, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG bzw. die SIX SIS Ltd. festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG verlangt, und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG übersteigt. Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG zu bearbeiten; die betreffenden ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE werden durch das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 werden die betreffenden WERT entsprechend in XEMAC freigegeben. 6.7.3 Sollte die Erfüllung des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führen, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG am nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES unzureichend wäre (wie von der Eurex Clearing AG festgestellt) dann gibt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die Clearstream Banking AG bzw. SIX SIS Ltd. nur weiter, sofern der erforderliche Betrag der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde.
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH gemäß der Nummer 2.2.2 auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTEN in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller in Bezug auf die MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN die Summe der MARGIN-VERPFLICHTUNGEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN übersteigt, es sei denn das CLEARING-MITGLIED und Eurex Clearing AG vereinbaren etwas Abweichendes. […]
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 5.9.1 Wenn und soweit der Gesamtwert aller tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin- Vermögenswerte in Bezug auf die jeweilige FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung die Standard FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Margin- Verpflichtung im Rahmen dieser FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung übersteigt, kann der FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunde (oder das jeweilige FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied in dessen Namen und auf dessen Rechnung) entweder einen Rücklieferungsanspruch gemäß Ziffer 2.2.2 geltend machen oder vor dem für jeden Geschäftstag durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG festgelegten Annahmeschluss von der Eurex Clearing AG die Freigabe verpfändeter Wertpapiere, die als FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Margin im Rahmen dieser FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung tatsächlich geliefert wurden, verlangen (durch Abgabe eines Freigabeverlangens), sofern das FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (handelnd im Namen des jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden) und die Eurex Clearing AG nichts anderes vereinbaren. Das Freigabeverlangen ist von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag zu bearbeiten, wenn das Freigabeverlangen vor dem Annahmeschluss bei der Eurex Clearing AG eingeht, geht das Freigabeverlangen erst nach dem Annahmeschluss ein, am folgenden Geschäftstag. 5.9.2 Das jeweilige FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied kann im Namen des jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden jederzeit aussuchen, welche Eligiblen Margin-Vermögenswerte, die auf das Interne FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Margin- Konto verbucht sind, zurückgeliefert oder (falls anwendbar) freigegeben werden sollen. Die Eurex Clearing AG wird nicht prüfen (und ist hierzu auch nicht verpflichtet), ob zwischen dem FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und dem FCM- KundeOTC-IRS-FCM-Kunden eine Vereinbarung besteht und ob das FCM-Clearing- MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied diese Vereinbarung einhält. 5.9.3 Der jeweilige Rücklieferungsanspruch ist durch die Eurex Clearing AG mit einer Gutschrift auf einem Geldkonto des FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglieds oder einem vom FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied benannten Geldkonto einer Korrespondenzbank erfüllt. Eine solche Erfüllung tritt unabhängig von etwaigen Buchungs- und Weiterleitungsfehlern der von dem FCM- Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied beauftragten Verwahrstelle, des Abwicklungsinstitu...

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.