Art und Umfang. 3.1.1. TIS erbringt Pflegeleistungen für Software entsprechend den Vereinbarungen im Angebot und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen qualifiziert ist.
3.1.2. Gepflegt wird die zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuelle Version der Software unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuellen Pflegeleistung erbrachten bisherigen Pflegeleistungen, das heißt geschuldet ist die Pflege der aktuellsten von TIS herausgegebenen Version. Alt-Versionen müssen nicht gepflegt werden.
3.1.2.1. Setzt der Kunde die im Angebot aufgeführte Software nicht entsprechend der Systemumgebung ein, hat er keinen Anspruch auf vereinbarte Pflegeleistungen.
3.1.2.2. Setzt der Kunde die im Angebot aufgeführte Software nicht entsprechend den Nutzungsrechtsvereinbarungen des Überlassungsvertrages ein, hat er keinen Anspruch auf die Pflegeleistungen.
Art und Umfang. 7.2.1.1. TIS überlässt den Kunden Hardware in dem im Vertrag vereinbartem Umfang und Zeitraum.
7.2.1.2. Die Installation und Integration der Hardware in die Systemumgebung beim Kunden obliegt dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.2.1.3. Die Hardware kann mit der Dokumentation in Deutsch oder in Englisch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form geliefert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2.1.4. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt im Falle ihrer Erforderlichkeit dem Kunden.
Art und Umfang. 6.1.1. TIS erbringt sonstige Dienstleistung zu den Bedingungen im Angebot.
6.1.2. Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
6.1.3. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
6.1.4. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Angebots.
6.1.5. TIS erbringt die Dienstleistung nach dem beim Angebot aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der Leistungen qualifiziert ist.
Art und Umfang. 6.1.1. pure media erbringt die Dienstleistung zu den Bedingungen im Angebot.
6.1.2. Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
6.1.3. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
6.1.4. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Angebots.
6.1.5. pure media erbringt die Dienstleistung nach dem beim Angebot aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der Leistungen qualifiziert ist.
Art und Umfang. 7.2.1.1. pure media überlässt den Kunden Hardware in dem im Vertrag vereinbartem Umfang und Zeitraum.
7.2.1.2. Die Installation und Integration der Hardware in die Systemumgebung beim Kunden obliegt dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.2.1.3. Die Hardware kann mit der Dokumentation in Deutsch oder in Englisch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form geliefert wer- den, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2.1.4. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt im Falle ihrer Erforderlichkeit dem Kunden.
Art und Umfang. 1.1. Die für den Anschluss vereinbarte Netzanschlussleistung beträgt kW. 1.2. Der Anschluss erfolgt an das Stromverteilungsnetz der SWN: kV-Netz
Art und Umfang. 1.1. Die über den Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschlusskapazität beträgt kW.
1.2. Der Anschluss erfolgt an das ……druck – Netz der SGW. Der Netzanschlussnehmer betreibt seine Erdgasanlage bei einem Ruhedruck von mbar.
Art und Umfang. 10.1 Die ÖHT übernimmt eine Haftung.
10.2 Der Umfang der Haftung erstreckt sich bei Eintritt des Haftungsfalles aufgrund einer Absage gemäß Punkt 21.1.1 auf die Differenz zwischen den nicht (mehr) stornierbaren förderbaren Kosten und allfälligen ange- messenen Abschlagszahlungen9 einerseits und den trotz Absage erziel- ten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förde- rungen andererseits.
10.3 Der Umfang der Haftung erstreckt sich bei Eintritt des Haftungsfalles aufgrund einer wesentlichen Einschränkung gemäß Punkt 21.1.2 auf die Differenz zwischen den förderbaren Kosten, die trotz der eingeschränk- ten Durchführung anfallen einerseits und den trotz eingeschränkter Durchführung erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits.
10.4 Im Haftungsfall werden bis zu 80% des erlittenen und nachgewiesenen finanziellen Nachteils ersetzt.
10.5 Berechnungsgrundlage für die Haftungssumme sind die Gesamtkosten der Veranstaltung, wobei nur solche Kosten herangezogen werden kön- nen, die Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungs- kette (z.B. Lieferantinnen und Lieferanten, Dienstleisterinnen und Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Ordner- und Kontrolldienste, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Zeltverleih, Technik, Hotels, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Ticketing- und Rückabwicklungskosten, Marketingkosten, Agenturen) darstellen,
Art und Umfang. Art und Umfang der Trainings, Coachings und Meetings, die durch Trainer der Agentur im Kundenauftrag durchzuführen sind, richten sich nach den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Agentur. Diese Vereinbarungen können mündlich oder schriftlich durch die Bestätigung eines individuellen Angebotes getroffen werden.
Art und Umfang. Aufgrund der notwendigen Aufrechterhaltung des Verkehrs und dem damit verbundenen Bauablauf können Ausstattungsteile des Ersatzneubaus teilweise erst nach Rückbau der Behelfsumfahrung und der damit verbundenen Behelfsbauwerke errichtet werden. Die be- troffenen Ausstattungsbauteile liegen daher im Leistungsbereich des AN Abschnitt 1 (Paket 1) der vorliegenden Leistungsbeschreibung.